Wertpapier

Zu T 130:

Der Auffassung des Rechnungshofs, dass Anstrengungen zu unternehmen sind, die Qualität und somit die Beanstandungsquote von Pfändungs- und Überweisungsbeschlussanträgen erheblich zu verbessern, wird zugestimmt. Wenn es gelingt, hier für eine Verbesserung durch bundeseinheitliche Vordrucke zu sorgen, wird erhebliche Mehrarbeit entfallen.

Die bisherigen Erfahrungen bei der Fertigung von Haftbefehlsentwürfen führten beim Amtsgericht Charlottenburg zu nochmaligen Schulungen der Mitarbeiter. Die Rückgabequote konnte in Zusammenarbeit mit den in der Zwangsvollstreckungsabteilung tätigen Richtern erheblich gesenkt werden.

Haftbefehlsentwürfe von den Gerichtsvollziehern werden nur noch vereinzelt gefertigt.

T 131:

Der Rechnungshof hat bei dem (seinerzeit für alle Personalentscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständigen) Kammergericht die Personalausgaben für Angestellte des Amtsgerichts Charlottenburg geprüft. Dabei hat er insbesondere die Bewertung der Arbeitsgebiete und die Eingruppierung der Angestellten in den Serviceeinheiten des Bereichs Zivilprozess geprüft. Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung auf eine Vielzahl von Bewertungsmängeln und möglicherweise überhöhte Eingruppierungen hingewiesen.

Zu T 131:

Der Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) vom 29.11.2000 ist im Mai 2001 rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft getreten. Nicht zuletzt aus haushaltsrechtlichen Gründen war eine schnellstmögliche Untersuchung der Arbeitsplätze von Angestellten in Serviceeinheiten in insgesamt neun verschiedenen Sachgebieten durchzuführen. Die vom Rechnungshof hierzu geäußerten Bewertungsmängel hat die Präsidentin des Kammergerichts aufgegriffen und die Untersuchung der bei dem Amtsgericht Charlottenburg geschaffenen Arbeitsplätze von Angestellten in Serviceeinheiten in Zivilprozesssachen veranlasst.

T 132:

Durch Änderungstarifvertrag vom 29. November 2000 wurden spezielle Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften geschaffen. Hiernach sind die Arbeitsgebiete bei sog. Normaltätigkeit grundsätzlich der VGr. VII BAT/BAT-O zuzuordnen. Eine über diese „Basisvergütungsgruppe" hinausgehende Bezahlung kommt, von möglichen Aufstiegen abgesehen, nur in Betracht, wenn die auszuübende Tätigkeit - zeitlich abgestuft - im Einzelfall „schwierig" im Sinne des Tarifrechts ist. Neben den tätigkeitsbezogenen sind darüber hinaus persönliche Anforderungen (Berufsabschluss als „Justizfachangestellter") zu erfüllen. Dienstkräfte ohne diese Berufsausbildung sind nur dann in die entsprechende Vergütungsgruppe einzugruppieren, wenn sie als „Sonstige Angestellte" über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen wie ausgebildete „Justizfachangestellte" verfügen.

Zu T 132:

Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Justizfachangestellten vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 195) wurde im Geschäftsbereich der Präsidentin des Kammergerichts im Herbst 1999 erstmals mit dieser Berufsausbildung begonnen. Aufgrund der vorgeschriebenen dreijährigen Aufbildungsdauer sind Justizfachangestellte in der Berliner Justiz erst seit Ende 2002 tätig. Zur Umsetzung der Ergebnisse der Justizreform sollte eine effektivere Arbeitsorganisation durch Schaffung von Serviceeinheiten erreicht werden. Die ganzheitliche Bearbeitungsweise ermöglicht eine bürgernahe und zeitlich optimierte Erledigung der anfallenden Aufgaben. Um dieses Ziel zügig erreichen zu können, war es erforderlich, neben den bisher ausgebildeten Justizfachangestellten auch die im Bereich der Präsidentin des Kammergerichts tätigen Justizangestellten mit diesen Aufgaben zu betrauen. Diese waren daher als sonstige Angestellte im Sinne des Tarifrechts zu behandeln.

