Sportanlage

Dem Rechnungshof ist zu seiner Einschätzung der Mitnutzung durch Andere entgegen zu halten, dass bereits Nr. 9 Abs. 2 Buchstabe a) SPAN als Voraussetzung der vorrangigen Nutzung eine angemessene, möglichst vollständige Auslastung der Sportanlage fordert. Daher kann es nicht den Vertragschließenden angelastet werden, wenn kein Bedarf an Nutzungszeiten durch

Andere besteht (Nr. 9 Abs. 2 Buchstabe c) SPAN) oder wenn keine freien Kapazitäten vorhanden sind (Nr. 9 Abs. 2 Buchstabe d) SPAN).

Der Rechnungshof stellt selbst fest, "dass es sich hier um Verträge mit Sportorganisationen über Teilflächen einer größeren Sportanlage" handelt. Nach § 13 SportFG können nur sonstige landeseigene Grundstücke und Gebäude zur Verfügung gestellt werden. Daher entspricht der Abschluss von Nutzungsverträgen zur vorrangigen Nutzung der geltenden Rechtslage, da es sich hier jeweils um öffentliche Sportanlagen handelt. Nach Nr. 9 Abs. 4 SPAN betrugen die Vertraglaufzeiten 10 bis 15 Jahre. Aber auch längere Laufzeiten sind zulässig. Diese Sportorganisationen sind im Übrigen im Hinblick auf Unterhaltung und Bewirtschaftung wie Grundstückseigentümer belastet. Die vom Rechnungshof angeführten Schilder als vereinseigene Anlagen "durchbrechen" keine geltende Rechts- und Vertragslage; sie sollten dennoch einfach entfernt werden.

T 155:

Die Senatsverwaltung hat durch ihre Auslegung der vorrangigen Nutzung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SportFG und entsprechende Regelung in den SPAN maßgeblichen Anteil daran, dass die vorrangige Nutzung in der Praxis zumeist auf eine alleinige vereinseigene Nutzung hinausläuft. So hat sie vorgesehen, dass eine vorrangige Nutzungsüberlassung nur in Betracht kommt, wenn die betreffende Sportorganisation eine möglichst vollständige Auslastung der öffentlichen Sportanlage gewährleistet, wobei sie Nutzungszeiten für den schul- sowie den ausbildungsbezogenen Hochschulsport lediglich „bei Bedarf" und für andere förderungswürdige Sportorganisationen nur „im Rahmen freier Kapazitäten" zur Verfügung stellen muss. Die Senatsverwaltung vertritt den Standpunkt, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene vorrangige Nutzung nichts mit der Nutzungsintensität zu tun habe und damit auch unbeachtlich sei, ob eine öffentliche Sportanlage tatsächlich von mehreren Sportorganisationen genutzt werde oder nur von einer Sportorganisation. Nach Ansicht des Rechnungshofs kann bei einer alleinigen vereinseigenen Nutzung nicht mehr von einer vorrangigen Nutzung gesprochen werden und auch nicht mehr von der öffentlichen Nutzung einer Sportanlage.

Die relativ geringe Anzahl von Verträgen über die vorrangige Nutzung einer Sportanlage lässt allerdings auch darauf schließen, dass Sportorganisationen zum Abschluss eines solchen Vertrags nur bereit sind, wenn sie keine nennenswerte Mitnutzung durch Andere hinnehmen müssen. Außerdem besteht keine Bereitschaft zum Abschluss derartiger Verträge mit Bewirtschaftungs- und Unterhaltungsverpflichtungen, solange Sportorganisationen auch ohne Vertrag „ihre" Sportanlage umfassend oder sogar allein nutzen können, wie es gegenwärtig Praxis ist.

Zu T 155:

Dem Rechnungshof ist zu widersprechen, wenn nach seiner Ansicht bei einer (nahezu) alleinigen vereinseigenen Nutzung nicht mehr von einer vorrangigen Nutzung gesprochen werden könne und auch nicht mehr von der öffentlichen Nutzung einer Sportanlage. Der Begriff "alleinige" Nutzung ist weder im Sportförderungsgesetz (SportFG) noch in den SportanlagenNutzungsvorschriften (SPAN) im Hinblick auf eine sportliche Nutzung vorgesehen, sondern ist ein Tatbestandsmerkmal in Bezug auf die Regelung von Nebenleistungen in Nr. 25 SPAN. Zur Anmerkung des Rechnungshofs zur "vereinseigenen" Nutzung ist zu erläutern, dass bei der Neufassung der Nr. 9 SPAN konsequent die mit § 14 Abs. 2 SportFG in seinen Sätzen 1 und 2 enthaltenen Vorgaben als Ausgangslage übernommen worden sind. Die im SportFG vorgesehene Möglichkeit der vorrangigen Nutzung ist in Nr. 9 Abs. 2 bis Abs. 5 SPAN konkret ausgestaltet. Insbesondere die in Nr. 9 Abs. 2 Buchstaben a) bis d) SPAN aufgeführten Voraussetzungen der vorrangigen Nutzung können in der Realisierung dazu führen, dass

· eine vollständige Auslastung der Sportanlage durch die Sportorganisation gewährleistet ist,

· die gesamte Unterhaltung und Bewirtschaftung der Sportanlage von dieser Sportorganisation übernommen wird,

· kein Bedarf für andere Nutzungszeiten besteht,

· keine freien Kapazitäten vorhanden sind.

Liegt ein solcher Fall vor, kann man sicher im Ergebnis von einer vereinseigenen Nutzung im Sinne der Konzentration auf diese eine Sportorganisation sprechen. Denn darin sieht die Sportorganisation jedoch gerade ihren Vorteil, wenn sie denn schon die gesamte Unterhaltung und Bewirtschaftung trägt. Im Übrigen gilt immer der Vorbehalt, bei Bedarf Nutzungszeiten für den Schul- und Hochschulbereich zur Verfügung zu stellen, der dann sogar vorrangig zu erfüllen ist.

Damit ist der These des Rechnungshofs von einer fehlenden "öffentlichen" Nutzung zu widersprechen, die im Übrigen auch kein definierter Begriff im SportFG ist.

T 156:

Die von den Bezirken benannten 263 Verträge über die alleinige vereinseigene Nutzung von Räumlichkeiten und Teilflächen öffentlicher Sportanlagen betreffen zumeist die Miete von Räumlichkeiten. Diese im SportFG nicht ausdrücklich vorgesehene Fallgestaltung ist in Nr. 25 SPAN unter der Überschrift „Entgelte für Nebenleistungen" geregelt. Als Rechtsgrundlage kommt wohl nur § 14 Abs. 2 Satz 3 SportFG („andere Nutzungen") in Betracht. In der Regel wird nur der niedrigste Mietsatz (bei 15 v. H. Anteil junger Vereinsmitglieder) von 20,45 /m² jährlich (1,70 /m² monatlich) vereinbart. Nebenkosten, z. B. für Heizung und Warmwasser (Duschen), sind von den Nutzern nicht zu bezahlen, obwohl sie den Mietbetrag deutlich übersteigen dürften.

Verträge über die Nutzung von Teilflächen öffentlicher Sportanlagen betrafen zum einen die Errichtung von Vereinsgebäuden auf sportlich nicht genutzten Teilflächen, zum anderen die (ausdrücklich vereinbarte) alleinige Nutzung von sportlich genutzten Teilflächen. Die erstgenannte Fallgestaltung ist zwar in Nr. 28 Abs. 1 Satz 2 SPAN als Überlassung landeseigener Grundstücke gemäß § 13 SportFG geregelt. Diese Gesetzesbestimmung betrifft jedoch ausschließlich landeseigene Grundstücke, die keine öffentlichen Sportanlagen sind. Die zweitgenannte Fallgestaltung ist völlig ungeregelt. Beide Fallgestaltungen sind durch das SportFG nicht gedeckt, weil hier eine öffentliche Sportanlage teilweise aufgegeben und durch eine nichtöffentliche Vereinssportanlage ersetzt wird.

Zu T 156:

Die Kritik des Rechnungshofs an der Gestaltung von Verträgen zur Überlassung von Räumen und Gebäuden zur alleinigen Nutzung gemäß Nr. 25 Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) muss zurückgewiesen werden. Wenn der Rechnungshof feststellt, dass in der Regel wegen des 15 %igen Anteils junger Vereinsmitglieder nur der niedrigste Mietsatz (die SPAN spricht an dieser Stelle von Entgelten) erhoben werden kann, entspricht dies der gewollten Förderung von Sportorganisationen, die erfreulicherweise einen hohen Kinder- und Jugendanteil haben. In bewusster Abgrenzung der Entgelte für förderungswürdige Sportorganisationen wird von allen anderen Nutzern eine ortsübliche Miete zuzüglich aller anfallenden Nebenkosten erhoben.

