Umweltschutz

Waldweg zwischen den Jagen 66 und 69 nach Nordosten bis zur Schönwalder Allee und weiter auf deren Südwestseite bis zur Kreuzung mit dem Oberjägerweg.

(3) Die äußere Grenzlinie der nördlichen Schutzzone II des Wasserwerkes Spandau um den Horizontalbrunnen und die Galerie Kuhlake verläuft, im Norden beginnend an einer Brücke über die Kuhlake im Jagen 57, entlang der Ostseite der Kuhlake sowie an einem Weg auf der Ostseite der Kuhlake nach Süden, folgt einem Weg nördlich der Kuhlake nach Osten, knickt vor der Aufweitung der Kuhlake auf dem Weg zwischen den Jagen 32 und 45 ab nach Südwesten, verläuft weiter auf Waldwegen Richtung Südosten und Westen zwischen den Jagen 32 und 33, durch die Jagen 33 und 34, folgt dem Waldweg F nach Süden, dem Weg an der südwestlichen Seite des Jagens 48 vorbei an den Sickerbecken nach Nordwesten, den Waldwegen G und P nach Norden, durchquert den Jagen 60 ebenfalls nach Norden, verläuft weiter auf Waldwegen nach Nordwesten und Nordosten parallel zum Kreuzgraben, auf den den Jagen 64 umgebenden Wegen und schließlich auf dem Waldweg K nach Nordosten bis zur Brücke über die Kuhlake.

(4) Die äußere Grenzlinie der südlichen Schutzzone II des Wasserwerkes Spandau um die Galerien Nord und Süd verläuft, im Norden beginnend an der Südseite des Niederheideweges Ecke Sandwiesenweg, entlang des Sandwiesenweges nach Süden über die Radelandstraße hinweg, folgt der östlichen Einfriedung des Wasserwerksgeländes um die Sickerbecken herum und verläuft weiter nach Süden bis zur Pionierstraße, hinter der Wendekehre herum und weiter auf der westlichen Seite eines Weges westlich der Grundschule am Wasserwerk, nördlich der Spielplätze nach Südosten und am folgenden Weg nach Süden abknickend bis auf die Südseite der Falkenseer Chaussee, entlang erst der Südseite, später der Nordseite der Falkenseer Chaussee nach Westen bis zur Stadtrandstraße, entlang der Stadtrandstraße nach Norden, des Hirschkäferweges nach Osten, des Heimchenweges nach Norden, entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Glühwürmchenweg 2, der nördlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Glühwürmchenweg 2 bis 18 sowie des Grundstückes Feuerkäferweg 20, weiter entlang des Feuerkäferweges und der westlichen Einfriedung des Wasserwerksgeländes nach Norden bis zur Radelandstraße, durch die Wochenendsiedlung Waldheim bis zum Niederheideweg und an diesem nach Osten bis zum Sandwiesenweg.

(5) Die Fassungsbereiche Zone I des Wasserwerkes Spandau umfassen die Brunnengalerien Kuhlake, Nord, Süd sowie den Horizontalbrunnen. Bei den Brunnengalerien umfassen sie die Kreisflächen um die Brunnen mit einem Radius von zehn Metern sowie die Flächen zwi5 schen den Brunnen, die sich ergeben, wenn zwei Linien gezogen werden, die die Kreisflächen als Geraden berühren und in einem Abstand von jeweils zehn Metern parallel zur Verbindungslinie zweier benachbarter Brunnenachsen verlaufen. Ergänzend hierzu ist der Fassungsbereich Zone I der Galerie Kuhlake am Brunnen 1 um 100 Meter nach Nordwesten erweitert; zwischen den Brunnen 2 und 3 sowie 10 und 11 ist er jeweils um die Wegbreite unterbrochen. Bei der Galerie Nord ist der Fassungsbereich Zone I am Brunnen 1 um zwanzig Meter, am Brunnen 8 bis zur Radelandstraße verlängert. Bei der Galerie Süd ist der Fassungsbereich Zone I am Brunnen 21 um fünfzig Meter nach Westen verlängert. Bei dem Horizontalbrunnen umfasst der Fassungsbereich die Fläche mit einem Radius von 66 Metern um den Brunnen.

§ 3:

Schutzgebietskarte:

(1) Die Lage der Schutzzonen ergibt sich aus dem Lageplan (Wasserschutzgebietskarte) im Maßstab 1:5000. In der Wasserschutzgebietskarte ist die Zone III B hellgrün, die Zone III A dunkelgrün, die Zone II rot und die Zone I blau angelegt. Die Wasserschutzgebietskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die Urschrift der Wasserschutzgebietskarte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen der Wasserschutzgebietskarte können bei

1. der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

- Wasserbehörde -,

2. den Berliner Wasserbetrieben (BWB),

3. dem Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt,

4. der unteren Wasserbehörde des Landkreises Havelland, Nauen, während der Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

§ 4:

Begriffsbestimmungen:

(1) Grundwassergefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die sich im Wasser lösen, sich mit diesem vermischen, an seinen Inhaltsstoffen haften oder seine Oberfläche bedecken und dadurch die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können. Zu ihnen gehören die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung was6 sergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe ­ VwVwS) vom 17. Mai 1999

(BAnz. Nr. 98a) aufgeführten Stoffe sowie insbesondere

1. schwer abbaubare, mobile oder Organismen schädigende Stoffe,

2. radioaktive Stoffe,

3. gentechnisch veränderte Organismen,

4. Jauche, Gülle, Mist und mineralische Düngemittel und

5. Klärschlamm.

(2) Abwasser im Sinne dieser Verordnung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).

(3) Wassergefährdende Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste und selbstständige Betriebe oder Betriebseinrichtungen, die Abwasser oder Kühlwasser abstoßen, bei denen eine Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers zu besorgen ist oder in denen regelmäßig mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird.

(4) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne dieser Verordnung umfasst alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen des Landeswaldgesetzes, durch die eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

(5) Abwasseranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Abwasserbehandlungsanlagen, Abwassersammelbehälter, Grundleitungen, Anschlusskanäle sowie das öffentliche Kanalnetz und zugehörige Schächte.

(6) Sachverständiger zur Prüfung der Dichtheit von Abwasseranlagen ist, wer von der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer anerkannt wurde oder wer Mitglied der Gütegemeinschaft Kanalbau ist oder vergleichbare Qualifikationen aufweist und diese durch externe Kontrollmaßnahmen sicherstellt.