Bedarf an Tagespflegeplätzen. In Berlin ist der im Jahre 1992 ermittelte Bedarf mit 1000 Tagespflegeplätzen nahezu erreicht

Pflegeangebote in Berlin lichkeit, das zusätzliche Budget in Höhe von 460 Euro pro Person und Kalenderjahr auch für die Nutzung von Tagespflege einzusetzen.

Wichtige Erkenntnisse zum Versorgungsangebot von Tagespflegeeinrichtungen konnten durch eine Zusatzerhebung 2003/2004 erlangt werden, deren Ergebnisse im Internet veröffentlicht wurden (siehe Anhang). 5.2.1

5.2.2

Bedarf an Tagespflegeplätzen

In Berlin ist der im Jahre 1992 ermittelte Bedarf mit 1.000 Tagespflegeplätzen nahezu erreicht. Ausgehend vom derzeitigen Planungsstand, wonach im Jahre 2006 insgesamt 100 Plätze hinzukommen sollen, könnte im laufenden Jahr erstmals das Angebot den Bedarf übersteigen. Auch die Ergebnisse der Zusatzerhebung zeigen deutlich, dass bei einer Auslastung von 79,7 % am Stichtag 30.06.2004 (71,8 % für das Jahr 2003) das Angebot an Tagespflege im Land Berlin derzeit ausreicht, wenn nicht sogar von einem Überangebot gesprochen werden kann. Von einer neuen Bedarfsermittlung wird daher abgesehen.

Bestand und quantitative Entwicklung des Angebotes an Tagespflegeplätzen Gegenüber dem Landespflegeplan 2002 mit Stichtag 30.06.2002 hat sich die Zahl der am 01.01.2006 bestehenden Tagespflegeeinrichtungen um acht Einrichtungen mit insgesamt 151 Plätzen erhöht. In diesem Zeitraum sind jedoch 13 Einrichtungen neu eröffnet und fünf Einrichtungen geschlossen worden.

Der Ist-Stand 01.01.2006 zeigt, dass in allen Berliner Bezirken ein ausgewogenes Versorgungsangebot von drei bis zu sechs Tagespflegeeinrichtungen vorhanden ist. Mit dieser guten regionalen Anbindung ist gleichzeitig auch sichergestellt, dass bei Einschaltung eines Fahrdienstes die zumutbare Fahrzeit von maximal 45 Minuten in der Regel nicht überschritten wird. Tagespflegeeinrichtungen mit 16 und 12 Plätzen sind am häufigsten vertreten.

Nach dem Trägerstatus lassen sich die Einrichtungen in 36 freigemeinnützige und 17 private unterteilen.

Grundsätzlich sind alle Tagespflegeeinrichtungen für alle Pflegebedürftigen offen. Von den bestehenden Tagespflegeeinrichtungen haben sich einige auf gerontopsychiatrische, jüngere behinderte Pflegebedürftige und Pflegebedürftige mit Migrationshintergrund spezialisiert, wobei das Angebot für gerontopsychiatrische Pflegebedürftige am größten ist.

Die Liste der Anlage gibt Aufschluss über die Pflegeeinrichtungen, mit denen am 01.01.2006 Versorgungsverträge nach § 73 SGB XI bestanden.

Im Jahr 2006 wurden bereits zwei Einrichtungen mit insgesamt 44 Plätzen eröffnet (in der Tabelle mit gekennzeichnet). Vier Einrichtungen mit insgesamt 60 Plätzen befinden sich in der Planungs- bzw. Eröffnungsphase. 3 SGB XI. Eine Rahmenleistungsbeschreibung für gerontopsychiatrische Tagespflegeeinrichtungen wurde neu in den Rahmenvertrag aufgenommen. Für das Pflegepersonal gilt ein Personalrichtwert von 1 : 4 ohne Pflegestufendifferenzierung. Für Einrichtungen, die die Voraussetzungen der Rahmenleistungsbeschreibung für gerontopsychiatrische Tagespflegeeinrichtungen erfüllen, wurde ein Personalrichtwert von bis zu 1 : 3 ohne Pflegestufendifferenzierung vereinbart. Zusätzlich sind für die Freistellung der verantwortlichen Pflegefachkraft, für Aufgaben im Rahmen des Qualitätsmanagements bzw. der -entwicklung und der Sozialarbeit bei bis zu 14 Plätzen insgesamt 0,3 VK und ab 15 Plätzen insgesamt 0,5 VK vereinbart worden. Gleichzeitig wird vorausgesetzt, dass bei dem vereinbarten Personalbedarf ausreichend Fachpersonal vorzuhalten ist.

Gemäß § 80a SGB XI wurde für Tagespflegeeinrichtungen ein Muster einer Leistungsund Qualitätsvereinbarung (LQV) entwickelt, die als Bemessungsgrundlage für die Pflegesätze unmittelbar verbindlich ist.

Das Heimgesetz und die auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen berücksichtigen nicht genug die Besonderheiten der teilstationären Pflege. Daher wurde mit Blick auf die räumlichen Voraussetzungen in Berlin in der Arbeitsgruppe zu § 20

Heimgesetz ein „Gemeinsamer Katalog über Mindeststandards für Einrichtungen der Tagespflege" erarbeitet, der als Orientierung für Neuanbieter und Beratungen seitens der Heimaufsicht dient. von 50

Pflegeangebote in Berlin

Kurzzeitpflege 5.3.1

5.3.2

Ein weiterer Beitrag zur Unterstützung des Grundsatzes „Vorrang der häuslichen Pflege" sind die Angebote der Kurzzeitpflege. Wie die Tagespflege dient auch die Kurzzeitpflege der Entlastung pflegender Angehöriger, insbesondere im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist (z. B. wegen Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit der Pflegeperson). Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI wird in Berlin in selbstständig wirtschaftenden Einrichtungen erbracht. In Kurzzeitpflegeeinrichtungen werden aber auch Leistungen für die Verhinderungs- bzw. Urlaubspflege nach § 39 SGB XI angeboten sowie Leistungen nach § 45b Abs. 1 Nr. 2 SGB XI.

Daneben gibt es eine Nutzergruppe, die zwar keinen Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung hat (z. B. mangels Vorversicherungszeiten oder mangels festgestellter Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI), aber ebenfalls ­ etwa nach einer stationären Krankenhausbehandlung - für eine begrenzte Zeit einen vollstationären Pflege- und Versorgungsbedarf aufweist. Dieser Personenkreis muss zurzeit für die Kosten der Kurzzeitpflege grundsätzlich selbst aufkommen, da für eine Kostenübernahme durch die Kranken- oder Pflegekasse die Rechtsgrundlage fehlt. Inwieweit sich diese Nutzergruppe zahlenmäßig durch die Einführung des Fallpauschalensystems (Diagnosis-related-groups ­ DRG's) in der Gesetzlichen Krankenversicherung und der damit verbundenen Verringerung der Verweildauer im Krankenhaus verändert hat, ist bisher nicht bekannt.

Anzunehmen ist, dass die gesetzlichen Möglichkeiten zur Sicherung der häuslichen Versorgung durch vorübergehende stationäre Aufenthalte (Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI) nicht hinreichend genutzt werden bzw. die Voraussetzungen für eine umfangreichere Nutzung nicht gegeben sind. Ob es eine leistungsrechtliche Regelung für die Übergangspflege nach Krankenhausaufenthalt für nicht nach dem Pflegeversicherungsgesetz anspruchsberechtigte Personen mit der anstehenden Gesundheitsreform bzw. mögliche Änderungen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem SGB XI im Rahmen der Reform der Pflegeversicherung geben wird, bleibt abzuwarten.

Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen

Die Zusatzerhebung 2003/2004 hat für 2003 eine Auslastung von ca. 81 % ergeben; am Stichtag 30.06.2004 war sie genau so groß. Demzufolge wird das vorhandene Versorgungsangebot als ausreichend eingeschätzt. Eine Bedarfsermittlung ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungstendenzen ­ angekündigte Reformen der Kranken- und Pflegeversicherung ­ weder geboten noch erforderlich.

Bestand und quantitative Entwicklung des Angebotes an Kurzzeitpflegeplätzen Gegenüber dem Landespflegeplan 2002 mit Stichtag 30.06.2002 hat sich die Zahl der am 01.01.2006 bestehenden Kurzzeitpflegeeinrichtungen um sieben und die Zahl der Plätze um 175 erhöht.

Es wurden jedoch 13 Einrichtungen neu eröffnet und fünf Einrichtungen mit insgesamt 68 Plätzen geschlossen.

Das im Landespflegeplan 2002 für den Berichtszeitraum bis 2005 ausgewiesene Soll von insgesamt 48 Einrichtungen mit 733 Plätzen ist nicht erreicht worden. von 50