Für die Dauer der Hinterlegung werden die Hinterlegungsmassen von der Hinterlegungskasse in Verwahrung genommen und verwaltet

Hinterlegungsstelle bei dem Amtsgericht Tiergarten ist zentral für alle Berliner Hinterlegungsangelegenheiten zuständig.

Für die Dauer der Hinterlegung werden die Hinterlegungsmassen von der Hinterlegungskasse in Verwahrung genommen und verwaltet. Der Anspruch auf Herausgabe der Hinterlegungsmasse erlischt gemäß § 19 Hinterlegungsordnung nach Ablauf von 31 Jahren seit Hinterlegung, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt. Mit dem Erlöschen des Herausgabeanspruchs fällt die Hinterlegungsmasse dem Landeshaushalt zu (vgl. § 23 Hinterlegungsordnung).

Nach Ablauf der 31-Jahresfrist erstellt die Hinterlegungskasse eine Liste der verfallenen Werthinterlegungen des betreffenden Jahrgangs und übergibt diese der Hinterlegungsstelle zur weiteren Veranlassung.

T 137:

Der Rechnungshof hat im Jahr 1997 die Abwicklung der Werthinterlegungen nach Ablauf der 31-Jahresfrist durch die Hinterlegungsstelle geprüft. Zum Zeitpunkt der Prüfung waren die Jahrgänge bis einschließlich 1965 abwicklungsreif.

Tatsächlich befanden sich seinerzeit aber erst die Jahrgänge 1957 und 1958 in der Bearbeitung, die der Hinterlegungsstelle bereits einige Jahre zuvor von der Hinterlegungskasse zur Abwicklung übergeben worden waren.

Dem Land Berlin entstanden durch die schleppende Bearbeitung der abwicklungsreifen Vorgänge fortlaufende Zinsschäden in beträchtlicher Höhe. Der Präsident des Amtsgerichts sagte damals zu, von Januar 1998 an den betroffenen Bereich personell zu verstärken und die Rückstände zügig abzuarbeiten.

Zu T 136 und 137:

Die Sachdarstellungen des Rechnungshofs bedürfen keiner Stellungnahme des Senats.

T 138:

In der Folgezeit hat der Rechnungshof den Fortgang der Resteabwicklung beobachtet und im Oktober 2005 im Rahmen einer Nachschau den aktuellen Sachstand vor Ort ermittelt. Hierbei wurde festgestellt, dass noch immer erhebliche Abwicklungsrückstände von mindestens vier Jahrgängen bestehen. Zwar konnten u. a. durch eine Vereinfachung des Abwicklungsverfahrens insbesondere in den Jahren 2003 und 2004 die verfallenen Hinterlegungen der Jahrgänge bis 1968 abgewickelt und dadurch hohe Einnahmen von 1,7 Mio. und 7,5 Mio. erzielt werden. Abwicklungsreif waren aber auch schon die Hinterlegungen der Jahrgänge bis einschließlich 1973. Nach Auskunft der Hinterlegungsstelle sollten die Hinterlegungen des Jahrgangs 1969 noch im Jahr 2005 abgewickelt werden.

Nach den von der Hinterlegungskasse bereits erstellten Listen belaufen sich allein die Guthaben der verfallenen Sparbücher der Jahrgänge 1969 bis 1972 auf insgesamt 8,7 Mio., die dem Landeshaushalt bereits hätten zugeführt werden können. Schon dadurch sind vermeidbare Zinsbelastungen von insgesamt etwa 1 Mio. entstanden. Hinzu kommen noch die Erlöse der zu verwertenden Kostbarkeiten (Schmuck etc.) und Wertpapiere. Unter Berücksichtigung der derzeitigen personellen Ausstattung und der steigenden Anzahl von Hinterlegungsfällen pro Jahrgang ist eine Abarbeitung verfallener Werthinterlegungen mehrerer Jahrgänge in einem Haushaltsjahr nicht zu erwarten.

Dennoch wurden für die Jahre 2006 und 2007, basierend auf der einmaligen hohen Einnahme im Jahr 2004, jeweils zu erwartende Einnahmen von 7,4 Mio. bei Kapitel 06 30 Titel 119 30 eingestellt. Diese dürften bestenfalls zu erzielen sein, wenn in den Jahren 2006 und 2007 alle bis dahin verfallenen Werthinterlegungen abgewickelt werden würden.

T 139:

Der Rechnungshof beanstandet, dass die Justizverwaltung über einen Zeitraum von acht Jahren versäumt hat, die erheblichen Bearbeitungsrückstände nachhaltig zu beseitigen, was zu einer vermeidbaren Zinsbelastung von etwa 1 Mio. geführt hat. Er erwartet, dass nunmehr für eine ordnungsgemäße und zeitnahe Abwicklung der verfallenen Werthinterlegungen Sorge getragen wird.