Dem Rechnungshof ist in Bezug auf die zweite von ihm aufgeführte Fallgestaltung zu widersprechen. Sofern sportlich genutzte Teilflächen öffentlicher Sportanlagen Gegenstand eines Vertrages sind, werden hier öffentliche Sportanlagen überlassen und nicht sonstige landeseigene Grundstücke, wie in seiner ersten Fallgestaltung.

T 157:

Als Ergebnis seiner zweiten Bezirksumfrage und seiner neueren turnusmäßigen Prüfungen stellt der Rechnungshof fest, dass die Bereitschaft der Sportorganisationen, auf freiwilliger Basis Betreiberpflichten für öffentliche Sportanlagen zu übernehmen, sich gegenüber seiner ersten Umfrage und den seinerzeitigen Prüfungen nicht wesentlich geändert hat. Nach wie vor sind Sportorganisationen hierzu nur bereit, wenn ihnen eine alleinige oder fast alleinige Nutzung der Sportanlagen eingeräumt wird und sich die Belastungen durch Unterhaltungs- und Bewirtschaftungspflichten in engen Grenzen halten, sei es vom Umfang her, sei es durch finanzielle Beihilfen.

Zu T 157:

Dem Rechnungshof ist in Bezug auf seine pauschale Einschätzung zu widersprechen, die Sportorganisationen seien auf freiwilliger Basis nicht bereit, zunehmend Betreiberpflichten für öffentliche Sportanlagen zu übernehmen. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport folgte vielmehr der vom Landessportbund Berlin e.V. im Namen des Berliner Sports artikulierten Bereitschaft zur verstärkten Übernahme von Verantwortung bei der Betreibung öffentlicher Sportanlagen sowie den unterschiedlichen Erfahrungen der Bezirke. Im Ergebnis war es aus Sicht aller Beteiligten notwendig, die bestehenden Rahmenbedingungen zu modifizieren, um diesen Prozess zu fördern.

T 158: Erst zum 1. August 2005 - über fünf Jahre seit Ablauf der Erprobungsphase - ist die von der Senatsverwaltung angekündigte Neuregelung (vgl. T 151 und 152) in Form der Ausführungsvorschriften zur Änderung der SPAN in Kraft getreten. Die frühere „erweiterte Schlüsselverantwortung" wird jetzt in Nr. 10 als „Eigenverantwortliche Nutzung durch einzelne Sportorganisationen" bezeichnet. Sie ist nunmehr ausdrücklich als Überlassung einer öffentlichen Sportanlage zur vorrangigen Nutzung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SportFG geregelt, bei der die Sportorganisation eine „Aufwandsentschädigung" (früher „Bewirtschaftungszuschuss") erhalten „kann". Voraussetzung ist, dass sie über die gesetzlich vorgeschriebene Übernahme der vollständigen oder teilweisen Unterhaltung und Bewirtschaftung der Sportanlage hinaus zusätzliche Leistungen erbringt. Beispielhaft genannt werden „Aufgaben von Platz- und Hallenwarten und/oder Teilen der großen baulichen Unterhaltung (Dach und Fach)". Ferner wird vorausgesetzt, dass für die Zahlung einer Aufwandsentschädigung Haushaltsmittel verfügbar sind und der Sportanlagenbetreiber (in der Regel das Bezirksamt) in einer angemessenen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 LHO (vgl. T 151) die Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahme belegt und damit aktuelle Kosteneinsparungen erzielt werden. Anstelle des früheren „Mustervertrags" hat die Senatsverwaltung als Anlage 4 zu den SPAN nunmehr einen Rahmenvertrag vorgegeben, der sich von seinem Vorgänger dadurch unterscheidet, dass Rahmenvorgaben zum Leistungskatalog und zur Bezahlung (Bewirtschaftungszuschuss bzw. Aufwandsentschädigung) nicht mehr enthalten sind. Der Rahmenvertrag verweist insoweit auf zwei (von insgesamt acht) Vertragsanlagen, zu denen die Senatsverwaltung aber keine Muster oder Vordrucke vorgibt; deren Gestaltung bleibt den Bezirksämtern überlassen.

