Versicherung

Somit sind für die in dieser Auflistung gelisteten Buchungsstellen die jeweiligen Nachweisungen für höhere Ausgaben der Deckungsfähigkeit „D1" um insgesamt 163.221,10 und diejenige für die Maschinelle Deckungsfähigkeit „D3" um 14.100,00 zu hoch ausgewiesen.

Die Senatsverwaltung für Finanzen wird für die zukünftigen Rechnungslegungen die Nachweisung der höheren und neuen Ausgaben gegenüber dem Haushaltsplan auf diese besondere Buchungskonstellation hin prüfen und gegebenenfalls berichten.

T 55:

Die für den Bezirk Marzahn-Hellersdorf festgestellten überhöhten Beträge beruhen auf der Buchung des Ergänzungsplans im Rahmen der Haushaltswirtschaft.

Nach § 33 Abs. 2 LHO kann das Bezirksamt bei wesentlicher Änderung der Einnahmen, Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen des Bezirkshaushaltsplans der Bezirksverordnetenversammlung dazu einen Ergänzungsplan zur Beschlussfassung vorlegen. Die Aufstellung eines Ergänzungsplans ist erforderlich, wenn die ansonsten zur Verfügung stehenden haushaltsrechtlichen Instrumente für die Leistung von Ausgaben oder das Eingehen von Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen (vgl. AV § 33 LHO).

In den vergangenen Jahren wurde das Instrument Ergänzungsplan mehrfach genutzt. Hinsichtlich der buchungsseitigen Umsetzung wurden Ergänzungspläne einerseits - wie z. B. im Haushaltsjahr 2003 von der Mehrheit der Bezirke als Ansätze im ProFiskal-System erfasst. Andererseits wurden die Änderungen eines Ergänzungsplans, wie z. B. im Haushaltsjahr 2003 und 2004 vom Bezirk Marzahn-Hellersdorf, im Rahmen der Haushaltswirtschaft nicht als Ansatzänderungen, sondern als Sollveränderungen gebucht.

Der Gesetzgeber hat die Regelungen zum Ergänzungsplan in den Teil II der LHO - Aufstellung des Haushaltsplans und nicht in den Teil III - Ausführung des Haushaltsplans - aufgenommen. Hieraus folgt, dass der Ergänzungsplan nur als Veränderung des Bezirkshaushaltsplans zu betrachten und folglich als Ansatzänderung zu buchen ist. Durch eine Behandlung als Instrument in der Haushaltswirtschaft und durch die damit einhergehenden Buchungen als Sollveränderungen werden die Haushaltsgrundsätze von Wahrheit und Klarheit in erheblichem Maße verletzt, da es in der Haushaltsrechnung regelmäßig zu Unstimmigkeiten bei der Darstellung der höheren und neuen Ausgaben gegenüber dem Haushaltsplan bei einzelnen Titeln kommt. Ferner werden die Änderungen eines Ergänzungsplans auch als Sollveränderungen bei Einnahmen gebucht. In der Rechnungsnachweisung werden diese - soweit es sich um Erhöhungen handelt - fälschlich als höhere und neue Ausgaben gegenüber dem Haushaltsplan ausgewiesen.

Der Rechnungshof erwartet daher, dass künftig die Buchungen aufgrund eines Ergänzungsplans als Sollveränderungen im Rahmen der Haushaltswirtschaft unterlassen werden.

Zu T 55:

Die Ergänzungspläne der Bezirke stehen definitorisch zwischen Deckungsfähigkeit und Haushaltsüberschreitungen. § 33 Abs. 2 LHO besagt, dass die Bezirksverordnetenversammlung bei wesentlichem Änderungsbedarf gegenüber den Ansätzen einen Ergänzungsplan beschließen kann. Er muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein und ist nach Beschlussfassung der Senatsverwaltung für Finanzen und dem Abgeordnetenhaus zuzuleiten, das aber nicht über ihn beschließt. Das mit Gesetz (Haushaltsgesetz) vom Parlament festgestellte Volumen der Einnahmen und Ausgaben bleibt von den Ergänzungsplänen unberührt (Budgetrecht des Parlaments). Eine Volumenänderung findet nicht statt.

In den AV zu § 33 LHO wird geregelt, dass ein Ergänzungsplan erforderlich ist, wenn die ansonsten zur Verfügung stehenden haushaltsrechtlichen Instrumente als Bewirtschaftungsgrundlage nicht mehr ausreichen (allerdings bleibt es dem Bezirksamt unbenommen, in einem Ergänzungsplan auch Sachverhalte aufzunehmen, für die wiederum andere haushaltsrechtliche Instrumente zur Verfügung stehen). Das ist namentlich der Fall, wenn Deckungsfähigkeit oder Haushaltsüberschreitungen wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht möglich sind. So können in der Regel Ansätze der Hauptgruppe 4 nicht aus den Hauptgruppen 5 und 6 verstärkt werden, und eine Verstärkung durch Mehreinnahmen analog der Deckungsfähigkeit ist auch nicht möglich. Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind darüber hinaus nur zulässig, wenn der Mehrbedarf unvorhergesehen war und unabweisbar ist.

Andererseits ist festzuhalten, dass eine wesentliche Änderung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Bezirkshaushaltsplans vorliegen muss. Einzelfälle oder die in § 33 Abs. 2, Satz 2 LHO erwähnten Sachverhalte der §§ 37, 38 und 46 LHO begründen keinen Ergänzungsplan. Sie gelten als Prüfkriterium.

Die Ergänzungspläne der Bezirke sind somit ein Instrument für politisch veranlasste Mittelumschichtungen, wobei die AV zu § 33 LHO den Bezirken durchaus einen weiten Ermessensspielraum einräumt. Insofern nähern sie sich der Deckungsfähigkeit an, die im Rahmen zugelassener Deckungskreise ohne weitere Sachprüfung möglich ist.

Die Ergänzungspläne sind demnach ein zusätzliches Instrument der Haushaltswirtschaft.

Die Notwendigkeit, aus dem Planaufstellungsverfahren 2003 heraus die damaligen Ergänzungspläne 2003 in Ausnahme ansatzwirksam zu realisieren (mit dem SonderBuchungsschlüssel „P60") ist allgemein bekannt. In der Regel ist die Realisierung nur mit dem hierfür eingerichteten Buchungsschlüssel „M30" als Sollveränderung zulässig.

Sollveränderungen über Ergänzungspläne werden in der Haushaltswirtschaft durch den besonderen Buchungsschlüssel „M30" gebucht, so dass sie in der Haushaltsrechnung erkennbar sind. Dieser Buchungsschlüssel lässt Ansatzüberschreitungen wie bei der Deckungsfähigkeit und wie in den Fällen des § 37 LHO zu. Er bewirkt keine Ansatzveränderung wie bei Nachtragshaushaltsplänen und bei Umsetzungen nach § 50 LHO. Dadurch ist sichergestellt, dass die Bezirkshaushalte trotz der begrenzten Entscheidungsspielräume der Bezirksverordnetenversammlungen integraler Bestandteil des Landeshaushalts bleiben.

Mit dem Haushaltsgesetz wird auch der Gesamtplan verkündet, der u. a. die Einnahmen und Ausgaben der Bezirke nach Bezirk und nach bezirklichen Einzelplänen feststellt. Die in §§ 13 und 14 LHO vorgesehenen Übersichten (Gruppierungs- und Funktionsübersicht sowie der Haushaltsquerschnitt aus beiden) setzen sich aus den Einnahmen und Ausgaben des Gesamthaushalts einschließlich der Bezirkshaushalte zusammen.

Würde man die bezirklichen Ergänzungspläne als Ansatzänderungen analog dem Nachtragshaushalt und der Umsetzung nach § 50 LHO buchen, würde das den vom Parlament beschlossenen Haushaltsplan verletzen, wenn sich - wie es bei Ergänzungsplänen in der Regel der Fall ist - das Haushaltsvolumen des Bezirks durch höhere Einnahmen und Ausgaben erhöht. Das in § 1 HG festgestellte Haushaltsvolumen Berlins würde in der Addition aller Einzel- und Bezirkshaushaltspläne nicht mehr zutreffen. Eine Verletzung des durch Haushaltsgesetz festgestellten Gesamtplans würde im Übrigen auch schon dann vorliegen, wenn die Ansätze bei unverändertem bezirklichen Haushaltsvolumen anderen Hauptgruppen oder Funktionen zugeordnet werden.

Dass bei Umsetzungen nach § 50 LHO diese Abweichungen vom beschlossenen Haushaltsgesetz gebilligt werden, lässt einen Analogieschluss für die Ergänzungspläne nicht zu. § 50 LHO ist eine gesetzlich ausdrücklich zugelassene Ausnahmeregelung für die in der Praxis kaum ins Gewicht fallenden Umsetzungen bei Aufgabenübergängen zwischen Ressorts. Sie findet sich gleichlautend in der Bundeshaushaltsordnung, im Haushaltsgrundsätzegesetz und in den Haushaltsordnungen der anderen Länder. Wollte man die Ergänzungspläne der Berliner Bezirke in dieser Weise behandeln, müsste die LHO das in den §§ 33 oder 50 ausdrücklich regeln.

