Verbraucherschutz

Senatsverwaltung für Inneres

- ProOrd/Eval Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstraße 47, 10179 Berlin Abschlussbericht des Projekts ProOrd/Eval Seite 12 von 82

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· Ordnungsaufgaben sind mit dem Erfolg effizienterer Erledigung neu organisiert

· Die Wirksamkeit der Ordnungsbehörden wurde erhöht

· Die bezirkliche und ordnungsbehördliche Kompetenz wurde durch Bündelung von Ordnungsaufgaben erhöht

· Die Erteilung von Genehmigungen erfolgt kundenorientiert nach Lebenslagen

· Die Aufgabenwahrnehmung ist einheitlich organisiert.

Zur Aufgabenstellung der Ordnungsämter wurde rechtlich im Bezirksverwaltungsgesetz festgelegt: „In den Ordnungsämtern werden insbesondere die Ordnungsaufgaben zusammengefasst, die die Sicherstellung der Ordnung im öffentlichen Raum betreffen" (§ 37 Abs. 5 BezirksverwaltungsG). Daneben wurde geregelt: „Leistungsund Verantwortungszentren, deren Aufgabenbereiche überwiegend aus Ordnungsangelegenheiten bestehen, können mit dem Ordnungsamt zusammengelegt werden" (§ 37 Abs. 2 Satz 3).

In der Begründung des Gesetzentwurfes wurde die Aufgabenstellung wie folgt konkretisiert: „Ordnung im öffentlichen Raum:

- Sicherstellen von Sauberkeit im öffentl. Raum. Hierzu gehören Sauberkeit auf dem Straßenland, Sauberkeit auf d. Grünanlagen, Beseitigung illegaler Ablagerungen auf Straßenland u. Einleitung v. Bußgeldverfahren.

- Kontrolle d. Einhaltung d. Regelungen zur Benutzung öffentl. Grün-/Erholungsanlagen gem. GrünanlagenG

- Feststellen von Sachverhalten im öffentl. Raum bei Gefahren, d. von Tieren ausgehen (Hundeverbot auf Spielplätzen, Führen gefährlicher Hunde, Überwachung d. Einhaltung d. HundeVerordnung, Leinenpflicht)

- Haus- und Nachbarschaftslärm.

Verkehr: Verlagerung der Überwachung der Parkraumbewirtschaftungsgebiete und des ruhenden Verkehrs.

Gewerbe und Verbraucherschutz:

- Überwachung d. Getrennthaltung von gewerbl. Siedlungsabfällen gem. §§ 3,4,7 der GewerbeabfallVO

- Überwachung der Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen gem. § 8 der VerpackungsVO

- Kontrolle der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes

- Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten

- Überwachung des nicht gewerblicher Verkehrs mit pyrotechnischen Gegenständen und der gewerblichen Überlassung von pyrotechnischen Gegenständen an andere zum nicht gewerblichen Umgang

- Sonn- und Feiertagsschutz"

Durch Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben hat der Senat am 21.07.2005 darüber hinaus mit der Absicht, diese ebenfalls den Ordnungsämtern zuzuordnen, die Regionalisierung von Ordnungsaufgaben im Bereich der ordnungsgemäßen Straßenreinigung ­ inkl. Verschmutzungsverbot und Schnee- und Eisglättebeseitigungspflicht ­ aufgehoben.

Es bestand Einvernehmen zwischen dem Senat und den Bezirken, dass die Bezirke den Ordnungsämtern darüber hinaus weitere Aufgaben zuordnen können.

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In Bezug auf die Befugnisse war als Ausgangspunkt festzustellen, dass die Bezirke und damit auch die Ordnungsämter als Ordnungs- und Ordnungswidrigkeitsbehörden in den bestehenden Zuständigkeitsbereichen über umfängliche Standardbefugnisse aus dem ASOG (Gefahrenabwehr) bzw. dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verfügen. In zwei Bereichen wurde eine Ergänzung bzw. eine Konkretisierung dieser Ausgangslage als notwendig und sinnvoll angesehen:

· Zur Realisierung der hier vorgesehenen Aufgabenverlagerung wurde durch Änderung der ZustVO OWiG eine Zuständigkeit der Bezirksämter zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung im Bereich des ruhenden Verkehrs und deren Ahndung durch Verwarnungen geschaffen. Die schon zuvor bestehende Zuständigkeit des Polizeipräsidenten hierfür blieb erhalten; dieser ist damit in diesem Bereich parallel zu den Bezirksämtern zuständig.

Im Bereich der Ahndung entsprechender Verstöße durch Bußgeldverfahren ist ausschließlich der Polizeipräsident zuständig (zentrale Bußgeldstelle). Die Bezirksämter leiten Feststellungen über entsprechende StVO-Verstöße, die von ihnen nicht durch eine akzeptierte Verwarnung geahndet wurden, zur Ahndung (Verwarnungsgeldangebot oder Eröffnung eins Bußgeldverfahrens) an die zentrale Bußgeldstelle weiter.

Am 21.07.2005 hat der Senat die Verfolgungs- und Verwarnungszuständigkeit der Bezirksämter auch auf den fließenden Verkehr auf Gehwegen und in Fußgängerzonen ­ u.a. Radfahrer ­ ausgedehnt.

