Gesetz

Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,

2. Zugang zu Verschlusssachen überstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,

3. in dem Teil einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes tätig ist, der aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde zum Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 erklärt worden ist, oder

4. an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtung beschäftigt ist, bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit oder das Leben zahlreicher Menschen zu befürchten ist oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar ist.

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zu schützenden Arten von Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen abschließend festzulegen.

§ 3:

Betroffener Personenkreis:

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die beamten- und arbeitsrechtlichen Pflichten bleiben unberührt. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn der Betroffene bereits vor weniger als fünf Jahren im erstrebten Umfang oder höher überprüft worden ist und die Unterlagen verfügbar sind. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden.

(2) Soweit dieses Gesetz vorsieht, können auch Angaben zum volljährigen Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, mit dem der Betroffene in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), erhoben und sie in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Geht der Betroffene die Ehe ein, begründet er eine Lebenspartnerschaft oder beginnt er eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung, so hat er die zuständige Stelle umgehend zu unterrichten, die über die Erhebung von Angaben zum Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten und über deren Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung entscheidet; dies gilt auch bei später eintretender Volljährigkeit des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. die Mitglieder des Abgeordnetenhauses; das Abgeordnetenhaus bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes die Voraussetzungen für den Zugang seiner Mitglieder zu geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten, 370 VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT BERLIN 2005

2. Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,

3. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 2 ausüben sollen.

(4) Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen sowie Personen, die vom Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung in ein öffentliches Amts- oder Dienstverhältnis gewählt oder berufen werden, sind Geheimnisträger kraft Amtes. Sie sind auf eigenen Antrag einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Dies gilt für Staatssekretäre entsprechend.

§ 4:

Zuständigkeit:

(1) Die Aufgaben dieses Gesetzes werden von der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle wahrgenommen, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen will (zuständige Stelle).

Für die Geheimschutzbeauftragten und ihre Vertreter werden die Aufgaben der zuständigen Stelle von dem für die Verfassungsschutzbehörde zuständigen Geheimschutzbeauftragten wahrgenommen.

Zuständige Stelle für Behördenleiter ist die oberste Landesbehörde.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle sollte bei der Ausübung dieser Tätigkeit dem Behördenleiter unmittelbar unterstellt sein.

(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Verfassungsschutzgesetzes Berlin vom 25. März 1995 (GVBl. S. 254, 762), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 495) geändert worden ist, die Verfassungsschutzbehörde.

(4) Die sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtungen nach § 2 Satz 1 Nr. 4 werden auf deren Antrag von der Verfassungsschutzbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt.

(5) Die Aufgaben der zuständigen Stelle bei der Überprüfung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 werden für vom Abgeordnetenhaus Gewählte vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses und für von einer Bezirksverordnetenversammlung Gewählte von dem für die Verfassungsschutzbehörde zuständigen Geheimschutzbeauftragten wahrgenommen.

(6) Die Verwaltung des Abgeordnetenhauses ist zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter der Abgeordneten und der Fraktionen, die Zugang zu Verschlusssachen gemäß § 6 erhalten sollen.

§ 5:

Bestellung von Geheimschutzbeauftragten:

(1) Bei Stellen, die mindestens fünf Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen haben, ist ein Geheimschutzbeauftragter zu bestellen. Er nimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle (§ 4 Abs. 1) wahr, sorgt dafür, dass die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen getroffen werden, und führt die Sicherheitsüberprüfungen durch. § 4 Abs. 2 findet Anwendung. Wird weniger als fünf Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen, so nimmt die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten der Leiter der Stelle oder sein Vertreter wahr.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die obersten Landesbehörden und die Bezirksämter mit Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde für die zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden nachgeordneten Behörden die Aufgaben gemäß Absatz 1 übernehmen.

§ 6:

Verschlusssachen:

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse unabhängig von ihrer Darstellungsform. Die Belehrung und die Ermächtigung werden ohne förmliche Sicherheitsüberprüfung vorgenommen, wenn es sich nur um Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH handelt.

§ 7:

Sicherheitsrisiken:

(1) Sicherheitsrisiken sind Umstände, die es aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes verbieten, einem Betroffenen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen. Die Beurteilung ist auf den Einzelfall abzustellen.

(2) Ein Sicherheitsrisiko liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte

1. Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen,

2. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen oder

3. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- oder Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen.

Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Person des Ehegatten oder Lebenspartners oder Lebensgefährten vorliegen.

§ 8:

Rechte und Pflichten des Betroffenen und der einbezogenen Person:

(1) Der Betroffene ist über Art und Umfang der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung sowie über die damit verbundene Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten und die weitere Datenverarbeitung zu unterrichten. Wird eine weitergehende Sicherheitsüberprüfung als ursprünglich vorgesehen notwendig (§ 9 Abs. 2), so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich.

(2) Die Einwilligung des Betroffenen ist Voraussetzung für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung. Sie bezieht sich nur auf die Art der Sicherheitsüberprüfung, die Gegenstand der Unterrichtung war, sowie auf die Befragungen, die nach Art der Sicherheitsüberprüfung vorgeschrieben sind. Willigt der Betroffene in die Sicherheitsüberprüfung nicht ein, so ist die Sicherheitsüberprüfung undurchführbar. Dem Betroffenen darf dann keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden.

(3) Der Betroffene ist verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

(4) Der Betroffene kann Angaben verweigern, die für ihn, einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verwiegerungsrecht ist der Betroffene zu belehren.

(5) Sollen Angaben zum Ehegatten oder Lebenspartner oder Lebensgefährten erhoben oder soll einer von diesen in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfungen.

§ 9:

Arten der Sicherheitsüberprüfung:

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine

1. einfache Sicherheitsüberprüfung (SÜ 1),

2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ 2) oder

3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (SÜ 3) durchgeführt.

(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung tatsächliche Anhaltspunkte, die eine weitergehende Überprüfung notwendig machen, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung mit Zustimmung des Betroffenen und der einzubeziehenden oder einbezogenen Person anordnen. Diese ist jedoch nur soweit durchzuführen, wie es zur Aufklärung des Sicherheitsrisikos erforderlich ist. § 15 Abs. 4 bleibt unberührt.