Steuer

Gleiches gilt, wenn die zentralen Serviceeinheiten Kenntnis von einer nicht ordnungsgemäßen Bewertung erlangen und nicht einschreiten.

T 109:

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die geprüften Bezirksämter ihren Bewertungsaufgaben nicht mit der gebotenen Sorgfalt nachkommen (T 106 und 107). Insbesondere bei Änderungen in der Aufgabenzuordnung oder -wahrnehmung müssen Arbeitsplatzbeschreibungen und -bewertungen auf ihre Aktualität überprüft und frühere Entscheidungen ggf. berichtigt werden. Spätestens die im Zuge der Verwaltungsreform und der Bezirksgebietsreform eingetretenen Veränderungen hätten hierzu begründeten Anlass gegeben. Somit muss der Haushaltsgesetzgeber seine Entscheidung über die Zuordnung und Wertigkeit von Stellen auf Vorlagen der Verwaltung stützen, die oft nicht durch aktuelle Bewertungen der betreffenden Arbeitsgebiete belegt sind. Die Verlagerung der Zuständigkeit für Bewertungen im Rahmen der Verwaltungsreform in die dezentralen Bereiche hat sich aus Sicht des Rechnungshofs als nicht geeignet erwiesen, zu einer Qualitätssteigerung beizutragen.

Bereits in seinem Jahresbericht 1998 (T 158) hatte der Rechnungshof die Sorge geäußert, dass im Zuge der Verwaltungsreform, der Stärkung der Eigenständigkeit der Bezirke und der Globalsummenwirtschaft Bewertung und Eingruppierung in den Bezirken eine nicht mehr kontrollierbare Entwicklung nehmen. Er regte gegenüber der seinerzeit für Bewertungsauskünfte noch zentral zuständigen Senatsverwaltung für Inneres an, den Verwaltungen mehr Hilfestellung zu geben, um eine einheitliche Bewertungspraxis zu erreichen. In seiner damaligen Stellungnahme zum Jahresbericht verwies der Senat auf „Überlegungen, eine von allen Berliner Verwaltungen nutzbare Bewertungsdatei zu entwickeln, die zum einen als Orientierungshilfe bei der Bewertungsfeststellung dienen, zum anderen über diesen Weg aber auch im gewissen Rahmen eine einheitliche Bewertungspraxis im Land Berlin gewährleisten soll". Die Realisierung des Vorhabens steht bisher aber aus.

T 110:

Der Rechnungshof hat den geprüften Bezirksämtern seine Beanstandungen mitgeteilt und sie aufgefordert, die Mängel zu beseitigen. Dies ist auch vor dem Hintergrund möglicher Tarif- und Dienstrechtsänderungen von besonderer Bedeutung, weil bei Überleitung in das neue Recht bestehende Fehler fortgeschrieben würden. Um den Verwaltungen die finanzielle Dimension zu verdeutlichen, hat der Rechnungshof auf der Basis seiner Prüfungserkenntnisse die entstehenden Mehrausgaben geschätzt. Dabei ergab sich für die geprüften Bereiche aller drei Bezirke insgesamt eine Summe von annähernd 2 Mio. jährlich.

Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltungen für Finanzen sowie für Inneres über die Fehlentwicklungen unterrichtet.

T 111:

Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Finanzen ggf. in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Inneres

· auf die geprüften Bereiche einwirkt, die aufgezeigten Mängel und Versäumnisse unverzüglich abzustellen,

· alle Verwaltungen Berlins nachdrücklich auf die Bedeutung ordnungsgemäßer und aktueller Bewertungen hinweist sowie ggf. erforderliche Schulungsmaßnahmen anregt,

· die Möglichkeit prüft, im Tarifrecht bestehende Zustimmungsvorbehalte auch auf den Beamtenbereich zu übertragen,

· alle Verwaltungen nochmals auf das Verfahren bei Bewertungszweifeln und die jeweils zu beteiligenden Stellen sowie deren Einwirkungsmöglichkeiten hinweist,

· für landeseinheitliche Bewertungsmaßstäbe sorgt und deren Einhaltung sicherstellt sowie

· die Voraussetzungen für eine den Verwaltungen zugängliche Bewertungsdatei schafft.

Zu T 104 bis 111:

Der Rechnungshof berichtet in den genannten Textziffern von der Überprüfung der Bewertungen von 1400 Arbeitsgebieten oberhalb der BesGr. A 7 bzw. der Vgr. VI b BAT/BAT-O in drei Bezirksämtern. Untersucht wurden die Bereiche Schul- und Sportamt, Umweltamt, Grünflächenamt, familienunterstützende Hilfen sowie generell die Arbeitsgebiete von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen. Für die untersuchten Arbeitsgebiete hat der Rechnungshof die ungerechtfertigten Mehrkosten auf etwa 2 Mio. jährlich beziffert.

