Reisebeschränkungen 1 Personen die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs

378 VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT BERLIN 2005

(6) Das Auskunftsrecht sowie das Einsichtsrecht in die Sicherheitsakten nach Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 darf nur vom Berliner Beauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht persönlich ausgeübt werden, wenn die Verfassungsschutzbehörde im Einzelfall feststellt, dass dies die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gebietet. Entsprechendes gilt für die Sicherheitsüberprüfungsakte.

(7) § 24 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe c und Satz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung.

§ 25

Reisebeschränkungen:

(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach §§ 11 und 12 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nicht-öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verfassungsschutzbehörde wird ermächtigt, die Personengruppen und die Staaten durch eine Dienstanweisung festzulegen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.

(2) Die zuständige Stelle kann die Reise untersagen, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung des Betroffenen durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen. keine Umstände vorliegen, die Zweifel an der Wahrung des Geheimschutzes begründen können,

2. die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen getroffen sind und

3. die Sicherheitsüberprüfungen der betroffenen Personen durchgeführt sind.

Die zuständige Stelle kann von einer eigenen Prüfung absehen, wenn sich die nicht öffentliche Stelle in der Geheimschutzbetreuung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes befindet und in diesem Zusammenhang bereits Feststellungen zu den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen getroffen worden sind.

(2) Auf Antrag einer nicht-öffentlichen lebensoder verteidigungswichtigen Einrichtung kann die zuständige Stelle die Einrichtung oder Teile von ihr zur sicherheitsempfindlichen Stelle erklären, bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit oder das Leben zahlreicher Menschen zu befürchten oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar ist.

(3) Für den personellen Geheim- und Sabotageschutz bei nicht-öffentlichen Stellen gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 25 entsprechend, sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

(4) Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in Dateien speichern, verändern und nutzen.

§ 27

Zuständigkeit:

(1) Für den personellen Geheimschutz und den personellen Sabotageschutz werden die Aufgaben der zuständigen Stelle von der Verfassungsschutzbehörde wahrgenommen, soweit nicht im Einvernehmen mit ihr die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.

(2) Die Entscheidung nach § 26 Abs. 2 trifft die Verfassungsschutzbehörde.

§ 28

Bestellung eines Sicherheitsbevollmächtigten:

(1) Liegt ein Vertrag zwischen einer nicht-öffentlichen Stelle und der zuständigen Stelle zur DurchANHANG 379 führung der Sicherheitsüberprüfungen oder die Bestimmung zur sicherheitsempfindlichen Stelle im Sinne von § 4 Abs. 5 vor, benennt die Geschäftsleitung der zuständigen Stelle einen fachlich und persönlich geeigneten leitenden Unternehmensangehörigen als Sicherheitsbevollmächtigten, der in Angelegenheiten des Geheimschutzes und des personellen Sabotageschutzes für die ordnungsgemäße Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen verantwortlich und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist. Der Sicherheitsbevollmächtigte muss der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt sein; die Verantwortung der Geschäftsleitung bleibt hierdurch unberührt.

(2) Der Sicherheitsbevollmächtigte muss sicherheitsüberprüft sein nach der höchsten bei der nichtöffentlichen Stelle vorkommenden Verschlusssacheneinstufung.

(3) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.

(4) Der Sicherheitsbevollmächtigte wird für den personellen Geheimschutz und für den personellen Sabotageschutz von der Verfassungsschutzbehörde in seine Aufgaben eingeführt. Die Verfassungsschutzbehörde berät und informiert in Fragen des personellen Geheim- und des personellen Sabotageschutzes.

§ 29

Sicherheitserklärung, Sicherheitsakte:

(1) Abweichend von § 14 Abs. 6 nimmt der Sicherheitsbevollmächtigte der nicht-öffentlichen Stelle die Sicherheitserklärung entgegen. Er prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegebenenfalls unter Beziehung der Personalunterlagen und gibt sie an die zuständige Stelle weiter.

Er teilt Erkenntnisse mit, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten.

(2) Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.

§ 30

Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe von Erkenntnissen

Die zuständige Stelle unterrichtet den Sicherheitsbevollmächtigten nach Abstimmung mit der Verfassungsschutzbehörde nur darüber, ob oder ob keine Bedenken bestehen, dass dem Betroffenen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen wird.

Erkenntnisse, auf denen diese Entscheidung beruht, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nichtöffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn Erkenntnisse zum Betroffenen oder zur einbezogenen Person bekannt werden, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten.

§ 31

Behördliche Aufsicht:

(1) Soweit eine nicht-öffentliche Stelle über Verschlusssachen verfügt, überprüft die zuständige Stelle unter Mitwirkung der Verfassungsschutzbehörde die Ausführung dieses Gesetzes und der vertraglich übernommenen Pflichten.

(2) Die mit geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten befasste nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Sie hat insbesondere die geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten und die zu deren Schutz getroffenen Maßnahmen nachzuweisen. Die zuständige Stelle ist befugt, soweit es zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, Grundstücke und Geschäftsräume der mit geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten befassten nicht-öffentlichen Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Die nicht-öffentliche Stelle hat diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz, Artikel 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt.

§ 32

Parteien Politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes, die über Organisationseinheiten verfügen, die den in § 2 Satz 1 Nr. 3 beschriebenen Stellen vergleichbar oder die mit geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten befasst sind, obliegt die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen für 380 VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT BERLIN 2005

Mitarbeiter und Mitglieder, die Zugang zu Verschlusssachen gemäß § 6 erhalten sollen, und der Maßnahmen nach diesem Gesetz selbst. Die Verfassungsschutzbehörde kann auf Ersuchen Maßnahmen nach § 15 übernehmen, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen sind.

VIERTER ABSCHNITT Schlussvorschriften

§ 33:

Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften:

(1) Die Verfassungsschutzbehörde erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder

2. entgegen § 21 Abs. 2 oder § 30 Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie innerhalb der Stelle an einen anderen weitergibt.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 35

Übergangsvorschriften:

(1) Bei Sicherheitsüberprüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, ist die Wiederholungsüberprüfung gemäß § 19 zehn Jahre nach Abschluss der Erst- oder der letzten Wiederholungsüberprüfung durchzuführen.

(2) Maßnahmen im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, gelten weiter, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig sind.

(3) Sicherheits- und Sicherheitsüberprüfungsakten sind bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Erfordernissen des § 20 anzupassen.

§ 36

Änderung von Gesetzen

Das Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz in der Fassung vom 25. März 1995 (GVBl. S. 254, 762) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind im Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 2. März 1998 (GVBl S. 26) geregelt."

b) Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) § 11 Abs. 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 wer den die neuen Absätze 2 und 3.

§ 37

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.