T 159: Angesichts der fast völligen Zweckverfehlung der Altregelung (vgl. T 151 und 157) lässt die Neuregelung keine Verbesserung im Sinne einer höheren Anreizwirkung erkennen. Der bewusste Verzicht auf jegliche Maßstäbe zur Bemessung der Aufwandsentschädigung eröffnet den Bezirksämtern angesichts fehlender Haushaltsmittel auch nicht weitergehende Zahlungsspielräume als vorher. Schon nach der Altregelung konnten sie den damaligen „Bewirtschaftungszuschuss" im Gegenwert von 50 v. H. der Durchschnittskosten nicht nur einer, sondern einer beliebigen Zahl von Platz-/Hallenwartstellen festsetzen. Im Übrigen begegnet die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach wie vor rechtlichen Bedenken, weil § 14 Abs. 2 Satz 2 SportFG für den Vorteil der vorrangigen Nutzung die Belastung der Sportorganisation mit der völligen oder teilweisen Übernahme der Unterhaltung und Bewirtschaftung der Sportanlage vorsieht, und zwar ohne Ausgleichszahlung. Mit der Festlegung in Nr. 10 SPAN, dass nur für darüber hinausgehende zusätzliche Leistungen eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden kann, wird die Unvereinbarkeit mit § 14 Abs. 2 Satz 2 SportFG nur scheinbar ausgeräumt. Die als Beispiele für zusätzliche Leistungen genannten „Aufgaben von Platz- und Hallenwarten" sind der Bewirtschaftung, die „Teile der großen baulichen Unterhaltung" der Unterhaltung einer Sportanlage zuzurechnen. Sie sind damit nicht zusätzliche Leistungen. Im Übrigen sehen schon die „einfachen Schlüsselverträge" vor, dass die Sportorganisationen Aufgaben von Platz- und Hallenwarten übernehmen, ohne dass eine finanzielle Entschädigung gezahlt wird.

Zu T 158 und 159:

Den Ausführungen des Rechnungshofs kann nicht gefolgt werden. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport muss daher richtigstellend erläutern, dass die mit § 14 Abs. 2 Sportförderungsgesetz (SportFG) in seinen Sätzen 1 und 2 enthaltenen Vorgaben konsequent in die neu gefassten Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) übernommen worden sind. Die nunmehr geltenden Nr. 9 und 10 der SPAN, die sich im gesetzlichen Rahmen von § 14 Abs. 2 Satz 2 SportFG halten, berücksichtigen auch die davor geltenden Vorschriften im Hinblick auf die Gestaltung von Verträgen über die vorrangige Nutzung nach Nr. 5 der SPAN (alt). Bei den in den einzelnen Bezirken bestehenden "Altverträgen" über die vorrangige Nutzung, die eine lange Laufzeit haben, haben die nutzenden Sportorganisationen in unterschiedlichem Umfang Verpflichtungen der öffentlichen Hand übernommen; viele Sportorganisationen kommen fast allen Verpflichtungen eines öffentlichen Betreibers nach, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Andererseits existieren Verträge, die während der Erprobungsphase nach Nr. 9 Abs. 3 SPAN (alt) geschlossen worden sind und bei denen Bewirtschaftungszuschüsse an die Sportorganisationen gezahlt werden.

Nunmehr geht die geltende SPAN von einem Stufenmodell aus. In Nr. 9 wird zunächst die für die vorrangige Nutzung unabdingbar erforderliche Beteiligung der betreffenden Sportorganisation geregelt, die in Form von Eigenleistungen oder Übernahme von Kosten erfolgen muss. In Nr. 10 wird dann geregelt, für welche Leistungen, die über die Regelungen in Nr. 9 hinausgehen müssen, Aufwandsentschädigungen gezahlt werden können. In Nr. 10 Abs. 1 Satz 2 SPAN werden diese "zusätzlichen Leistungen" definiert. Dies sind "insbesondere" Aufgaben von Platzund Hallenwarten und/oder Teile der großen baulichen Unterhaltung (Dach und Fach). Mit der Formulierung "insbesondere" wird deutlich, dass zu den zusätzlichen Leistungen auch andere Aufgaben als die beiden genannten zählen können, nämlich auch die, die die betreffende Sportorganisation nach Nr. 9 Abs. 2 Buchst. b) SPAN leisten müsste, dies aber objektiv nicht