T 133:

Die in Bewertungsangelegenheiten allgemein üblichen Beschreibungen der Aufgabenkreise (BAK) hat die seinerzeit zuständige Verwaltung des Kammergerichts unterlassen. Stattdessen entwickelte sie „Erhebungsbögen" und forderte mehrere Amtsgerichte auf, die in den Serviceeinheiten anfallenden Tätigkeiten zu erfassen. Die Erhebungen können wegen des eingegrenzten Beteiligtenkreises, aber auch wegen des regelmäßig stark gekürzten Erfassungszeitraums nicht als repräsentativ gelten. Selbst die auf unzulängliche Weise zustande gekommenen Unterlagen lassen deutlich erkennen, dass es sich hier nicht um „Einheitsarbeitsplätze", sondern vielmehr um jeweils unterschiedlich ausgestaltete Arbeitsgebiete handelt und die tarifliche Zuordnung im Einzelfall zwischen den VGrn. VII bis V c/V b variieren dürfte. Dennoch hat die Verwaltung diese Tätigkeit sowohl beim Amtsgericht Charlottenburg als auch bei allen übrigen Amtsgerichten Berlins einheitlich der gegenüber der Basisvergütungsgruppe deutlich besseren VGr. V c zugeordnet. Die betreffenden Angestellten werden seither entsprechend bezahlt.

Der Rechnungshof hat gefordert, die auszuübenden Tätigkeiten der Angestellten in den Serviceeinheiten aller Amtsgerichte einzelfallbezogen und tarifgerecht zu bewerten. Solange die Bewertungsfrage nicht abschließend geklärt ist, bestimmt sich die Eingruppierung vorläufig nach der Vergütungsgruppe, der die Tätigkeit mit Sicherheit zuzuordnen ist; dies dürfte derzeit die Basisvergütungsgruppe VII mit der Möglichkeit eines Aufstiegs nach VGr. VI b sein. Die Verwaltung hat zwischenzeitlich neue Erhebungen durchgeführt und die Zahlung der über die VGr. VI b hinausgehenden Beträge bis zum Abschluss der Angelegenheit unter Rückforderungsvorbehalt gestellt.

Zu T 133:

Zur Ermittlung der zutreffenden Eingruppierung hatte die Präsidentin des Kammergerichts, auch um den damit verbundenen Arbeitsaufwand für die einzelnen Gerichte so gering wie möglich zu halten, jeweils mehrere Arbeitsplätze an zwei bis drei verschiedenen Standorten exemplarisch untersucht und ausgewertet. Zum Zeitpunkt der Untersuchungen befanden sich entsprechende Arbeitsplätze im Zivilprozess bei dem Amtsgericht Charlottenburg noch im Aufbau, sodass dieses Gericht seinerzeit nicht einbezogen werden konnte. Die Untersuchung der Serviceeinheiten im Zivilprozess bei den Amtsgerichten Spandau, Mitte und Köpenick hatte eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c ­ Fallgruppe 2 a - des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O ergeben. Diese Standorte hatte die Präsidentin des Kammergerichts gezielt ausgewählt, weil damit die unterschiedliche Organisation der Arbeitsplätze (Zivilprozesssachen mit und ohne Eingangsregistratur sowie mit und ohne Kostenübertragung auf den mittleren Dienst) berücksichtigt werden konnte. Alle Angestellten, die im Anschluss daran in diesem Sachgebiet als Angestellte in Serviceeinheiten eingesetzt wurden, sind daher in diese Vergütungsgruppe eingruppiert worden.

Beim Amtsgericht Charlottenburg wurde in der Zeit vom 04.10.2005 bis zum 24.02.2006 eine Arbeitsplatzuntersuchung durchgeführt. Sämtliche 31 im Sachgebiet Zivilprozess tätigen Mitarbeiter haben an der Erfassung teilgenommen. Diesen Mitarbeitern sind alle in diesem Sachgebiet anfallenden Tätigkeiten übertragen worden, so dass es sich bei den untersuchten Arbeitsplätzen um einheitliche und damit vergleichbare Aufgabenbereiche handelt. Das Ergebnis, das in den „Inn-Vordrucken 171 und 171a" festgehalten wurde, ergab einen Anteil von 49,8 % schwierige Tätigkeiten nach der Protokollnotiz Nr. 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT. Im Sachgebiet Zivilprozess bei dem Amtsgericht Charlottenburg fallen zu mindestens einem Drittel schwierige Tätigkeiten an. Dies führt zu einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe V c ­ Fallgruppe 2 a - a.a.O.

In der Zwischenzeit wurde auch in den anderen Amtsgerichten und im Landgericht mit der Untersuchung der vorhandenen Arbeitsplätze in Serviceeinheiten begonnen. Sobald die entsprechenden Ergebnisse vorliegen, wird die zutreffende Eingruppierung der jeweiligen Mitarbeiter vorgenommen werden. Die bisher vorliegenden Teilergebnisse haben die seinerzeit festgestellte Vergütungsgruppe als zutreffend bestätigt.

T 134:

In den geprüften Fällen verfügen die Angestellten in den Serviceeinheiten des Bereichs Zivilprozess beim Amtsgericht Charlottenburg nicht über den Berufsabschluss als „Justizfachangestellter" und werden deshalb als „Sonstige Angestellte" (T 132) behandelt. Die Mitarbeiter, die zuvor in der Regel ausschließlich im Schreibdienst tätig waren, wurden zwar kurzzeitig in die neuen Aufgaben eingewiesen. Diese Maßnahme reicht aber nicht aus, um die im tariflichen Sinne erforderliche Gleichwertigkeit von Fähigkeiten und Erfahrungen festzustellen. Vielmehr müssen „Sonstige Angestellte" weitgehend über dieselben Kenntnisse und Fertigkeiten wie entsprechend Ausgebildete verfügen. Für den Erwerb derartiger Fähigkeiten ist bei Angestellten ohne Vorkenntnisse oder einschlägige Berufstätigkeit erfahrungsgemäß ein längerer Zeitraum erforderlich, als die entsprechende Vollzeitausbildung beanspruchen würde.

Nach derzeitigem Erkenntnisstand sind die Angestellten in den Serviceeinheiten des Bereichs Zivilprozess beim Amtsgericht Charlottenburg somit auch wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen tarifwidrig in VGr. V c eingereiht. Es muss davon ausgegangen werden, dass dieser Tatbestand ebenso in den Serviceeinheiten der anderen Geschäftsbereiche und darüber hinaus auch in den übrigen Amtsgerichten Berlins anzutreffen ist. Die Verwaltung ist daher aufgefordert, das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen in allen in Betracht kommenden Fällen zu prüfen und ggf. arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Nach ihrer Stellungnahme hat die Verwaltung mit der Überprüfung begonnen.

Zu T 134:

Der Tarifvertrag sieht als zusätzliche persönliche Voraussetzung für eine Eingruppierung als Angestellte in Serviceeinheiten den erfolgreichen Abschluss der Berufausbildung als Justizfachangestellte vor. Diese Voraussetzung konnte seinerzeit keine der zur Eingruppierung anstehenden Angestellten erfüllen. Nachdem die Angestellten sowohl theoretisch als auch praktisch am zukünftigen Arbeitsplatz ausgebildet worden waren und das Kammergericht die Gleichwertigkeit des Wissens- und Leistungsstandes nach § 153 Abs. 2 GVG festgestellt hatte, erfolgte die Eingruppierung als „sonstige Angestellte" im Sinne der Protokollnotiz 1 a a.a.O.