Der Regelungsgehalt einer Rechtsnorm erschließt sich nicht nur aus ihrer Stellung im Gesetz, sondern vorrangig aus Wortlaut und Sinn, in diesem Fall unter Berücksichtigung bundeseinheitlicher Grundsätze. Der Senat teilt deshalb nicht die Auffassung des Rechnungshofs, der zufolge die bezirklichen Ergänzungspläne wie Nachtragshaushaltspläne zu buchen seien, weil der Gesetzgeber dieses haushaltsrechtliche Instrument im Teil II der LHO - Aufstellung des Haushaltsplans - geregelt habe. Nach § 2 LHO wird der Haushaltsplan durch Gesetz festgestellt, hat insofern also Gesetzesqualität. Gesetze können nach der bestehenden Verfassungsordnung in Bund und Ländern nur von Parlamenten beschlossen werden. Das Recht zur Gesetzgebung kann auch nicht auf Regierungs- und Verwaltungsorgane delegiert werden, abgesehen von der hier nicht einschlägigen Möglichkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen. Die Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung über den Bezirkshaushalt einschließlich eines Ergänzungshaushalts sind somit nur Akte der Verwaltung und keine Gesetzgebung. Buchungsvorgänge müssen den rechtlichen Regelungen folgen. Es wäre nicht zulässig, die Sollveränderungen im Rahmen eines Ergänzungshaushalts durch einen unpassenden Buchungsschlüssel in den

Rang der Haushaltsgesetzgebung zu erheben. Im Unterschied zum ursprünglichen Bezirkshaushalt, der durch die Beratungen im Abgeordnetenhaus und durch das Haushaltsgesetz mittelbar als Teil des Landeshaushalts bestätigt wird, wird der Ergänzungshaushalt vom Parlament auch nicht beraten und beschlossen. Insofern besteht auch ein Unterschied zwischen Bezirkshaushalt und Ergänzungsplan zum Bezirkshaushalt.

T 56:

Für Haushaltsüberschreitungen aufgrund über- und außerplanmäßiger Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ist die nachträgliche Genehmigung des Abgeordnetenhauses einzuholen (Artikel 88 Abs. 2 VvB). Sie werden in Anlagen zur Haushalts- und Vermögensrechnung nachgewiesen (§ 85 Nr. 1 LHO). Der Senat hat dem Abgeordnetenhaus am 30. August 2005 eine Nachweisung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben und der Verpflichtungsermächtigungen für die Hauptverwaltung (Drs 15/4225) und am 15. November 2005 eine entsprechende für die Bezirke (Drs 15/4476) zur Genehmigung vorgelegt. Das Abgeordnetenhaus hat die Haushaltsüberschreitungen der Hauptverwaltung am 10. November 2005 und die der Bezirke am 26. Januar 2006 genehmigt.

Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2004 betragen nach den Vorlagen an das Abgeordnetenhaus insgesamt 455 464 655,34. Die außerplanmäßigen Ausgaben sind aufgrund eines Buchungsfehlers der Senatsverwaltung für Finanzen bei der Buchungsstelle 15 02/453 00 um 3 976,42 zu hoch ausgewiesen.

Die über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen betragen nach den o. g. Vorlagen im Haushaltsjahr 2004 insgesamt 83 904 146,38.

Zu T 56:

Der Buchungsfehler bei der Buchungsstelle 1502 / 45300 von 3.976,42 wird bestätigt. Der Betrag der Nachweisung der außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2004 ist um diesen Betrag zu hoch.

T 57:

Für das Haushaltsjahr 2004 sind insgesamt 350 304 500 pauschale Minderausgaben (1,6 v. H. des Haushaltsvolumens) veranschlagt worden, davon für die Hauptverwaltung 227 062 000 Bezirke 123 242 500.

Die Hauptverwaltung hat 25 804 847,93, der Bezirk Mitte 2 678 000 und der Bezirk Marzahn-Hellersdorf 34 352 000 als nicht zugelassene Mehrausgabe ausgewiesen. Die im Haushaltsplan bei der Senatsverwaltung für Finanzen veranschlagten pauschalen Minderausgaben für Effizienzgewinne aus dem Facility-Management von 16 Mio. konnten nicht in voller Höhe erwirtschaftet werden. Die bei der Senatsverwaltung für Justiz gebuchten nicht zugelassenen Mehrausgaben von 4 423 497,43 beruhen auf der notwendigen Nachversicherung von Referendaren in der gesetzlichen Rentenversicherung; die Veranschlagung von Mitteln ist insoweit versäumt worden. im Zusammenhang mit der Bankgesellschaft Berlin AG.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat seit 1999 auf die Bildung von Einnahmehaushaltsresten verzichtet.

Zu T 57 und 58:

Die Sachdarstellungen des Rechnungshofs bedürfen keiner Stellungnahme des Senats.