Als Gründe für die zu hohe Zuordnung von Arbeitsgebieten sieht der Rechnungshof u. a., dass

· Zustimmungsvorbehalte der Finanzverwaltung nicht hinreichend beachtet werden,

· sachfremde Erwägungen in die Bewertung einbezogen werden,

· zur Höherbewertung von Arbeitsgebieten unbegründete Leitungsfunktionen übertragen werden,

· unzulässige Verfahren bei der Dienstpostenbewertung angewandt werden,

· Bewertungsauskünfte der Senatsverwaltung für Finanzen nicht eingeholt oder nicht beachtet werden.

Allgemein ist festzustellen, dass die Bewertung von Arbeitsgebieten gem. Nr. 3.1 i.V.m. Nr. 3.2

(Beamte) bzw. Nr. 3.3 (Angestellte und Arbeiter) AV zu § 49 LHO bisher durch die zuständige Organisationseinheit erfolgt. Lediglich in Zweifelsfällen ist derzeit die Auskunft der Senatsverwaltung für Finanzen gem. Nr. 3.5 AV zu § 49 LHO einzuholen.

Bisherige Anstrengungen der für die Ausräumung von Zweifeln über die Bewertung von Arbeitsgebieten zuständigen Senatsverwaltung für Finanzen, auf tarifgerechte Bewertungsfeststellungen z. B. durch die Einrichtung von Arbeitsgruppen mit dem Ziel der übereinstimmenden Festlegung von Wertigkeiten solcher Arbeitsgebiete, die eine größere Anzahl von Beschäftigten erfassen, hinzuwirken, fanden häufig ihre Grenze in der mangelnden Mitwirkung bzw. Umsetzungsbereitschaft der betroffenen Verwaltungen. Die Durchsetzung formulierter Vorgaben stößt z. B. auf die allgemeine Bezirksaufsicht, die für die Ausübung eines Eingriffsrechts ein dringendes Gesamtinteresse Berlins voraussetzt. Insofern entsprechen die Problemlösungsansätze des Senats zur Beseitigung der aufgeführten Mängel zum Teil den vom Rechnungshof vorgeschlagenen.

Zuletzt wurde mit dem geltenden Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres Abt. V Nr. 62/1989 vom 15.09.1989 auf die Notwendigkeit der Bewertung von Arbeitsgebieten ­ unter Beschreibung von verschiedenen Fallgestaltungen ­ hingewiesen. Nun soll durch ein neuerliches Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen konkret und dezidiert zu den Fragen Stellung genommen werden, wann ein Bewertungszweifel vorliegt, wer für die Bewertung zuständig ist und was aus der Nichtbeachtung von Vorgaben und Entscheidungen folgt. Der Senat geht davon aus, dass mit der Umsetzung dieser teilweise neu konzipierten Zuständigkeits-, Verfahrens- und Sanktionsregeln die aufgezeigten Mängel abgestellt werden können.

Der Entwurf des Rundschreibens ist dem Rechnungshof zugeleitet. Es wird erwartet, dass der Rechnungshof die geplanten Verfahrensänderungen begrüßt.

Der Senat nimmt den Wunsch des Rechnungshofs zur Kenntnis, im Tarifbereich bestehende Zustimmungsvorbehalte für die Bewertung von Arbeitsgebieten auch auf den Beamtenbereich zu übertragen.

Zustimmungsvorbehalte für die Bewertung von Dienstposten bestehen grundsätzlich nicht. Allerdings muss gem. Nr. 5 zu § 49 AV LHO bei der Neubewertung von Planstellen bei unverändertem Arbeitsgebiet die Entscheidung der Senatsverwaltung für Finanzen eingeholt werden.

Diese Vorschrift entfaltet in Praxis jedoch keine Wirkung, weil entsprechende Anträge in der Finanzverwaltung nicht eingehen.

Der Zustimmungsvorbehalt für die Bewertung von fachlich besonders schwierigen Tätigkeiten von Erziehern ist aktuell in Nr. 4.2.1.1, für Sozialarbeiter der Vergütungsgruppen IVa und höher in Nr. 4.2.2.2 des Arbeitsmaterials der Senatsverwaltung für Inneres zu Anlage 1a, Teil II Abschnitt G des BAT geregelt. Ein Pendant dieses Arbeitsmaterials für den Besoldungsbereich existiert nicht, da die zugrunde zu legenden Kriterien abschließend in der AV LHO (siehe oben) ausgeführt sind. Der Senat hat jedoch keine Bedenken, mit einem ergänzenden Rundschreiben zu den AV LHO den im Tarifbereich bestehenden Zustimmungsvorbehalt für Sozialarbeiter auf die Bewertung von Dienstposten für beamtete Sozialarbeiter (Sozialamtmann/-frau etc.) ab der BesGr. A 11 auszudehnen.