Die Präsidentin des Amtsgerichts Charlottenburg hat die personenbezogenen Anforderungen der tariflichen Tätigkeitsmerkmale der in Serviceeinheiten tätigen Angestellten geprüft. Dabei wurden die absolvierte Berufsausbildung, die Teilnahme an Fort- und Weiterbildung sowie die durch praktische Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ermittelt und gegebenenfalls das Vorliegen gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen festgestellt. In den Fällen, in denen die Gleichwertigkeit noch nicht festgestellt worden ist, sind die erforderlichen Schulungsmaßnahmen ergriffen worden.

Um der Auffassung des Rechnungshofs, dass nicht in jedem Fall die personenbezogenen Anforderungen erfüllt sind, Rechnung zu tragen, hat die Präsidentin des Kammergerichts die ihr nachgeordneten Dienstbehörden auf das Erfordernis einer Einzelfallprüfung hingewiesen und gebeten, nunmehr in eigener Zuständigkeit festzustellen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Berufsausbildung und der beruflichen Tätigkeit bisher erworben wurden. Der sich insoweit ergebende Schulungsbedarf wurde der Präsidentin des Kammergerichts zwischenzeitlich mitgeteilt. In Zusammenarbeit mit dem Aus- und Fortbildungsreferat wird derzeit ein entsprechendes Schulungskonzept erarbeitet.

T 135:

Der Rechnungshof erwartet von der Senatsverwaltung für Justiz insbesondere, dass im Rahmen

· der Justizreform die begonnene Geschäftsprozessoptimierung zu einheitlichen IT-gestützten Verfahren führt,

· der Dezentralisierung der Fach- und Ressourcenverantwortung alle damit verbundenen Entscheidungskompetenzen und Aufgaben, insbesondere der Stellenwirtschaft, auf die Amtsgerichte abgeschichtet werden und

· der angestrebten ganzheitlichen Bearbeitung im Amtsgericht Charlottenburg im Bereich des Zivilprozesses und der Zwangsvollstreckung mehrere Stellen eingespart werden.

Die Senatsverwaltung hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass

· die tariflichen Vorgaben für die Angestellten in Serviceeinheiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften eingehalten und die entsprechenden Arbeitsgebiete unverzüglich einzelfallbezogen sowie tarifgerecht bewertet und

· die persönlichen Eingruppierungsvoraussetzungen geprüft, dokumentiert und die ggf. erforderlichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen unverzüglich gezogen werden.

Zu T 135:

Auf die Ausführungen zu T 124 bis 134 wird verwiesen.

2. Verzögerte Einnahmeerzielung bei verfallenen Werthinterlegungen

Dem Landeshaushalt sind durch die verzögerte Abwicklung verfallener Werthinterlegungen durch die Hinterlegungsstelle bei dem Amtsgericht Tiergarten in den letzten Jahren mögliche Einnahmen von über 8 Mio. noch nicht zugeflossen. Dies hat zu vermeidbaren Zinsbelastungen Berlins von etwa 1 Mio. geführt.

T 136:

Auf Antrag eines Schuldners können Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten bei einer öffentlich dazu bestellten Stelle hinterlegt werden, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist oder Ungewissheit über die Person des Gläubigers besteht (§ 372 BGB). Den mit Abstand größten Teil der Werthinterlegungen machen Sparbücher aus, die meist zugunsten unbekannter Erben hinterlegt werden. Nach den Vorschriften der Hinterlegungsordnung obliegen die Hinterlegungsgeschäfte den Hinterlegungskassen, die Teil der Kassen der Justizverwaltungen sind, und den Hinterlegungsstellen bei den Amtsgerichten. In Berlin ist die Hinterlegungskasse als Außenstelle der Justizkasse Berlin in den Räumlichkeiten der Zahlstelle des Amtsgerichts Tiergarten untergebracht.