Inkasso

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats eine datenschutzgerechte Lösung des Datenabgleichs zu entwickeln. nach Rückkehr des dort zuständigen Referenten ab 8. Mai 2006 eine datenschutzgerechte Lösung des Datenabgleichs entwickelt wird.

Wirtschaft

Verkehrsunternehmen Deutsche Bahn AG - Zugverspätungen als Anlass für Datensammelei?

Ein Petent bat uns um datenschutzrechtliche Bewertung des von der Deutschen Bahn AG verwendeten Formulars zur Erlangung eines Ausgleichs für Verspätungen im Reiseverkehr. Unabhängig davon, ob der Fahrgast der Nutzung seiner Daten zu Kundenbetreuungszwecken bei der Deutschen Bahn AG widersprochen oder ihr zugestimmt hat, werden in dem Formular Angaben zu Namen, BahnCard-Nummer bzw. Adresse, Geburtsdatum, Datum der Zugfahrt und die Nummer des verspäteten Zuges zu Abwicklungs- und Kontrollzwecken erhoben.

Die um Stellungnahme gebetene Deutsche Bahn AG begründete die Datenerhebung damit, zum einen ein „aktives Beschwerdemanagement" führen zu wollen und andererseits Missbrauch mit den Gutscheincoupons verhindern zu müssen.

Lange Zeit hat die Deutsche Bahn AG Entschädigungen bei Zugverspätungen in einem einfachen, kundenfreundlichen Verfahren gezahlt, ohne dass der betroffene Kunde dazu irgendwelche Daten preiszugeben hatte (auf seiner Fahrkarte brachte der Schaffner lediglich einen besonderen Zangenabdruck an). Erst Ende 2004 wurde dieses Verfahren in der Weise umgestellt, dass die Fahrgäste bestimmte Angaben machen müssen, um einen Gutscheinconpon zu erhalten, den sie wiederum am Schalter einlösen können.

Nachdem die Innenrevision der Deutschen Bahn AG die wachsenden Summen kritisiert hatte, die die Bahn als Entschädigung für Zugverspätung jährlich zahlt, und nachdem in den Medien über Missbrauchsmöglichkeiten berichtet wurde, die ein Professor mit seinen Studenten heraus-gefunden hatte, änderte die Bahn das Verfahren und begann, die Daten der von Verspätungen betroffenen Fahrgäste zu erheben. Seitdem verbindet sie Kontroll- mit Marketingzwecken.

Auf die Datenerhebung zu Abrechnungs- und Kontrollzwecken haben die Fahrgäste keinen Einfluss: Sie müssen sie ­ im Gegensatz zum früheren Verfahren

­ dulden, wenn sie eine Entschädigung für die Verspätung erhalten wollen. Der Nutzung der Daten zu „Kundenbetreuungszwecken" (Marketingzweck) können die Fahrgäste dagegen widersprechen, was lediglich die weitere Nutzung ihrer Daten, nicht aber deren Erhebung einschränkt.

Nach Einführung des neuen Verfahrens soll die Höhe der gezahlten Entschädigungen stark zurückgegangen Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats sein. Allerdings betrafen die beiden einzigen Fälle, in denen es bisher zu einer gerichtlichen Verurteilung wegen missbräuchlicher und betrügerischer Geltendmachung von Entschädigungsforderungen kam, Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG.

Die generelle Erhebung personenbezogener Daten bei Zugverspätungen, wie sie die Deutsche Bahn AG neuerdings praktiziert, entbehrt, soweit sie zu Abrechnungs- und Kontrollzwecken erfolgt, jeder rechtlichen Grundlage. Lediglich die Erhebung von Fahrgastdaten zu Zwecken der Kundenbetreuung ist zulässig, wenn der Kunde sich ihr durch Widerspruch entziehen kann.

Zwar hat die Bahn ein berechtigtes Interesse daran, Missbräuche bei Vergütung für Zugverspätungen weitestgehend auszuschließen. Dies rechtfertigt aber nur dann die Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Missbrauchsbekämpfung erforderlich ist (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Das ist nur denkbar in Fällen, in denen keine Einzelfahrscheine ausgegeben werden, weil der Fahrgast eine Netzkarte oder vergleichbare Zeitkarte hat.