Die Bewertung von Aufgabengebieten für Arbeitnehmer richtet sich ausschließlich nach den tarifrechtlichen Vorschriften und der hierzu einschlägigen Rechtsprechung zur Auslegung der §§ 22, 23 BAT/BAT-O und der Vergütungsordnung. Wie der Rechnungshof selbst ausführt, ist für die Eingruppierung von Angestellten die von ihm zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit maßgeblich (§ 22 Abs. 2 BAT). Dies begründet die Notwendigkeit von Einzelfallprüfungen unter Bewertung der einzelnen Anforderungen (analytisches Verfahren), nämlich der Prüfung, welche Tätigkeit der jeweilige Angestellte tatsächlich überwiegend auszuüben hat. Im Gegensatz dazu richtet sich die Bewertung von Dienstposten für Beamte grundsätzlich nach der Bewertung vergleichbarer Aufgabengebiete (summarisches Verfahren). Der Senat geht daher davon aus, dass sich der Wunsch des Rechnungshofs, landeseinheitliche Kriterien für die Bewertung von Aufgabengebieten festzulegen, ausschließlich auf den Bereich der Beamten bezieht. Zur Umsetzung dieses Wunsches wird zu prüfen sein, inwieweit bei den Verwaltungen Interesse vorhanden ist, vormals bestehende Bewertungsrahmen für Beamtendienstposten (Eckdienstposten, Bewertungsraster) neu aufzulegen.

Ein Kurs zur Bewertung von Arbeitsgebieten gehört zum regelmäßigen Angebot der Verwaltungsakademie Berlin. Darüber hinausgehende Angebote erscheinen dem Senat entbehrlich.

Gewöhnlich ist die Verwaltungsakademie bei Bedarf bereit, Inhouse-Schulungen für einzelne Behörden / Verwaltungszweige zu organisieren, soweit bei diesen ein entsprechendes Interesse besteht.

Der Wunsch Voraussetzungen für eine den Verwaltungen zugängliche Bewertungsdatei zu schaffen, wurde vom Rechnungshof bereits 1998 formuliert und vom Senat aufgegriffen. In Folge dessen wurden die Bewertungsentscheidungen der für die Klärung von Zweifelsfragen in der Bewertung zuständigen Senatsverwaltungen (bis 2002 Senatsverwaltung für Inneres, im Anschluss daran Senatsverwaltung für Finanzen) in eine Datenbank überführt, die regelmäßig fortgeschrieben wird. Die Verwaltungen nutzen diese Datenbank derzeit, indem sie telefonisch nachfragen, ob ein vergleichbarer Bewertungsfall vorliegt. Die telefonische Rückfrage eröffnet stets die Möglichkeit im Gespräch gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Akte zu überlegen, ob bzw. inwieweit eine Bewertungsentscheidung als Muster dienen oder sogar übernommen werden kann. Obwohl vollständige Aufgabenbeschreibungen schwerlich in einer Datenbank abgebildet werden können, bestehen seitens des Senats keine Bedenken dagegen, die Bewertungsdatei auf der Intranetseite der Senatsverwaltung für Finanzen zeitnah zu veröffentlichen.

B. Inneres Mangelhafte Grundlagen für die Personalverwendung und unzureichende Nutzung vorhandenen Vollzugspotenzials bei der Berliner Polizei Stellenausstattung und Personalverwendung stimmen bei der Polizei häufig nicht überein, weil Stellen abweichend besetzt, Vollzugskräfte für Verwaltungsaufgaben eingesetzt und Dienstkräfte anderweitig dienstlich verwendet werden. Infolge unzureichender IT-Unterstützung steht der Polizei keine - den strukturellen Veränderungen angemessene - abgesicherte Datenbasis für ihren Personaleinsatz zur Verfügung. Dies hat eine nicht sachgerechte Ausweitung der Verwaltung zulasten des bürgerorientierten Vollzugs begünstigt. Das Projekt „Neuordnung der Führungsstrukturen" hat zu Höherbewertungen geführt. Der Dienstsport bindet unangemessen Personalressourcen.

T 112:

Der Rechnungshof hatte bei einer Organisationsprüfung bei der Berliner Polizei im Jahr 1992 fehlende Grundlagen für eine Personalbedarfsbemessung festgestellt und u. a. die Größe der Stäbe beanstandet (Jahresbericht 1993

T 118 bis 132). Im Jahr 2002 hatte er im Vergleich zu Hamburg einen erheblichen stellenmäßigen Ausstattungsvorsprung festgestellt (Jahresbericht 2003 T 123 bis 131). Er hatte dabei darauf hingewiesen, dass die Reformprozesse bei der Polizei stets mit einer wirksamen Aufgabenkritik verbunden werden müssen.

Mit einer erneuten Organisationsprüfung hat der Rechnungshof Auffälligkeiten bei der Stellenausstattung und Steuerung des Personaleinsatzes untersucht. Er hat seinen Auswertungen die zum Februar 2004 im Finanzservice der Zentralen Serviceeinheit (Bereich Personalmittelhaushalt) vorhandenen Stellen- und Personalbestände zugrunde gelegt, weil diese wegen des noch nicht beschlossenen Haushaltsplans 2004/2005 und auch nach seiner Feststellung und der Veröffentlichung im Juni 2004 die größere Aktualität und Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen gewährleisteten. Dabei wurde festgestellt, dass die Stellenausstattung der einzelnen Organisationseinheiten gemäß Stellenplan die tatsächliche Situation nicht zutreffend wiedergibt, weil seit Jahren

· Stellen nicht- und unterbesetzt sind,