Notwehr oder Nothilfe

Soweit es zur Notwehr oder Nothilfe erforderlich ist, dürfen die Ordnungskräfte nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Eigensicherung auch Pfefferspray oder den Schlagstock einsetzen.

Version 10.H Stand: 13.07.2005 4

II. Aufbau des Verwarnungsgeldkataloges:

(1) In der Überschrift wird der Geschäftsbereich der zuständigen Senatsverwaltung benannt und darunter das Gesetz/die Verordnung, das die Ordnungswidrigkeit regelt, genau bezeichnet.

(2) Die Gliederung des Stichwortverzeichnisses entspricht dem Alphabet und ordnet den Suchbegriffen das jeweilige Gesetz / die jeweilige Verordnung mit der dazugehörenden Seitenzahl zu.

Bearbeitungshinweise:

(1) Bei der Verwarnung mit Verwarnungsgeld ist der in dem Verwarnungsgeldkatalog angegebene Geldbetrag zu erheben.

(2) Soweit ein Verwarnungsgeldrahmen angegeben ist, ist ein Betrag innerhalb dieses Rahmens nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend der Bedeutung der Zuwiderhandlung (Art, Folgen) und dem Grad der Vorwerfbarkeit (Vorsatz, Fahrlässigkeit) festzusetzen.

(3) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste in Betracht kommende erhoben.

Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.

Der Prüfung, ob die Tat oder die Handlungen insgesamt noch als geringfügig anzusehen sind, kommt hierbei jedoch besondere Bedeutung zu.

(4) Die Verwarnung mit Verwarnungsgeld ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach der Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld sofort zahlt.

Die sofortige Zahlung ist mit den Vordruck Inn 72 zu quittieren.

(5) Ist ein zahlungswilliger Betroffener nicht in der Lage, sofort das Verwarnungsgeld zu zahlen, ist Pol 685 E ­ NOWI (nichtverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeit als -Bericht- unter Beachtung der Ausfüllhinweise auf der Grundlage des Verwarnungsgeldkataloges), bzw. Pol 801 (verkehrsrechtliche OWI Gehwege /Fußgängerbereiche) zu fertigen.

Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er vom Ordnungsamt / der Bußgeldstelle der Polizei angeschrieben wird (und mittels beiliegendem Zahlungsträger) Gelegenheit erhält, das Verwarnungsgeld nachträglich zu überweisen. Das Hinweisblatt (Durchschrift) ist ihm nach Möglichkeit auszuhändigen.

(6) Ist der Betroffene nicht zahlungswillig, ist Pol 685 E ­ NOWI (nichtverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeit) als - Anzeige ­ bzw. bzw. Pol 801 (verkehrsrechtliche OWI Gehwege /Fußgängerbereiche)unter Beachtung der Ausfüllhinweise zu fertigen.