Jugendamt

Ausführungen zu den Abgeltungstatbeständen des Bewegungsgeldes bei der Polizeibehörde, die hier sinngemäß gelten (T 96). Auch für die Fahndungsprüfer und -helfer sollte das Erstattungsverfahren künftig auf Einzelabrechnung umgestellt werden.

· Beamten in der Steueraufsicht bei der Spielbank wird eine Aufwandsentschädigung als Ausgleich ihrer dienstbedingten Mehraufwendungen, insbesondere für Bekleidung einschließlich Reinigung und Pflege, gewährt. Sie beträgt bei Vollzeitkräften 102,00 monatlich. Nach Angaben der Senatsverwaltung für Finanzen erhalten derzeit 98 Dienstkräfte (Stand: November 2005) diese Pauschalleistung. Die Gewährung der offensichtlich als pauschale Kleiderentschädigung zu verstehenden Leistung ist nicht sachgerecht. Der Rechnungshof erkennt zwar an, dass der ständige Einsatz im Spielbankbetrieb den Dienstkräften für ihre Bekleidung einen höheren persönlichen Aufwand abverlangen kann. Er hat aber Zweifel, dass allein hierdurch die laufende Gewährung einer monatlichen Aufwandsentschädigung, noch dazu in dieser Höhe, gerechtfertigt ist. Auch stellt sich hier die Frage, ob nicht schon die Bewertung des Amtes die bei der dienstlichen Verwendung auftretenden Besonderheiten berücksichtigt.

Zu T 101:

Die Wertung des Rechnungshofs, dass die Pauschalierung des Bewegungsgeldes nicht sachgerecht sei, wird von der Senatsverwaltung für Finanzen nicht geteilt. Die Ausführungen des Rechnungshofs in T 96 zu den Abgeltungstatbeständen bei der Berliner Polizei sind auf die Bediensteten der Steuerverwaltung nicht - auch nicht sinngemäß ­ übertragbar. Das den Fahndungsdienstkräften derzeit gewährte Bewegungsgeld enthält weder einen Verpflegungsmehraufwandsanteil noch eine Bekleidungspauschale. Vielmehr wird Bewegungsgeld zur Abgeltung folgender Aufwendungen der Beschäftigten geleistet: Handygebühren, Reinigung von Kleidung, die bei Durchsuchungsmaßnahmen verschmutzt wurde, Arbeits-/Kleinmaterial (z. B. Stadtpläne, Einweghandschuhe, Batterien, Taschenlampen, Werkzeug), Verzehrkosten in gastronomischen Betrieben, deren Örtlichkeiten und Gepflogenheiten nicht ohne Verzehr unauffällig eingesehen werden können sowie Entgelte für Toilettennutzung bei längerer Außendiensttätigkeit. Nach den der Senatsverwaltung für Finanzen z. Zt. vorliegenden Erkenntnissen, ist davon auszugehen, dass die im Zusammenhang mit den Besonderheiten des Fahndungsdienstes entstehenden Aufwendungen der Bediensteten eine durchschnittliche monatliche Höhe von 25 erreichen.

Dass der vorgenannte Betrag nicht von allen Beschäftigten in jedem Monat erreicht, in anderen hingegen aber deutlich überschritten wird, spricht grundsätzlich nicht gegen eine Pauschalierung, sondern lediglich dafür, dass die Aufwendungen - je nach individueller Aufgabenzuweisung - schwanken. Die Typisierung, die mit einer Pauschalierung einhergeht, trägt diesen Schwankungen angesichts des Verwaltungsaufwands, der mit einer differenzierten Abrechnung verbunden ist, in rechtlich vertretbarer Weise Rechnung.