Erst nachdem wir gegen die Deutsche Bahn AG ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz eingeleitet hatten, lenkte das Unternehmen nach dem Ende des Berichtszeitraums ein. In Zukunft können wieder alle die Kunden ­ wie in der Vergangenheit ­ Entschädigungen wegen Zugverspätungen ohne Angabe personenbezogener Daten erhalten, die einen Originaleinzelfahrschein mit einem entsprechenden Vermerk über die Verspätung vorlegen.

Die Deutsche Bahn AG hat zwar ein berechtigtes Interesse daran, den Missbrauch von Entschädigungen bei Zugverspätungen auszuschließen. Diesem Interesse ist aber auf andere Weise Rechnung zu tragen als durch die massenhafte Erhebung von Fahrgastdaten.

Speicherung in der „Schwarzfahrerdatei" auch ohne Missbrauch einer Zeitfahrkarte?

Können Inhaber von Zeitkarten bei einer Fahrkartenkontrolle ihre Zeitkarte nicht vorzeigen (so genannte Schwarzfahrt), werden ihre persönlichen Daten erhoben und bei der BVG sowie bei dem eingeschalteten Inkasso-Unternehmen, an das die Daten nach dem Vorfall übermittelt werden, gespeichert. Außerdem verlangt die BVG ein „Erhöhtes Beförderungsentgelt", das bei nachträglicher Vorlage der Zeitkarte, der dazugehörigen Wertmarke/ Wertabschnitt und/oder des gegebenenfalls erforderlichen Berechtigungsausweises von 40 auf 7 Euro reduziert werden kann.

Der Fahrgast ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Teil A Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) zur Zahlung eines „Erhöhten Beförderungsentgelts" verpflichtet, wenn er sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann.

Das „Erhöhte Beförderungsentgelt" in Höhe von 40 Euro (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Teil A VBB-Tarif) ermäßigt sich auf 7 Euro, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle Inhaber einer gültigen persönlichen, also nicht übertragbaren Zeitkarte oder einer entsprechenden Fahrtberechtigung war (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VBB-Tarif, Teil A). Allerdings braucht das Verkehrsunternehmen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Teil A VBB-Tarif die Vorlage der Zeitkarte als Nachweis nicht anzuerkennen, wenn der Fahrgast bereits im zurückliegenden Jahr ab Feststellungstag ohne gültigen Fahrausweis oder eine entsprechende Fahrberechtigung angetroffen wurde. Diese Bedingungen differenzieren nicht zwischen Fällen, in denen ein Missbrauch denkbar ist, und solchen Konstellationen, in denen ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann.

Petentenbeschwerden in Fällen dieser Art hatten wir zum Anlass genommen, bei der BVG darauf zu dringen, dass in Fällen, in denen ein Missbrauch bzw. eine „Schwarzfahrt" mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, die Daten des Fahrgastes künftig nicht mehr in der "Schwarzfahrerdatei" gespeichert werden und eine Weitergabe an das Inkasso-Unternehmen nicht ohne vorherige "Kulanzprüfung" erfolgen sollte.

Konstellationen, in denen ein Missbrauch mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, sind im Bereich der so genannten persönlichen, also personengebundenen und nicht übertragbaren Zeitkarten denkbar, wie folgende Beispiele zeigen:

In den Fällen, in denen der Inhaber einer persönlichen Zeitkarte die Träger-/Kundenkarte und/oder die aktuelle Wertmarke/den aktuellen Wertabschnitt nicht bei sich führt, kann nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er die Zeitkarte und/oder die Wertmarke/den Wertabschnitt einem Dritten überlassen hat.

Anders sind dagegen die Fälle zu beurteilen, in denen der Inhaber einer Zeitkarte sowohl Träger/Kundenkarte als auch Wertmarke/Wertabschnitt bei sich führt, aber die Gültigkeitsdauer der Trägerkarte bereits abgelaufen ist. Liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Kundenkarte vor, bestand z. B. zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Ausbildungsverhältnis, ein Studenten- oder Schülerstatus, kann weder ein Dritter noch der Inhaber selbst missbräuchlich handeln. Das gilt nicht nur für die Monatskarte für Auszubildende/Schüler (mit und ohne Abonnement, auch als Jahreskarte), die 7-Tage-Karte für Auszubildende/Schüler, das Schülerticket (mit und ohne Abonnement, auch als Jahreskarte), die Geschwisterkarte für Schüler (mit und ohne Abonnement, auch als Jahreskarte), das Semesterticket und Firmenticket, sondern auch für das neue Sozialticket und den Familienpass mit Wertmarke.