Einhaltung von Lehrverpflichtungen

(1) Die Lehrkräfte teilen jeweils rechtzeitig die für das kommende Semester geplanten Lehrveranstaltungen unter thematischer Bezeichnung (Lehrplan) schriftlich der zu ständigen Stelle mit. Mitwirkende Lehrkräfte und bei Lehrveranstaltungen mit be schränkter Teilnehmerzahl, die Zahl der höchstens teilnehmenden Studierenden sind anzugeben. Die zuständige- Stelle bestätigt schriftlich den Lehrplan, Sie kann Ände rungen verlangen, wenn dies im Interesse des Studienangebots erforderlich ist.

(2) Die Lehrkräfte teilen jeweils am Ende eines Semesters unter thematischer Be zeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen die Art und den Umfang der Lehrtätig keit und die Zahl der mitwirkenden Lehrkräfte, bei Lehrveranstaltungen mit be schränkter Teilnehmerzahl auch die Zahl der teilnehmenden Studierenden der zu ständigen Stelle mit. Diese bestätigt unter Beachtung von § 2 Abs. 4 bis 6 schriftlich die Erfüllung des Lehrdeputats.

(3) Ausgefallene Lehrveranstaltungsstunden sind unverzüglich der Dienstbehörde oder Personalstelle anzuzeigen. Aus anderen als Krankheitsgründen, Dienstbefreiung oder Sonderurlaub ausgefallene Lehrveranstaltungsstunden sind grundsätzlich nach zuholen. Dies gilt nicht für Lehrveranstaltungsstunden, die auf Grund fehlender Nach frage ausgefallen sind. Die Dienstbehörde oder Personalstelle kann auf das Nachho len ausgefallener Lehrveranstaltungsstunden verzichten, wenn der Ausfall der Lehr veranstaltungsstunden auf Grund der Wahrnehmung einer Aufgabe erfolgte, die im Interesse der Hochschule lag und das Ausbildungspensum nicht wesentlich beein trächtigt worden ist.

(4) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der Dekan, an Hochschulen ohne Fachbereiche der Leiter der Hochschule. Bei Nichterfüllung der Lehrverpflich tungen unterrichtet die zuständige Stelle die Dienstbehörde oder Personalstelle."

9. § 14 erhält folgende Fassung: „§ 14

Übergangsregelung Regelungen dieser Verordnung, die zu einer Änderung der bisherigen Lehrverpflichtung von Lehrpersonen führen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vierten Verordnung zur Ände rung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 3. Juli 2004 (GVBI. S. 282) beschäftigt sind, gelten erstmals vom Beginn der Vorlesungszeit des darauffolgenden Semester.

Inkrafttreten:

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeiner Teil:

Der.Entwurf der Änderungsverordnung der Lehrverpflichtungsverordnung hat drei Rege lungskomplexe: Er setzt Empfehlungen des Rechnungshofes von Berlin um, die auf Prüfun gen an zwei Berliner Fachhochschulen und der damaligen Hochschule der Künste (heute: Universität der Künste) zurückgehen. Er erhöht punktuell die Regellehrverpflichtung und er berücksichtigt den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Juni 2003 über die weite re Flexibilisierung der Lehrverpflichtungen.

1. Der Rechnungshof von Berlin hatte in seinem Jahresbericht 2001 über das Ergebnis seiner Prüfungen der Einhaltung der Lehrverpflichtung an der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik "Alice Salomon", der Fachhochschule für Wirtschaft und der Hochschule der Künste berichtet (Drs. 14/1165). Er hat nicht nur festgestellt, dass die Lehrverpflichtung nicht immer eingehalten wird, sondern auch Regelungsde fizite im Berliner Hochschulrecht bemängelt. Die vom Rechnungshof festgestellten rechtlichen Mängel führten zu einer längeren Diskussion der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit den Fachhochschulen. Dabei war es das Ziel der Senatsverwaltung, es den Hochschulen zu überlassen, im Rahmen ihrer akade mischen Selbstverwaltung Regelungen zu treffen, die den Monita de·s Rechnungsho fes Rechnung tragen. Da sich ein Einvernehmen jedoch nicht erzielen ließ. werden die wesentlichen Empfehlungen des Rechnungshofes jetzt. einheitlich für alle Hoch schulen in der Lehrverpflichtungsverordnung geregelt.