Die den Bediensteten der Steueraufsicht über die öffentlichen Spielbanken als Ausfluss ihres atypischen dienstlichen Einsatzortes geleistete Aufwandsentschädigung ist nicht ausschließlich als pauschale Kleiderentschädigung zu werten, vielmehr werden durch die Zahlung derzeit neben den (anteiligen) Kosten für die Beschaffung und Reinigung adäquater Kleidung auch Telefonkosten (Rufbereitschaft/ Schichtplanänderungen etc.) und Parkgebühren (soweit der Dienst erst in der Nacht endet und die Heimfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder zumutbar ist) abgegolten. Die Bewertung der Stellen der Spielbankaufsicht orientiert sich im Übrigen an den spezifischen Anforderungen dieser Dienstposten und weist keinerlei Elemente auf, die zugleich durch eine Aufwandsentschädigung erfasst werden, d h. die dienstbezogen entstehenden Mehraufwendungen werden nicht durch höhere Dienstbezüge ausgeglichen.

T 102:

In ihrer Stellungnahme bezeichnet die Senatsverwaltung für Finanzen die Gewährung des Bewegungsgeldes an Fahndungsdienstkräfte im Außendienst als sachgerecht, da den Beamten durchschnittlich Aufwendungen in Höhe der Monatspauschale entstehen sollen. Der Rechnungshof hält an der Forderung nach Einzelabrechnung fest, weil sie nach seinen Erkenntnissen kostengünstiger ist. Zur Aufwandsentschädigung für die Beamten in der Steueraufsicht bei der Spielbank will die Senatsverwaltung zunächst das Ergebnis einer Länderumfrage abwarten.

Zu T 102:

Die Sachdarstellung des Rechnungshofs bedarf keiner Stellungnahme des Senats.

T 103:

Der Rechnungshof erwartet, dass der Senat

· im Bereich der Polizeibehörde die Zahlung des pauschalen Bewegungsgeldes einschließlich der Zivilkleiderentschädigung für die Vollzugsbeamten der Schutzpolizei sowie die Kommissionspauschale umgehend einstellt und

· im Bereich der Steuerverwaltung die dienstbedingten Mehraufwendungen der Fahndungsprüfer und Fahndungshelfer im Außendienst künftig nicht mehr pauschal, sondern nur noch im Wege des Einzelnachweises erstattet sowie die Aufwandsentschädigung für die Beamten in der Steueraufsicht bei der Spielbank überprüft.

Zu T 103:

Die Gewährung der Zivilkleiderentschädigung wird im Zusammenhang mit der Neukonzeption des Bewegungsgeldes ebenfalls eingestellt.

Die Senatsverwaltung für Finanzen beabsichtigt, nach planmäßigem Außerkrafttreten der die Aufwandsentschädigungen regelnden AV Aufwand Steuer am 30.06.2007, dienstbedingten Mehraufwand der Fahndungsdienstkräfte - auf der Grundlage neu zu konzipierender Verwaltungsvorschriften - zunächst im Wege der Einzelabrechnung abzugelten. Sinn und Zweck dieser Maßnahme ist es, neben weiterhin gebotenen Aufwandserstattung, sieben Jahre nach der letzten Erhebung ­ unter Berücksichtigung der aktuellen Preisentwicklung ­ eine gesicherte und nachvollziehbare Datenbasis zu erlangen, in welcher Höhe den Bediensteten auch künftig dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen, um auf dieser Grundlage entscheiden zu können, ob die Voraussetzungen einer der Verwaltungsvereinfachung dienenden Rückkehr zur Gewährung von Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen (Pauschalierung) gegeben sind.

Das Ergebnis der Länderumfrage bezüglich der Aufwandsentschädigung für das Personal der Spielbankaufsicht liegt zwischenzeitlich vor. Danach liegt die Erstattungshöhe im Land Berlin innerhalb der Spannbreite der Erstattungsregelungen der anderen Landesfinanzverwaltungen.

Da derzeit von der Senatsverwaltung für Finanzen eine Organisationsuntersuchung im Bereich der Spielbankaufsicht durchgeführt wird, die gegebenenfalls auch zu erheblichen personellen Umstrukturierungen führen könnte, bleibt deren Ergebnis - vor Erlass einer modifizierten Aufwandsentschädigungsregelung - abzuwarten.

