Die Petentin hat angekündigt gegen die Entscheidung den Rechtsweg zu

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats

Willensbildung nach der eigenen Argumentation des RBB abgeschlossen. Mit Beendigung des Prozesses entfällt die mit § 10 IFG in Bezug auf den behördlichen Entscheidungsprozess beabsichtigte Schutzbedürftigkeit. Interne Behördenvorgänge auch nach deren Erledigung dem öffentlichen Zugriff zu entziehen, würde bedeuten, dass für die Anwendung des IFG kein Raum bliebe. Denn faktisch können alle Behördenvorgänge als intern bezeichnet werden. Die Ablehnung der beschränkten Akteneinsicht nach § 12

IFG wegen unverhältnismäßigen Aufwandes ging fehl, denn die Vorschrift kennt eine solche Einschränkung nicht. Auch konnte angesichts von (laut Inhaltsverzeichnis) 40 Seiten nicht von einem unverhältnismäßigen Aufwand ausgegangen werden.

Die Petentin hat angekündigt, gegen die Entscheidung den Rechtsweg zu beschreiten.

Nach § 10 IFG ist der Entscheidungsprozess nur im Einzelfall geschützt. Die Schutzbedürftigkeit entfällt, wenn der Entscheidungsprozess beendet ist. Für die Gewährung des beschränkten Informationszugangs nach § 12 ist der Aufwand der Behörde unerheblich.

Geschäftsverteilungspläne und Statistiken unter Verschluss?

Ein Petent hat beim Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht die Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Staatsanwaltschaft Berlin beantragt und Auskunft begehrt, ob dort statistische Erhebungen vorhanden seien. Der Generalstaatsanwalt hat den Einsichtsantrag zunächst mit der Begründung zurückgewiesen, ihm sei ein nachvollziehbares Interesse nicht zu entnehmen.

Später wurde eine nach § 12 IFG beschränkte Akteneinsicht zugestanden. Die vollständige Bekanntgabe der Geschäftsverteilung mit Nennung der Behördenangehörigen wurde unter Hinweis auf deren schutzwürdigen Belange nach § 6 Abs. 1 IFG verweigert. Die Auskunft, ob Statistiken vorhanden seien, wurde nicht erteilt mit der Begründung, das IFG enthalte hierfür keine Rechtsgrundlage. Darüber hinaus obliege es dem Antragsteller, den Gegenstand seines Auskunftsersuchens näher zu bezeichnen. In Anbetracht des „nicht unbeträchtlichen Umfangs der Geschäftsverteilungspläne" wurde eine Gebühr von mindestens 150 in Aussicht gestellt.

Der Senat hält es grundsätzlich für erforderlich, vor der Weitergabe personenbezogener Daten der Behördenangehörigen stets zu prüfen, ob schutzwürdige Belange der Betroffenen der Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten entgegenstehen. Der anlässlich des geschilderten Einzelfalls zitierte § 6 Abs. 2 IFG ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch nicht einschlägig, weil die Voraussetzung der Mitwirkung an Verwaltungsvorgängen auf die überwiegende Zahl der Amtsträger bei den Behörden der Staatsanwaltschaften gerade nicht zutrifft. Zudem sind gerade bei der Staatsanwaltschaft die besonderen Sicherheitsbelange der Beschäftigten zu berücksichtigen.

Die darüber hinaus anlässlich des geschilderten Einzelfalls angeführte Rechtsauffassung des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht ist rechtlich vertretbar. Im Hinblick darauf, dass eine abschließende Stellungnahme des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht zu dem geschilderten Einzelfall noch aussteht und zudem eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Angelegenheit zu erwarten ist, sieht der Senat von einer weitergehenden Stellungnahme zu dem geschilderten Einzelfall ab.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder Mensch nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Dieses Informations-recht ist „voraussetzungslos", d. h. der Antragsteller braucht sein Interesse an den Informationen grundsätzlich nicht zu begründen.

Die Auffassung, nach der die Nennung der Behördenangehörigen unter Hinweis auf ihre schutzwürdigen Belange nach § 6 Abs. 1 IFG Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats unterbleiben muss, ist unzutreffend. Sie verkennt, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 IFG bereits die Abwägung getroffen hat, in welchen Fällen schutzwürdige Belange der Betroffenen der Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten nicht entgegenstehen. Nach der Wertung des Gesetzgebers sind personenbezogene Daten von Amtsträgern in der Regel gerade nicht schutzbedürftig (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IFG). Ausnahmen von dieser Regel aufgrund einer Bedrohung einzelner Staatsanwälte hat der Generalstaatsanwalt nicht dargelegt.

Statistiken sind nach der „Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)" zu führen und gehören zu den Aufzeichnungen, die nach § 3 Abs. 1 und 2 IFG dem Informationszugang unterliegen. Für den Fall, dass dem Antragsteller Angaben zur hinreichenden Bestimmung einer Akte fehlen, trifft die öffentliche Stelle eine Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 13 Abs. 1 Satz 2 IFG). Zwar sind alle öffentlichen Stellen in Berlin verpflichtet, ihre Aktenpläne zu veröffentlichen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 IFG); dies hat sich aber offenbar noch nicht allgemein herumgesprochen. Auch deshalb kann von keinem Bürger erwartet werden, dass er die Aktenordnung einer Behörde kennt, von der er Informationen verlangt. Diese hat ggf. durch Rückfrage bei ihm zu ermitteln, um welche konkreten Angaben es ihm geht.

Die in Aussicht gestellte Gebühr erschien nicht nachvollziehbar und überhöht. Die angegebene Begründung konnte ihrer Art nach allenfalls für die Anzahl der in Rechnung zu stellenden Fotokopien herangezogen werden. Im Übrigen dürfen nach der Rechtsprechung des EuGH zum vergleichbaren Umweltinformationsrecht134

Gebühren, die dem Bürger für den Informationszugang in Rechnung gestellt werden, nicht prohibitiv wirken, d. h. sie dürfen nicht so berechnet sein, dass der Bürger von vornherein davon abgehalten wird, von seinem Informationszugangsrecht Gebrauch zu machen. Wir haben den Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht auf unsere Rechtsauffassung hingewiesen. Eine abschließende Stellungnahme steht noch aus.

Personenbezogene Daten von Amtsträgern unterliegen dem Informationszugang ebenso wie vorhandene Statistiken. Die Gebühr darf auf den Bürger nicht prohibitiv wirken.

Akteneinsicht bei Botschaftsgrundstücken?

Ein Bezirksamt wollte wissen, ob der Akteneinsicht für Grundstücke mit ausländischen Vertretungen die „Gemeinwohlklausel" des § 11 IFG entgegensteht.

Angesichts der Tatsache, dass die Bauakten Konstruktionszeichnungen mit statischen Angaben und Darstellungen der Grundrisse umfassen, seien

Entscheidung v. 9. September 1999, NVwZ 1999, 1209, 1211

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Schutzbedürfnisse des jeweiligen Staates tangiert. Der Informationszugang könne theoretisch auch der Vorbereitung von Übergriffen auf die jeweiligen Grundstücke dienen.

Nach § 11 (letzter Fall) IFG darf die Akteneinsicht nur versagt werden, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts zu einer schwer wiegenden Gefährdung des Gemeinwohls führen würde. Bei der „Gemeinwohlklausel" handelt es sich um einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand. Deshalb ist er nur erfüllt, wenn im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Leben, Gesundheit oder Freiheit gefährdet würden. Eine nur abstrakte Gefährdung wie im vorliegenden Fall reicht nicht aus. Primär wäre aber der Versagungstatbestand des § 10 Abs. 3 Ziffer 2 IFG zu berücksichtigen. Danach besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit durch das Bekanntwerden des Akteninhalts Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen, die nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, ohne deren Zustimmung offenbart werden. Davon ausgehend, dass die Konstruktionszeichnungen und Darstellung der Grundrisse im Auftrag der ausländischen Stelle angefertigt werden, haben wir die Auffassung vertreten, dass es sich um deren Angaben handelt. Deshalb dürfen ohne deren Zustimmung die Angaben nicht offenbart werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Bezirksamt versuchen muss, die entsprechende Zustimmung bei der ausländischen Vertretung einzuholen.

Eine nur abstrakte Gefährdung des Gemeinwohls erfüllt nicht den Tatbestand des § 11 IFG.

7. Aus der Dienststelle 7.

Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass das Abgeordnetenhaus von Berlin dem Vorschlag meines Amtsvorgängers gefolgt ist und trotz der äußerst schwierigen Haushaltslage den Stellenplan der

Erster Bericht über die Durchführung der Datenschutzrichtlinie (EG/95/46) v. 15. Mai 2003, http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/com/rpt/2003/com2003_0265de01.pdf