2. Der Entwurf erhöht die Regellehrverpflichtung von Professoren und Professorinnen an Universitäten von acht auf neun LVS und die der unbefristet beschäftigten künstle ris9hen Mitarbeiter von 18 auf 22 LVS.

3. Schließlich übernimmt der Entwurf Regelungen, die die KiJltusministerkonferenz am 12. Juni 2003 zur weiteren Flexibilisierung der KMK-Vereinbarung über Lehrverpflich tungen beschlossen hat.

Um die Einheitlichkeit der Terminologie herzustellen, wird der Entwurf dem Berliner Hoch schulgesetz in der Fassung vom 13. Februar 2003 angepasst. Der Begriff "Professor" wird in "HochschlJllehrer"geändert. Damit sind, wie im Berliner Hochschulgesetz Professoren und Juniorprofessoren gemeint. Sowe.it der Entwurf beim Begriff "Professor" bleibt, ist auch nur diese Personalkategorie gemeint.

Es wurden drei Anhörungen gem. § 45 GGO " durchgeführt. Nach dem ersten Anhörungs verfahren, das am 23. Oktober 2003 abgeschlossen worden war wurde aufgrund einer Ein wendung des Senators für Finanzen als Lehrverpflichtung der Professoren mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern neun statt acht LVS im Entwurf vorgesehen. Wegen der Be deutung dieser Änderung wurde ein zweites Anhörungsverfahren eingeleitet und am 23. Februar 2004 abgeschlossen. Nachdem aufgrund eines Mitzeichnungsvorbehalts der Senatsverwaltung für Inneres in § 3 Abs. 6 die Anrechnungsmöglichkeit der Betreuung von Diplomarbeiten auf Professoren und Professorinnen mit einer Regellehrverpflichtung von LVS beschränkt worden ist, sind hierzu erneut die Universitäten gehört worden, die sich kritisch geäußert haben.

Im ersten Anhörungsverfahren haben sich die Freie Universität Berlin, die Humboldt Universität zu Berlin, die Technische Universität, die Universität der Künste, die Technische Fachhochschule, die Fachhochschule für Technik und Wirtschaft, die Fachhochschule für Wirtschaft, der Deutsche Hochschulverband. die Landesvertretung des Akademischen Mit telbaus, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, die Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten der Berliner Hochschulen und die Landeskonferenz der Frauenbeauftragten an Berliner Hochschulen (LaKoF) geäußert. Im zweiten Anhörungsverfahren haben sich die Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten der Berliner Hochschulen (gemeinsame Stellungnahme der Humboldt-Universität, Technischen Universität sowie der Kunst- und Musikhochschulen), die Freie Universität, die Universität der Künste. die Technische Fachhochschule, die Fachhochschule für Technik und Wirtschaft, die Fachhochschule für Wirtschaft, der Deutsche Hochschulverband, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, der Verband Hochschule und Wissenschaft im DBB, die Landesvertretung des akademischen Mittelbaus, die LaKoF, geäußert.

Die Ausführungen in den Stellungnahmen gehen teilweise über den Regelungsinhalt des Entwurfs hinaus und betreffen Vorschriften, die jetzt nicht zur Änderung anstehen. Diese Stellungnahmen werden bei einer späteren grundlegenden Überarbeitung der Lehrverpflichtungsverordnung berücksichtigt werden.

Soweit die Äußerungen der angehörten Hochschulen und Verbände sich auf die Änderungs regelungen beziehen, konzentriert sich die Kritik im ersten Anhörungsverfahren auf die beabsichtigte Einführung von Zeitkonten (§ 2 Abs. 5), die vorübergehende Erbringung der Lehrverpflichtung an anderen Hochschulen (§ 2 Abs. 7), die Anrechnung von Diplomarbeiten auf die Lehrverpflichtung (§ 3 Abs. 6), die abweichende Festlegung der Regellehrverpflichtung (§ 5 Abs. 2) und auf das Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der Lehrverpflichtung (§ 13).

Aufgrund des Ergebnisses des Anhörungsverfahrens wurde der Entwurf überarbeitet.