und 11 KitaFöG regelt die zusätzliche Ausstattung von Integrationsgruppen mit sozialpädagogischem Fachpersonal

Abs.1 KitaFöG werden Kinder mit Behinderungen in der Regel in Integrationsgruppen gemeinsam mit anderen Kindern betreut. Die Betreuung in Integrationsgruppen stellt die Regelform der Betreuung behinderter Kinder dar. Es müssen nach § 6 Abs. 3 KitaFöG besondere Gründe vorliegen, wenn von dieser Betreuungsform abgewichen wird, z. B. auf ausdrücklichen Elternwunsch. Auch § 35 a Abs. 4 SGB VIII unterstreicht den Gedanken integrativer Erziehung: „Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden."

Entsprechend § 6 Abs. 3 KitaFöG sind besondere Gruppen für Kinder mit Behinderungen, soweit sie erforderlich sind und die Eltern eine solche Betreuung für ihr Kind wünschen, nach Möglichkeit in allgemeinen Kindertagesstätten einzurichten. Auch dahinter steht der Ansatz integrativer Erziehung dahingehend, dass besondere Gruppen in räumlicher Nähe und in Verbindung mit Regelgruppen geführt werden. Eine Differenzierung von besonderen Gruppen nach der Art der Behinderung (körperlich, geistig, seelisch) erfolgt aus fachlichen Gründen nicht.

§§ 10 und 11 KitaFöG regelt die zusätzliche Ausstattung von Integrationsgruppen mit sozialpädagogischem Fachpersonal. Als Anspruchsgrundlage für einen zusätzlichen Anteil von 0,25 bzw. 0,5 Stelle für sozialpädagogisches Fachpersonal dient der Nachweis der Zuordnung des Kindes zu den Leistungsbereichen §§ 53 und 54 SGB XII bzw. § 35a SGB VIII. Zusätzliches Fachpersonal nach § 11 Abs. 2 Nr.3 Buchstabe a KitaFöG wird unter der Voraussetzung bereitgestellt, dass die Behinderung den entsprechenden Leistungsbereichen zugeordnet und ein aus der Behinderung folgender Bedarf an zusätzlichem geeigneten Fachpersonal durch das Jugendamt unter Einbeziehung der im Bezirk für Behinderte zuständigen Fachstelle festgestellt ist. Für die Bemessung von 0,5 Stelle für zusätzliches Fachpersonal pro schwerbehindertes Kind muss ein wesentlich erhöhter Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe nachgewiesen werden.

Dieser erhöhte pädagogische Förderbedarf wird durch ein spezifisches Verfahren im Zusammenwirken verschiedener Fachkräfte, den Kinder- und Jugendambulanzen gemeinsam mit dem für das Kind zuständigen bezirklichen Jugendamt festgelegt. (Jugend-Rundschreiben Nr. 12/ 2006 vom 03.03.2006).

Die Kindertagesförderungsverordnung (VOKitaFöG) regelt nicht nur die Bemessung des sozialpädagogischen Personals, sondern auch das Verfahren zur Personalbedarfsplanung in Tageseinrichtungen für Kinder, die Aufgaben des zusätzlichen Fachpersonals in integrativen Gruppen von Kindertagesstätten und die zusätzliche Qualifikation für die spezifische Aufgabenwahrnehmung. Zu den Aufgaben des zusätzlichen Personals gehören die Unterstützung des Integrationsprozesses der einzelnen Kinder und die mit der Integration verbundenen Koordinationsaufgaben innerhalb und außerhalb der Einrichtung. Zusätzliche pädagogische Fachkräfte sollen über eine der folgenden Zusatzqualifikationen verfügen oder sich in der Weiterbildung zum Erwerb einer solchen befinden: staatlich anerkannte/ r Heilpädagoge/in, andere gleichwertige Ausbildungen (z.B. Rehabilitationspädagoge/in, Sonderpädagoge/in), eine sonstige von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung anerkannte Zusatzqualifikation für die Arbeit mit behinderten Kindern zur „Facherzieherin für Integration".

Die Grundlage für den Erwerb der Zusatzqualifikation bildet ein Rahmenplan (Rundschreiben Jug Nr. 4/2000). Gleichzeitig bildet der Rahmenplan die Grundlage für die Anerkennung von Fortbildungskonzepten verschiedener Bildungsträger. Neun Fortbildungsstätten in freier Trägerschaft bieten Qualifizierungskurse an. Seit März 2000 bis Dezember 2005 haben ca. 2000

Erzieher/innen einen solchen Kurs besucht und die Qualifikation zur „Facherzieher/in für Integration" erworben.