Zu T 138 und 139:

Es ist richtig, dass es in den letzten Jahren zu erheblichen Rückständen bei der Abwicklung von Werthinterlegungen, die dem Landeshaushalt zufallen, gekommen ist. Um die Rückstände abzubauen und künftig eine zeitnahe Verwertung der Werthinterlegungen, bei denen der Anspruch auf Herausgabe der Hinterlegungsmasse erloschen ist, sicherzustellen, sind folgende Maßnahmen ergriffen worden:

Die Hinterlegungssachbearbeitung bei dem Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten wird seit April 2006 für die Abarbeitung der Rückstände personell mit zwei z.A. Beamten des gehobenen Dienstes und 6 Mitarbeitern aus dem Personalüberhang bis Dezember 2006 sowie vorübergehend mit zwei Beamtinnen des einfachen und mittleren Dienstes verstärkt. Es ist davon auszugehen, dass mit der Personalverstärkung die Rückstände bis Ende 2006 abgebaut und die bis dahin verfallenen Hinterlegungen der Jahrgänge bis 1975 abgewickelt werden können.

Zur künftig effektiveren Verwaltung der Hinterlegungen und zur Vermeidung von neuen Rückständen wird die Hinterlegungsstelle mit einer neuen IT-Lösung ausgestattet, die neben der Hinterlegungsregistratur die Sachbearbeitung, die Hinterlegungsbuchhaltung und die Zahlstellengeschäfte berücksichtigt. Die Abschlusszahlen sollen dabei taggenau in das Landesverfahren ProFiskal übertragen und die Geldhinterlegungen nicht mehr bei der Justizkasse sondern bei der Landeshauptkasse nachgewiesen werden. Mit der Software wird es möglich sein, die jährlichen Listen der verfallenen Hinterlegungsmassen automatisch zu erstellen und sie für die weitere Bearbeitung elektronisch zu Verfügung zu halten.

Ferner ist die Neufassung der Ausführungsvorschriften zur Hinterlegungsordnung (AVHO) beabsichtigt. In dem sich in der Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen befindlichen Entwurf ist die Verwertung verfallener Wertpapiere und Sparbücher eindeutig geregelt. Danach hat die Hinterlegungsstelle der Deutschen Bundesbank einen Auftrag zum Verkauf der Wertpapiere zu erteilen und den Verkaufserlös als Einnahme dem Landeshaushalt zuzuführen. Verfallene Sparbücher sind dem ausstellenden Kreditinstitut mit der Bitte um Auflösung des Sparbuchs und Überweisung des Kontobetrags mit Zinsgutschriften an den Landeshaushalt zu übersenden.

Aufgrund des Abbaus der Bearbeitungsrückstände bei der Hinterlegungsstelle werden Einnahmen in Höhe von 8 Mio. bei Kapitel 0630, Titel 11930 noch in diesem Jahr erwartet. Bis zum 10.07.2006 sind bereist 6,7 Mio. vereinnahmt.

D. Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz Finanzielle Nachteile für den Landeshaushalt aufgrund einer Vereinbarung der Senatsverwaltung mit gesetzlichen Krankenkassen

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat mit sieben gesetzlichen Krankenkassen eine Rahmenvereinbarung zur Leistungserbringung für nicht versicherte Sozialhilfeempfänger geschlossen, die insbesondere durch ungerechtfertigte Vorschusszahlungen zu finanziellen Nachteilen für den Landeshaushalt von über 1 Mio. geführt hat.

Vorbemerkung:

Die Bundesländer wurden von der Bundesregierung erst in einer schon weit fortgeschrittenen Phase des Gesetzgebungsverfahrens über die konkrete Ausgestaltung des maßgebenden Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 informiert. Der Bundesrat stimmte dem Gesetzentwurf am 17.10.2003 zu, so dass erst von diesem Zeitpunkt an eine ausreichende Planungs- und Rechtssicherheit bestand, um konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der neuen Rechtslage vornehmen zu können. Nachdem jedoch das Inkrafttreten bereits zum 01.01.2004 vorgesehen war, verblieb für die vorbereitende Umsetzung der neuen Rechtslage einschließlich aller unabdingbar erforderlichen fachlichen Abstimmungen sowohl mit den Leistungsbehörden als auch den gesetzlichen Krankenkassen lediglich ein Zeitraum, der kürzer als ein Quartal war, obwohl es sich inhaltlich wie administrativ um eine umfangreiche und komplexe Materie handelte und darüber hinaus nicht oder nur in geringem Umfang auf empirisches Datenmaterial etwa hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Leistungsberechtigten zurückgegriffen werden konnte.

Nachdem schon aus sozialpolitischen Gründen eine funktionierende Gesetzesadministration zumindest im Rahmen einer Übergangsregelung ab dem 01.01.2004 unbedingt gewährleistet werden musste, erzeugte das Missverhältnis zwischen Umfang und Komplexität der zu regelnden Sachverhalte einerseits und der Kürze des hierzu verbleibenden Zeitraums andererseits auf alle beteiligten Stellen einen erheblichen Zeit- und Arbeitsdruck, der vielfach Kompromisslösungen notwendig machte, um ein Scheitern der Verhandlungen mit den Krankenkassen zu verhindern und das gemeinsame Ziel einer sowohl rechtlich einwandfreien als auch praktikablen Umsetzung des neuen Gesetzes nicht zu gefährden.

