Die Senatsverwaltung für Finanzen beabsichtigt die derzeitige Regelung in Form einer Gesetzesänderung zu §
In diesen Fällen handelt es sich um einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, das die Frage nach der Nichtigkeit der Verträge (§ 134 BGB) aufwirft. Der Rechnungshof hat sowohl den vormaligen Geschäftsführer als auch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats der BIM GmbH auf die Problematik frühzeitig - mündlich - hingewiesen.
Die Senatsverwaltung für Finanzen beabsichtigt, die derzeitige Regelung in Form einer Gesetzesänderung zu § 3 Abs. 1 SILB ErrichtungsG „klarzustellen".
Zu T 254:
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SILB ErrichtungsG dürfen zu Lasten des Sondervermögens oder zu Lasten des Landes Berlin keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden; insbesondere dürfen keine Kredite oder Darlehen aufgenommen werden, zu deren Besicherung die Vermögenswerte des Sondervermögens dienen.
Sinn der seinerzeitigen Regelung war es festzulegen, dass zu Lasten des Sondervermögens bzw. des Landes Berlin auf der Basis dieses Gesetzes keine Kredite oder Darlehen aufgenommen werden dürfen, zu deren Besicherung die Vermögenswerte des Sondervermögens dienen.
Das Sondervermögen, vertreten durch seine Geschäftsführung, ist hingegen berechtigt und verpflichtet, rechtliche Verpflichtungen einzugehen, soweit dies im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 SILB ErrichtungsG erforderlich wird. Hierzu gehören vor allem der Abschluss von Vereinbarungen mit Dienststellen des Landes Berlin und/oder Abschlüsse von Mietverträgen mit Dritten sowie der Abschluss von Dienstleistungs- und Werkverträgen zur Verwaltung und Bewirtschaftung der dem SILB zugewiesenen Grundstücke.
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat einer Änderung des SILB ErrichtungsG mit Beschluss vom 14.07.2006 zugestimmt.
T 255:
Die behördlichen Nutzer der dem SILB übertragenen Gebäude zahlen im Rahmen des Vermieter-Mieter-Modells Miete an das Sondervermögen (vgl. T 251). Die Begleichung der Mieten durch die landeseigenen Nutzer der dem SILB zuzurechnenden Büroflächen bewirkt zunächst keinen echten Geldfluss. Vielmehr wird die Zahlung nur buchungstechnisch erfasst, indem ein speziell hierfür eingerichteter Ausgabetitel der leistenden Behörde belastet wird und ein Betrag in gleicher Höhe auf einem dem SILB gewidmeten internen Verrechnungskonto der Landeshauptkasse gutgeschrieben wird.
Für den privatrechtlichen Zahlungsverkehr unterhält die BIM GmbH für die Aufgaben des SILB ein Bankkonto bei der Landesbank Berlin (LBB). Die Liquidität für diese Aufgaben wird dadurch hergestellt, dass die Landeshauptkasse bei Bedarf auf Anforderung der BIM GmbH Geld zulasten des SILB-Verrechnungskontos auf das „SILB-Konto" bei der LBB überweist. Diese Überweisung bewirkt sodann einen echten Geldfluss und belastet so die Kreditlinie Berlins.
Für eigene Aufgaben unterhält die BIM GmbH zwei weitere Konten bei der LBB („BIM-Verwaltung" und „BIMTreuhand"). Sie bezieht einen Großteil ihrer Liquidität auch für diese Aufgaben im Rahmen der in § 5 Abs. 1 Satz 3 SILB ErrichtungsG vorgesehenen Finanzierung der Geschäftsführungstätigkeit für das SILB eigenverantwortlich aus dem „SILB-Konto" bei der LBB. Angesichts der finanziellen Lage des Landes Berlin verbietet es sich auch für die BIM GmbH, mehr liquide Mittel vorrätig zu halten und damit dem Landeshaushalt vorzuenthalten, als bei vorsichtiger Betrachtung für den laufenden Betrieb notwendig ist. Die BIM GmbH führte auf Nachfrage aus, den Geldbestand auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Vorhersehbare Einnahmen und Ausgaben würden in die Liquiditätsplanung einbezogen. Eine Überprüfung aller Kontenstände der BIM GmbH bei der LBB ergab allerdings ein anderes Bild: Ansicht 37: Liquiditätsreserve Zeitraum 01.01. bis 31.12.04 01.01. bis 31.12.
- Höchstbestand 7 610 973 8 830 581
Mindestbestand 637 612 1 443 013
Mittelwert 3 599 224 3 492 639
Bei einem Zinssatz von im Mittel ca. 3,4 v. H. für von Berlin aufgenommene Kredite bedeutet dies eine Zinslast von etwa 122 000 für 2004 und 119 000 für 2005.
Zu der hohen Liquiditätsreserve teilte die BIM GmbH mit, dass sie ihrerseits die Gelder für tägliche Zahlungen vorzuhalten habe. Diese seien auf einem Girokonto der LBB mit ca. 2 v. H. verzinst. Hieraus ergebe sich ein Zinsgewinn, der mit der vom Rechnungshof berechneten Zinslast verrechnet werden müsse. Zieht man die Zinseinnahmen auf den genannten Girokonten der BIM GmbH in Höhe von 67 564 für 2004 und 81 410 für 2005 ab, bleibt mindestens eine Zinsbelastung für das Land Berlin von etwa 92 000 (54 000 für 2004 und 38 000 für 2005) bestehen.
Zu T 255:
Die von der BIM GmbH abgezogenen Mittel werden auf einem Tagesgeldkonto verbucht, die dort mit ca. 2 % verzinst werden. Der vom Rechnungshof bei der Berechnung der Zinslast zugrunde gelegte Zinssatz von 3,4 % kann nicht nachvollzogen werden. Der aktuelle Geldmarktsatz liegt bei ca. 2,83 % (Stand: 21.06.06), sodass sich Zinsgewinn bei der BIM GmbH und Zinslast beim Land Berlin nicht in der vom Rechnungshof dargestellten Größenordnung ergeben. Die vorgelegte Berechnung des Rechnungshofs geht somit von unrichtigen Zahlen aus.
Der Rechnungshof verkennt, dass die BIM GmbH als Verwalter von Immobilien kurzfristig über ausreichend vorhandene Liquidität verfügen muss.
T 256:
Ein Überschuss des SILB soll - abgesehen von notwendigen Rücklagen für zukünftige Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen - vollständig an das Land Berlin abgeführt werden. Er entsteht im Wesentlichen aus den den jeweiligen Dienststellen aus dem Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Mitteln für Mietzahlungen abzüglich der Aufwendungen für Betriebskosten, bauliche Unterhaltungsmaßnahmen und die Geschäftsführung durch die BIM GmbH. Auf diese Weise sollen sich Einsparungen, die durch das neue Immobilienmanagement erzielt werden, direkt auf den Landeshaushalt auswirken (Schreiben an den Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses vom 29.10.03, rote Nr. 1936).
Für das Jahr 2004 hat die Geschäftsführung der BIM GmbH für das SILB eine Abführung von 30 Mio. an den Berliner Haushalt beschlossen und ausgezahlt, obwohl der erwirtschaftete Überschuss 40,8 Mio. betrug und damit genau dem im Wirtschaftsplan des SILB erwarteten Überschuss entsprach. Über die Verwendung des in 2003 erwirtschafteten Überschusses von 1,6 Mio. ist bisher auch noch nicht beschlossen worden. Damit sind für das SILB de facto bereits insgesamt 12,4 Mio. Rücklagen gebildet worden, ohne dass der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses gemäß § 3 Abs. 2 SILB ErrichtungsG über deren Angemessenheit beschlossen hat.
T 257:
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat mitgeteilt, dass die Vorlage zur Zustimmung des Hauptausschusses zur Rücklagenbildung für das Geschäftsjahr 2004 nach Aussage der BIM GmbH zurzeit vorbereitet werde. Dadurch, dass der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum SILB und zum LfG erst am 19. September 2005 vorlag, habe sich die Vorlage für den Hauptausschuss zur Rücklagenbildung entsprechend verzögert.
Der Rechnungshof erinnert daran, dass nach § 3 Abs. 2 SILB ErrichtungsG ein sich aus der Bewirtschaftung des Sondervermögens ergebender Überschuss dem Sondervermögen in angemessener Höhe in Form einer Rücklage zugeführt wird, wobei über dessen Angemessenheit der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses entscheidet. Die Entscheidung des Hauptausschusses müsste also dem Gesellschafterbeschluss über die Rücklagenbildung vorausgehen, um als Bilanzposten in den Jahresabschluss aufgenommen werden zu können.
Inwieweit der Jahresabschluss (oder das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung) des LfG von Bedeutung sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Zu T 256 und 257:
Nach § 3 Abs. 2 SILB ErrichtungsG hat der Hauptausschuss über die Angemessenheit der Rücklage für den Abbau des Sanierungsstaus zu entscheiden. Der Rechnungshof bemängelt, dass sowohl für das Geschäftsjahr 2003 als auch für 2004 eine entsprechende Entscheidung des Hauptausschusses nicht herbeigeführt wurde. Die Einlassung ist formal richtig, berücksichtigt aber nicht die dem Hauptausschuss aktuell vorgelegte Novelle des SILB ErrichtungsG.
Die bisherige Regelung sieht vor, dass im SILB gebildete Rücklagen ausschließlich für den systematischen Abbau des Sanierungsstaus zu verwenden sind. Dies schränkt die operativen Möglichkeiten der BIM GmbH im Rahmen der Flächenoptimierung innerhalb der Bürodienstgebäude des Landes Berlin ein. Die vorgesehene Neuregelung soll daher die Möglichkeit eröffnen, die Rücklage auch für Baumaßnahmen zu verwenden, die eine Optimierung der Flächennutzung in den Gebäuden des SILB zum Ziel haben. Die Senatsverwaltung für Finanzen hält es daher bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für vertretbar, den Hauptausschuss nach Be134 schlussfassung zum 2. Gesetz zur Änderung des SILB ErrichtungsG über die Rücklagenbildung entscheiden zu lassen.
T 258:
Die Finanzierung der Geschäftsführung für das Sondervermögen durch die BIM GmbH erfolgt gemäß § 5 SILB ErrichtungsG zulasten des Sondervermögens aus dem Haushaltsplan. Ein Anreiz für die BIM GmbH, die Kosten für die Geschäftsführung des SILB möglichst gering zu halten, ist nicht gegeben. Sie kann ineffizientes Management in ihrem originären Aufgabenbereich durch diesen „Selbstbedienungsmechanismus" jederzeit ausgleichen. Die BIM bereinigte bisher ihr Jahresgesamtergebnis über die Einstellung einer Vergütung für die Geschäftsführung des SILB genau in der Höhe ihres gesamten Jahresfehlbetrags. Eine Transparenz der auf die Geschäftsführung für das SILB entfallenden Kosten ist damit nicht gegeben.
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat eingewandt, dass eine Regelung über die Höhe der Aufwandsentschädigung der BIM GmbH für die Bewirtschaftung der SILB-Immobilien existiere. Sie orientiere sich an der Vergütung der BIM GmbH für die Bewirtschaftung der angemieteten Grundstücke. Transparenz sei somit gewährleistet. Der Rechnungshof weist darauf hin, dass sowohl der Wirtschaftsprüfer für die BIM GmbH als auch der für das SILB für das Jahr 2004 erklärt haben, die Vergütung der BIM GmbH für die Geschäftsführung des Sondervermögens sei so bemessen, dass bei der BIM GmbH ein ausgeglichenes Jahresergebnis entsteht.
Zu T 258: Zwischen der BIM GmbH und der Senatsverwaltung für Finanzen wurde ein Managementvertrag ausgehandelt, der auch die Vergütung der BIM GmbH für ihre Tätigkeit im Rahmen der Geschäftsbesorgung für das SILB enthält. Dieser Vertrag ist inzwischen unterzeichnet.
Die Senatsverwaltung für Finanzen weist darauf hin, dass die BIM GmbH im Jahr 2004 für die Bewirtschaftung der landeseigenen SILB-Immobilien eine Kostenerstattung erhalten hat, die mit 2,87 % der Mieten unterhalb der Vergütung für die Bewirtschaftung der angemieteten Gebäude (3 % der Mieten) lag. Die Kostenerstattung lag im Übrigen auch unterhalb des kalkulierten und vom Aufsichtsrat der BIM GmbH genehmigten Budgets.
T 259:
Der Aufsichtsratsvorsitzende der BIM GmbH ist laut Gesellschaftsvertrag zugleich Vorsitzender der Gesellschafterversammlung, die u. a. den Aufsichtsrat zu entlasten hat. Diese Aufgaben werden vom Senator für Finanzen wahrgenommen. Selbst wenn der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung sein Stimmrecht einem Dritten überlassen sollte, besteht die Gefahr einer Interessenkollision.
Die Senatsverwaltung für Finanzen führt aus, sie sei bei einigen Gesellschaften neben der Funktion als Gesellschafter nach der Geschäftsverteilung des Senats auch Fachverwaltung. Dies treffe auch auf die BIM zu. Es sei durchaus üblich und habe im Einzelfall Vorteile, wenn die Fachverwaltung dabei den Aufsichtsratsvorsitzenden stelle. Im vorliegenden Fall könne der Aufsichtsrat so seiner Funktion als Kontrollorgan der Geschäftsführung am effektivsten entsprechen.
Damit wurden die Bedenken des Rechnungshofs jedoch nicht ausgeräumt, zumal die Senatsverwaltung zum Problem der zwischen dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung bestehenden Personalunion nicht Stellung genommen hat.
Zu T 259:
Die Senatsverwaltung für Finanzen ist bei einigen Beteiligungsgesellschaften neben der Funktion als Gesellschafter nach der Geschäftsverteilung des Senats auch Fachverwaltung. Dies trifft auf die BIM GmbH zu. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Fachverwaltung nicht zugleich auch den Aufsichtsratsvorsitzenden stellen soll. Der Aufsichtsrat kann seiner Funktion als Kontrollorgan der Geschäftsführung am ehesten entsprechen, wenn die jeweilige Fachverwaltung den Aufsichtsratsvorsitzenden stellt, da in dieser Verwaltung die größte Kompetenz zur Kontrolle der Gesellschaft vorhanden ist. Die Einlassung des Rechnungshof ist zurückzuweisen. Es ist im Übrigen sicher gestellt, dass der Senator sich nicht als Aufsichtsratsvorsitzender selber entlastet.
T 260: Zwischen dem Senator für Finanzen als Aufsichtsratsvorsitzendem der BIM GmbH und dem Geschäftsführer der BIM GmbH wurden für die Jahre 2004 und 2005 Zielvereinbarungen geschlossen, deren Erfüllung die Auszahlung von Boni an die Geschäftsleitung begründet.