Nach § 10 Abs. 9 KitaFöG erarbeitet jede Kindertageseinrichtung eine pädagogische Konzeption. In integrativ fördernden Einrichtungen gehört hierzu auch die Beschreibung der Förderung des Zusammenlebens von behinderten und nicht behinderten Kindern. Im Interesse der Standardisierung und Qualitätsentwicklung in integrativen Gruppen ist von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport in Kooperation mit der freien Jugendhilfe ein „Förderplan" - bestehend aus Beobachtungsbogen und Förder- und Entwicklungsplan - (Rundschreiben in Neuauflage vom September 2005) entwickelt worden, der landesweit als einheitliche Handlungsgrundlage zur Förderung jedes einzelnen Kindes mit Behinderung in Integrations- bzw. besonderen Gruppen dient.

Das neue Schulgesetz beinhaltet viele innovative Zielsetzungen und Perspektiven und hat vielfältige strukturelle Veränderungen zur Folge. Insbesondere ist eine bildungspolitische Akzentuierung dahingehend erfolgt, dass bei der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf der gemeinsame Unterricht Vorrang haben soll. Zugleich © Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz wurde mit der Einführung der flexiblen Schulanfangsphase für alle Kinder die entsprechende Unsetzung dieses Grundsatzes verwirklicht.

Sonderpädagogische Förderung soll das Recht der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher auf eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung verwirklichen. Sie unterstützt und begleitet diese Kinder und Jugendlichen durch individuelle Hilfen, um für diese ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbständiger Lebensgestaltung zu erlangen. Im Bereich der sonderpädagogischen Förderung sind diese Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und die in der Folge erarbeiteten Rahmenrichtlinien für die einzelnen sonderpädagogischen Förderschwerpunkte in die Berliner Schule eingeflossen.

Aufgaben und Ausgangslage Sonderpädagogische Förderung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile. Sie kann an allgemeinen Schulen oder an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 3 des Schulgesetzes für Berlin vom 26. Januar 2004 soll die Förderung vorrangig im gemeinsamen Unterricht an Grundschulen, weiterführenden allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe I und II wie auch an beruflichen Schulen stattfinden.

Die Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (Sonderschulen) sind Teil der Berliner Schule und dienen in verstärktem Maße der Verwirklichung des Rechts von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf Unterricht und Erziehung entsprechend ihrer individuellen Ausgangslage und ihres individuellen Leistungsvermögens. In den letzten Jahren hat sich eine beachtliche Angebotsvielfalt im Bereich der schulischen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf entwickelt.

Die Benennung von Sonderschulen/Sonderpädagogischen Förderzentren ist in Berlin durch die neue gesetzliche Regelung entsprechend der 1994 von der Kultusministerkonferenz (KMK) beschlossenen "Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen der Bundesrepublik Deutschland" verändert worden. Nunmehr wird den veränderten Grundpositionen - nämlich den Bildungs- und Lebensweg, die Aneignungsweisen, das Lern- und Sozialverhalten sowie die Auswirkungen auf das psychische Gleichgewicht der Betroffenen vor dem Hintergrund schulischer Anforderungen zu berücksichtigen - Rechnung getragen. Seit in Kraft treten des neuen Schulgesetzes trägt jede Sonderschule die Bezeichnung „Schule mit sonderpädagogischem Schwerpunkt". Hiermit soll auch eine Entwicklung in Richtung auf Funktionsänderungen dieser Schulen und künftige Angebotsschulen verstärkt werden.

Unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen sollen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf - unabhängig vom Förderort - gleichwertig gefördert werden. Auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens ggf. ergänzt durch sachdienliche Informationen der Eltern, der Lehrer/innen, des Schulpsychologischen Beratungszentrums, anderer Institutionen und der Fachärzte/innen trifft die regional zuständige Schulaufsicht die Entscheidung für die weitere Schullaufbahn.

Bei der Wahl der Schule kommt dem Votum der Eltern ein besonderer Stellenwert zu. Die Erziehungsberechtigten haben gemäß § 36 Abs. 4 des Schulgesetzes die Wahl, ob ihr Kind in einer allgemeinen Schule oder in einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt unterrichtet und gefördert werden soll.

Angebotsstruktur der sonderpädagogischen Förderung in der Berliner Schule © Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz

Die sonderpädagogische Förderung ist eine komplexe Aufgabe, die das Zusammenwirken aller an Erziehung, Unterricht, ggf. notwendiger ergänzender Pflege und Hilfe beteiligten Personengruppen erfordert.