Dabei wurde seitens der Bezirke wiederholt das vorrangige Interesse an einem landesweit einheitlichen und durch die Verwendung von standardisierten Vordrucken und normierten Verfah77 rensabläufen effizienten Verwaltungsverfahren betont, was ebenfalls den Erfolgsdruck auf den schnellstmöglichen Abschluss einer entsprechenden Rahmenvereinbarung zumindest mit den bezüglich der Anzahl der betreuten Personen dominierenden Krankenkassen erhöhte.

Die Alternative, auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit den Krankenkassen zu verzichten, kam deshalb zu keinem Zeitpunkt in Betracht, weil dieser Verzicht zwangsläufig dazu geführt hätte, dass jeder einzelne Kostenträger ­ in Berlin also jeweils 12 Sozial- und Jugendämter der Bezirke sowie das LAGeSo, insgesamt also mehr als zwei Dutzend Stellen ­ das gesamte Verwaltungsverfahren ­ d. h. von der Ausübung des Wahlrechts für die Krankenkasse durch die Betreuten über den Veränderungsdienst bis zum Abrechnungsverfahren - mit jeder einzelnen im Betreuungsgeschäft beteiligten Krankenkasse eigenverantwortlich und autonom sowohl verfahrenstechnisch als auch rechtlich hätte regeln müssen.

Vor diesem Hintergrund steht es außer Frage, dass der von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz eingeschlagene Weg, zur Gewährleistung einer landeseinheitlichen und praktikablen Gesetzesdurchführung und größtmöglichen Entlastung der dezentralen Kostenträger den schnellstmöglichen Abschluss einer die grundsätzliche Gesetzesadministration regelnden Rahmenvereinbarung anzustreben und in allen strittigen Fragen zu einer für alle Beteiligten tragfähigen Lösung zu gelangen, zu jedem Zeitpunkt alternativlos war, um erhebliche Vollzugsprobleme nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage zu Lasten der betroffenen Personen zu vermeiden.

Nicht zuletzt konnte auch deshalb nicht auf den Abschluss einer Vereinbarung mit den Krankenkassen verzichtet werden, weil nur auf diesem Wege die vom Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Rechtslage vorgesehenen Entscheidungsspielräume, etwa hinsichtlich der konkreten Höhe der Verwaltungskostenpauschale, in rechtsverbindlicher und für die Einheitskommune Berlin bezirksübergreifend verbindlichen Weise ausgefüllt werden konnten.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die einschlägigen Regelungen des Rahmenvertrags bereits in der Verhandlungsphase mit den Krankenkassen mit der Senatsverwaltung für Finanzen fortlaufend abgestimmt und abschließend gebilligt wurden.

Diese grundsätzlichen Hinweise sind bei den folgenden Anmerkungen zu den nachfolgenden Einzelfragen nicht unberücksichtigt zu lassen.

T 140:

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 hat der Gesetzgeber in § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V die Krankenbehandlung von nicht versicherten Sozialhilfeempfängern nach dem BSHG/SGB XII und von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG den gesetzlichen Krankenkassen übertragen. Die Hilfeempfänger haben hierbei die freie Wahl unter den Kassen. Sie werden damit den gesetzlich Krankenversicherten leistungsrechtlich gleichgestellt, ohne dass eine Mitgliedschaft mit Beitragszahlungen begründet wird. Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung entstehen, hat der Sozialhilfeträger zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von bis zu 5 v. H. der abgerechneten Leistungsaufwendungen vierteljährlich zu erstatten. Nach den vorläufigen Angaben der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat das Land Berlin als Sozialhilfeträger im Haushaltsjahr 2004 insoweit insgesamt 146,9 Mio., darunter 8,8 Mio. für Verwaltungskosten, gezahlt. Selbst unter Zugrundelegung des von der Senatsverwaltung akzeptierten Höchstsatzes von 5 v. H. der Leistungsaufwendungen als Verwaltungskosten ist die Höhe der erstatteten Verwaltungskosten nicht nachvollziehbar und bedarf auch nach der Stellungnahme der Senatsverwaltung genauerer Prüfung.

Einige Krankenkassen, vor allem die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin (AOK Berlin), beanspruchen über die vierteljährlichen Erstattungen hinaus Vorschusszahlungen. Sie vertreten den Standpunkt, es handele sich um ein gesetzliches Auftragsverhältnis im Sinne des § 93 SGB X, sodass sie kraft der Verweisung auf § 91 Abs. 3 SGB X auch Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für die erforderlichen Aufwendungen zur Ausführung des Auftrags haben.

Nach Auffassung der für Soziales zuständigen Abteilung der Senatsverwaltung handelt es sich dagegen um eine originäre gesetzliche Aufgabe der Krankenkassen, sodass diese keinen Anspruch auf einen Vorschuss, sondern nur einen auf vierteljährliche Erstattung der tatsächlich erbrachten Leistungen haben. In diesem Sinn hat sich auch der bundesweit für die Träger der Sozialhilfe tätige Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge in einem Gutachten vom 27. Mai 2004 geäußert. Der Rechnungshof ist ebenfalls der Auffassung, dass eine gesetzliche Aufgabe der Krankenkassen vorliegt.