4. Vermeidbare Mehrausgaben aufgrund jahrelang unterlassener oder fehlerhafter Bewertungen von Arbeitsgebieten in den Bezirksverwaltungen

Die Bezirksämter bewerten ihre Arbeitsgebiete oft nicht mit der gebotenen Sorgfalt. Nach Prüfung der Bewertungen mehrerer Geschäftsbereiche in drei Bezirksämtern schätzt der Rechnungshof die möglichen unnötigen Mehrausgaben allein hier auf insgesamt annähernd 2 Mio. jährlich.

T 104:

Der Rechnungshof hat auf die Bedeutung ordnungsgemäßer und aktueller Bewertungen von Arbeitsgebieten wegen deren Finanzwirksamkeit sowohl in seinen Prüfungsmitteilungen als auch den Jahresberichten - zuletzt im Jahresbericht 2002 (T 160 bis 164) - immer wieder hingewiesen.

Eine erneute Prüfung, die im Jahr 2004 begonnen hat, sollte Aufschluss darüber geben, ob

· die Bezirksämter jeweils aussagefähige und aktuelle Unterlagen erstellt haben, die die Bewertung der Arbeitsgebiete hinreichend begründen,

· die Bewertungsentscheidungen sachgerecht und nachvollziehbar sind und

· den Verwaltungen Einsparpotenziale aufgezeigt werden können.

T 105:

Die Querschnittprüfung beschränkte der Rechnungshof zunächst auf Bezirksämter. Erfasst wurden die Stellen oberhalb der BesGr. A 7 und der VGr. VI b in den Bereichen Schul- und Sportamt, Umweltamt, Grünflächenamt und Familienunterstützende Hilfen des Jugendamts sowie darüber hinaus die Arbeitsgebiete der Beamten und Angestellten mit Aufgaben des gehobenen und höheren Sozialdienstes aller Geschäftsbereiche in den Bezirksämtern Mitte, Charlottenburg-Wilmersdorf und Steglitz-Zehlendorf. Der Rechnungshof hat allein in diesen Verwaltungen die Bewertungen von mehr als 1 400 Arbeitsgebieten geprüft. Hierzu hat er - soweit vorhanden - die Aufgabenkreisbeschreibungen sowie eventuelle Bewertungsvorgaben der zuständigen Senatsverwaltungen herangezogen. Darüber hinaus wurden Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und in Zweifelsfällen Personalakten sowie - soweit vorhanden - Anforderungsprofile eingesehen. Der Frage, inwieweit die Dienstkräfte jeweils persönliche Anforderungen für eine dem Stellenwert entsprechende Bezahlung zu erfüllen haben und ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist er in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht nachgegangen. In der folgenden Darstellung seiner Prüfungsergebnisse nennt der Rechnungshof die jeweiligen Bezirksämter oder Geschäftsbereiche nicht, weil die hier gewonnenen Erkenntnisse symptomatisch auch für andere Verwaltungszweige sein dürften.

T 106:

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die Verwaltungen der Bewertung von Arbeitsgebieten nach wie vor nicht genügend Beachtung schenken, obwohl ihnen hierzu eindeutige Verfahrensregelungen vorliegen und die Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen diese wiederholt durch ausführliche Hinweise erläutert haben.

Häufig waren die angetroffenen Bewertungen wegen unzureichender - vielfach auch wegen gänzlich fehlender Bewertungsunterlagen für den Rechnungshof nicht nachvollziehbar. Insbesondere bei von der Verwaltung als „herausgehoben" eingestuften Tätigkeiten konnten auch durch Einsicht in die Personalvorgänge und stellenwirtschaftlichen Ordnungsmittel, selbst unter Hinzuziehung sonstiger „Hilfs-Materialien", wie z. B. Anforderungsprofile, keine Anhaltspunkte ermittelt werden, die eine Zuordnung zu einer höheren Besoldungs-/Vergütungsgruppe begründen könnten. Ebenso hat der Rechnungshof bei vergleichbaren Tätigkeiten wiederholt deutliche Unterschiede in der besoldungs- bzw. vergütungsmäßigen Zuordnung festgestellt. Solange geeignete Unterlagen die Heraushebung nicht belegen, liegt es nahe, dass ein erheblicher Teil der in Frage stehenden Aufgabengebiete „nur Normaltätigkeiten" beinhaltet und die angetroffene Bewertung zu hoch ist. Überhöhte Bewertungsfeststellungen führen zu Personalmehrausgaben, die beispielsweise schon bei BesGr. A 11 gegenüber A 9 bzw. VGr. IV a/III gegenüber V b/IV b im Einzelfall zwischen 9 000 und 11 000 jährlich betragen.