· Durch Änderung des ASOG wurde der Senat ermächtigt, die Befugnisse und Aufgaben der Ordnungsamts-Außendienstmitarbeiter in einer Rechtsverordnung festzulegen. Der Senat hat davon am 1.09.2004 Gebrauch gemacht und eine „Ordnungsdiensteverordnung" erlassen.

Abschichtung und Verlagerung der Straßenverkehrsbehörde:

Durch Änderung der Anlage (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) zu § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) wurden die zuvor dem Polizeipräsidenten zugeordneten „Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde" den Bezirksämtern (rund 2/3 der Aufgabenstellungen) und der Verkehrslenkung Berlin (rund 1/3 der Aufgabenstellungen) zugeordnet.

Die organisatorische Zuordnung der Straßenverkehrsbehörden in den Bezirksämtern wurde offen gelassen. In der vom RdB am 25.03.2004 beschlossenen Grundlage für die Organisationsstruktur der bezirklichen Ordnungsämter und für die Aufgabenabschichtung in die Ordnungsämter ist die Straßenverkehrsbehörde als optional dem Ordnungsamt zuordenbarer Bereich enthalten.

Evaluationsbeschluss des Abgeordnetenhauses Parallel zur Verabschiedung des Ordnungsämtererrichtungsgesetzes hat das Abgeordnetenhaus am 17.06.2004 den folgenden Beschluss gefasst: „Evaluation der Ordnungsämter Senatsverwaltung für Inneres

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Der Senat wird aufgefordert, die Umsetzung des Gesetzes zur Errichtung bezirklicher Ordnungsämter (OÄErrG) zum Stand 31. Dezember 2005 zu evaluieren.

Bei der Evaluation sollen insbesondere folgende Indikatoren berücksichtigt werden:

- Kundenzufriedenheit (transparente Sachbearbeitung; Information; Bearbeitungsfristen; Öffnungszeiten),

- Entbürokratisierung und Vereinfachung von Verfahren (Antragsstellung und ­bearbeitung),

- Qualifizierung der Beschäftigten im Innendienst, insbesondere im Front-Office-Bereich,

- Bereitstellung und Management der Ressourcen (Personal und Finanzen, einschließlich des Einsatzes),

- Ausbildung, Ausrüstung sowie Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes sowie der Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter.

Die Ordnungsämter sollen im Sinne einer weiteren Entbürokratisierung, einer Bündelung der Verwaltungsleistungen nach Lebenssituationen und einer effizienteren Erledigung der Ordnungsangelegenheiten (Geschäftsprozessoptimierung, front-office/back-office) fortentwickelt werden. Die Innenverwaltung hat dem Abgeordnetenhaus ebenfalls mit Stand 31. Dezember 2005 zu berichten, in welchen Bezirken dieser zweite Projektschritt mit welchen Ergebnissen realisiert wurde.

Beide Berichte sind dem Abgeordnetenhaus bis Ende Februar 2006 vorzulegen."

Der Beschluss war von der Senatsverwaltung für Inneres zu bearbeiten. Die Senatsverwaltung für Inneres hat beschlossen, zu dem vom Abgeordnetenhaus vorgesehenen Betrachtungstermin eine Evaluation der Umsetzung des Ordnungsämtererrichtungsgesetzes und der bezirklichen Ordnungsämter vorzunehmen und hierfür am 21.06. ein gleichnamiges Projekt (Kurzbezeichnung ProOrd/Eval) eingerichtet.

Im Projektauftrag wurden folgende wesentlichen Festlegungen getroffen:

Das Projekt wird von der Senatsverwaltung für Inneres beauftragt, die auch die Projektleitung stellt.

Inhaltliche Projektgrundlage ist der Evaluationsbeschluss des Abgeordnetenhauses.

Die beiden dort geforderten Berichte werden wegen der dabei gesehenen weitgehenden Überschneidungen zusammengefasst erarbeitet.

Die Evaluierung im engeren Sinne (Überprüfung der Zielerreichung und Unterbreitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Zielerreichung) konzentriert sich auf die in allen Ordnungsämtern gleichen Aufgabenstellungen (Kern-Ordnungsamt, d.h. keine vertiefte Betrachtung der Wahrnehmung der nur in einigen Ordnungsämtern vorhandenen, nach dem Grundmodell optionalen Aufgaben) und die verlagerten Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde (sowohl Bezirke wie auch VLB). Es werden zwei Teilprojekte gebildet ­ Ordnungswidrigkeiten und Zentrale Anlauf- und Beratungsstellen (= Ordnungsämter) und Verkehr ­ die jeweils von einem Ordnungsamts- bzw. einem Tiefbauamtsleiter geleitet werden.

Darüber hinaus ist (vor dem Hintergrund und unter Berücksichtigung der zurzeit in jedem Bezirk anderen Ausgestaltung des Ordnungsamtes) auch der Aufgabenzuschnitt der Ordnungsämter zu evaluieren, („Muster-Ordnungsamt").

Vorgehen des Projekts

Das Projekt hat sich bei seinem Vorgehen an folgendem Grundverständnis von Evaluierung und damit Grundschema des Vorgehens orientiert: