Gesetz

Vor Auftragserteilung sind mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Unternehmens, ein Sicherheitsbevollmächtigter und auch die Firmenmitarbeiter, die von staatlicher Seite aus mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen, einer freiwilligen Sicherheitsüberprüfung nach den Bestimmungen des BSÜG zu unterziehen. Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des VSG Bln die Verfassungsschutzbehörde. Im Jahr 2005 wurden 44 Sicherheitsüberprüfungen für Angehörige Berliner Unternehmen durchgeführt (2004: 72).

Eine weitere grundlegende Voraussetzung für die Aufnahme in den amtlichen Geheimschutz bei Landesaufträgen ist der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen und der Unternehmensleitung. Dies bedeutet die rechtsverbindliche Anerkennung der Bestimmungen der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie herausgegebenen Sicherheitsanleitung „Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft" (GHB).

Der Sicherheitsbevollmächtigte des Unternehmens ist in Angelegenheiten des Geheimschutzes für die ordnungsgemäße Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen verantwortlich. Nach § 28 Abs. 4 BSÜG wird der Sicherheitsbevollmächtigte für den personellen Geheimschutz von der Verfassungsschutzbehörde in seine Aufgaben eingeführt.

Nach Überprüfung der erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen erteilt die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen dem staatlichen Auftraggeber und dem Unternehmen einen Sicherheitsbescheid. Die Firma kann nunmehr an geheimhaltungsbedürftigen Auftragsverhandlungen beteiligt werden.

Fast alle Berliner Firmen, die von staatlichen Auftraggebern einen Verschlusssachen-Auftrag erhalten haben, bearbeiten keine Verschlusssachen. Sie sind vielmehr mit Lieferungen und Leistungen beauftragt worden, bei denen sie Zugang zu Verschlusssachen haben bzw. sich verschaffen können, die VS-Vertraulich und höher eingestuft sind. Dazu zählen Sicherheitsüberprüfungen Sicherheitsbevollmächtigte AKTUELLE ENTWICKLUNGEN ­ GEHEIM- UND SABOTAGESCHUTZ 185

Montage- und Wartungsarbeiten sowie Instandsetzungen in sicherheitsempfindlichen Bereichen.

Seit Inkrafttreten des Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetzes 1998 und der damit verbundenen Regelung des Geheimschutzverfahrens fanden mit den Sicherheitsbevollmächtigten und Vertretern von Unternehmen 324 Aufklärungs- und Sensibilisierungsgespräche statt, davon 29 im Jahr 2005. Um die vertrauensvolle Kooperation der betroffenen Unternehmen mit den Sicherheitsbehörden zu vertiefen, unterstützt der Berliner Verfassungsschutz den „Berliner Arbeitskreis für Sicherheitsbevollmächtigte" (SIBE-Arbeitskreis) und den „Arbeitskreis für Unternehmenssicherheit Berlin-Brandenburg" (AKUS) durch fachkundige Referenten und die Bereitstellung von Informationsmaterialien bei Seminaren und Tagungen.

Beide Arbeitskreise sollen den in sicherheitsempfindlichen Bereichen tätigen Berliner Unternehmen ein Forum für den Informations- und Erfahrungsaustausch bieten. So fand am 14. November eine Informationsveranstaltung des AKUS zum Thema „Schutz des Know-hows am Wissensstandort Berlin-Brandenburg" statt, an der sich die Berliner Verfassungsschutzbehörde mit einem Beitrag über die Bekämpfung der Wirtschaftsspionage beteiligte.

Durch die Partnerschaft von Wirtschaft und Sicherheitsbehörden trägt der Verfassungsschutz auch weiterhin zu einem effektiven Wirtschafts- und Informationsschutz bei, um Wirtschaftsspionage zu verhindern. Die Verfassungsschutzbehörde Berlin steht nicht nur geheimschutzbetreuten Unternehmen beratend zur Verfügung. Auch Unternehmen, die nicht mit geheimschutzbedürftigen Aufträgen befasst sind, können sich an den Verfassungsschutz wenden.

Sabotageschutz Ziel des Sabotageschutzes ist es, die Beschäftigung von Personen, bei denen Sicherheitsrisiken vorliegen, an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebenswichtigen öffentlichen Einrichtungen zu verhindern. Auch zu diesem Zweck ist die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen gesetzlich vor Sensibilisierungsgespräche gesehen (§§ 1 Nr. 2; 2 Nr. 4 BSÜG). Regelungen zum Sabotageschutz sind erforderlich, weil Sabotageakte gegen lebenswichtige Einrichtungen erhebliche Risiken für die Gesundheit oder das Leben zahlreicher Menschen zur Folge haben oder das Funktionieren des Gemeinwesens gefährden können. In der Verordnung vom 2. September 2003 wurden die Arten der lebenswichtigen Einrichtungen für das Land Berlin festgelegt.

Mitwirkung bei Einbürgerungsverfahren und sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen

Eine weitere Mitwirkungsangelegenheit des Verfassungsschutzes sind nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 VSG Bln Überprüfungen in Einbürgerungsverfahren.

Dabei prüft der Verfassungsschutz auf Antrag der Einbürgerungsbehörde, ob über Personen, die einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben, Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden der Länder oder des Bundes vorliegen. Seit dem 1. Januar 2000 ist eine Einbürgerung für Personen zwingend ausgeschlossen,276 welche

· die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

· sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen,

· öffentlich zur Gewaltanwendung aufrufen,

· mit Gewaltanwendung drohen.