T 107: Aber auch in Fällen, in denen Bewertungsunterlagen vorliegen und die zumindest aus Sicht der Verwaltung einem ordnungsgemäßen Bewertungsverfahren unterzogen waren, hat der Rechnungshof Mängel festgestellt. So wurden beispielsweise

· die für die auszuübende Tätigkeit erforderlichen Anforderungen zu hoch eingeschätzt,

· tarifliche Voraussetzungen oder Bewertungsvorgaben bzw. Zustimmungsvorbehalte der Senatsverwaltungen nicht hinreichend beachtet,

· Zeitanteile von Arbeitsvorgängen nur grob geschätzt,

· sachfremde Erwägungen in die Bewertung einbezogen,

· Arbeitsgebiete aus Sicht des Rechnungshofs unbegründet mit zusätzlichen Leitungsfunktionen ausgestattet und hierdurch höherwertiger,

· Arbeitsgebiete mit zusätzlichen Aufgaben angereichert und hierdurch höherwertiger (wobei entweder die Herkunft der Zusatzaufgabe unklar oder aber ihr Wegfall ohne bewertungsmäßige Folgen für das (Herkunfts-) Arbeitsgebiet blieb),

· sachlich nicht begründete Hebungen von Planstellen zum Zweck einer „Egalisierung der Besoldungsstruktur" vorgenommen,

· Bewertungsentscheidungen allein auf die haushaltsrechtliche Vergleichsübersicht gestützt,

· unzulässige Verfahren bei der Dienstpostenbewertung angewandt oder

· Bewertungsauskünfte der zuständigen Stellen nicht eingeholt.

T 108:

Im Rahmen der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung entscheiden die einzelnen Organisations- sowie die Serviceeinheiten unter Beachtung der einschlägigen haushalts-, tarif- und dienstrechtlichen Bestimmungen über die Bewertung der Arbeitsgebiete. Wesentliche Entscheidungsgrundlage ist grundsätzlich eine Beschreibung der anfallenden Arbeitsvorgänge und der für ihre Erledigung aufzuwendenden Arbeitszeit. Organisatorische Einordnung, Vertretungsverhältnisse, Befugnisse, Unterstellungsverhältnisse, erforderliche Fachkenntnisse, besondere Anforderungen und Ermessensspielräume sind weitere Kriterien. In bestimmten Fällen ist die Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen zu der beabsichtigten Bewertung einzuholen (z. B. bei Sozialarbeitern mit herausgehobenen Tätigkeiten); für die Dienstpostenbewertung der Beamten gilt dieser Vorbehalt nicht.

Die tarifliche Zuordnung der Arbeitsgebiete für Angestellte richtet sich ohne Berücksichtigung der Bewertung anderer Aufgabengebiete streng nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (analytisches Verfahren). Die Dienstpostenbewertung für Beamte vollzieht sich hingegen nach anderen Regeln. Richtwert ist hier die Bewertung vergleichbarer Arbeitsgebiete in gleichartigen Bereichen der Berliner Verwaltung (summarische Betrachtung). Wenn Vergleichsmaßstäbe nicht vorhanden sind, soll auch hier nach tarifähnlichen Kriterien bewertet werden. Zweifelsfälle, die weder die dezentralen Organisationseinheiten noch die zentralen Serviceeinheiten lösen können, sind an die Senatsverwaltung für Finanzen heranzutragen, die anhand der Aufgabenkreisbeschreibung Auskunft erteilt. In tarifoder dienstrechtlichen Grundsatzfragen ist die Senatsverwaltung für Inneres zu beteiligen.