Baugrundstücke

Insgesamt kann ein Großteil der besonders erhaltenswerten Bäume nicht verbindlich über den Bebauungsplan gesichert werden. Eine Sicherung aller erhaltenswerten Bäume durch Ausgrenzung aus den überbaubaren Grundstücksflächen oder durch Bindungen zum Erhalt der Bepflanzungen könnte die Nutzbarkeit der entsprechenden Grundstücke im Einzelfall unzumutbar einschränken und wird daher nicht für gerechtfertigt gehalten. Damit bleibt die Prüfung, inwieweit einzelne Bestände, die nicht über den Bebauungsplan gesichert werden, in die zukünftige Bebauung und Straßenplanung integriert werden können, der Entwurfsplanung vorbehalten und wird nicht abschließend über die Inhalte des Bebauungsplanes geregelt. Da bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume die vorhandene Laubbäume eingerechnet werden, ist zumindest ein Anreiz gegeben, innerhalb von Bauvorhaben den Erhalt und die Integration dieser Bäume zu prüfen.

Ersatzpflanzungen für zu fällende Bäume werden im Bebauungsplan über Bindungen für Baumpflanzungen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen und zur Begrünung von Stellplätzen gesichert. Bei den zu erwartenden Fällungen kann die Anzahl an notwendigen Ersatzpflanzungen gemäß Baumschutzverordnung auf den verbleibenden Freiflächen voraussichtlich jedoch nicht in vollem Umfang umgesetzt werden. Für einen angemessenen ökologischen und gestalterischen Ausgleich auch bei geringerer Anzahl von Ersatzpflanzungen wird die Verwendung von Arten der beiliegenden Pflanzenliste und die Verwendung höherer Gehölzsortierungen empfohlen.

In der Gesamtbetrachtung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes können die Eingriffe in den Baumbestand durch kompensatorische Maßnahmen ausgeglichen werden.

e) Bewertung des Eingriffes in Landschaftsbild und -struktur

Der Geltungsbereich wurde in der Vergangenheit überwiegend durch offene ein- bis dreigeschossige Gebäudezeilen mit gärtnerisch angelegten Rasenflächen, Ziergehölzbeeten, Baumreihen und -gruppen geprägt (Ensemble aus Bebauung und Parkflächen). Typische Gehölzelemente sind markante Einzelbäume und Baumgruppen sowie einzelne Baumreihen.

Das städtebauliche Leitbild der aufgelockerten, durchgrünten Stadt der 50er/ 60er Jahre wurde relativ durchgängig verwirklicht und ist ansatzweise noch erkennbar.

Der parkartige, aufgelockerte Charakter wird mit der Umsetzung des Bebauungsplans aufgegeben. Eine bauliche Verdichtung durch zusätzliche Bauriegel und mehrgeschossige Blockrandbebauung in Ergänzung des Bestandes wird das Stadtbild grundlegend verändern.

Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen, die zur Minimierung des Eingriffes in vorhandene Landschaftsbildqualitäten beitragen und sich aus der freiraumkonzeptionellen Grundidee des städtebaulichen Vorentwurfs für das WISTA-Gebiet ableiten.

Eine wichtige Maßnahme nicht nur im Sinne des Biotop- und Artenschutzes, sondern auch aus Sicht des Landschaftsbildes ist die Sicherung von Einzelbäumen und mehrschichtigen Gehölzbeständen innerhalb der Baugebiete. Der Erhalt der vorhandenen gestaltprägenden Vegetation stellt einen wichtigen Ansatz für die Fortführung der parkartigen Tradition und des grünbestimmten Charakters des Gebietes dar.

Durch die Ausgrenzung von Flächen aus der überbaubaren Grundstücksfläche werden Flächen zur Entwicklung kleiner Plätze und sogenannter „Pocketparks" gesichert, die sich zum öffentlichen Straßenraum / Wegeverbindung orientieren. Damit kann trotz baulicher Verdichtung eine gewisse Aufgelockertheit der Bebauung und visuelle Offenheit des Gebietes gesichert werden.

Anstelle und in versetzter Fortführung der heutigen Walther-Nernststraße sichert der Bebauungsplan eine öffentliche Wegeverbindung. Dies ermöglicht die Entwicklung einer Fuß- und Radwegeverbindung von der Albert-Einstein-Straße bis zur geplanten Parkanlage südlich der Richard-Willstätter-Straße und verhindert die Unzugänglichkeit der tiefen Baublöcke.

In allen Baugebieten sichert der Bebauungsplan Vorgartenzonen, die innerhalb des Entwicklungsgebietes eines der wesentlichen verbindenden Feiraumelemente im öffentlichen Raum sind. Die Tiefe der Vorgartenzonen leitet sich entsprechend der städtebaulichen Rahmenplanung für das Entwicklungsgebiet aus dem Profil des öffentlichen Straßenraumes ab. Dies bedeutet 6,0 m in den übergeordneten Erschließungsstraßen und 4,0 m in den untergeordneten Erschließungsstraßen. Unter Berücksichtigung der erhaltenswerten Bestandsgebäude und bereits im Bau befindlicher Bauvorhaben wird in der Albert­Einstein-Straße und der Justus­von­Liebig-Straße von diesem Profil abgewichen.

Trotz der genannten Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen stellt die geplante bauliche Verdichtung einen erheblichen Eingriff in vorhandene Landschaftsbildqualitäten dar. Für die Entwicklung einer qualitätvollen städtebaulichen und freiraumstrukturellen Neuordnung schafft der Bebauungsplan durch Sicherung der Freiflächen ein erhebliches Potenzial.

f) Zusammenfassende Bewertung

Der Bebauungsplan XV-51 c bereitet eine bauliche Verdichtung vor, mit der umfangreiche Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden sind.

Im Vergleich zur zulässigen Nutzung nach § 34 BauGB können die durch eine zusätzliche Bebauung und Versiegelung verursachte Eingriffe in den Naturhaushalt, die zu erwartenden Veränderungen des Landschaftsbildes und der -struktur über die im Bebauungsplan geregelten Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen durch ökologische Standards vollständig auf den Baugrundstücken selbst ausgeglichen werden.

Eine Ausnahme bilden die Eingriffe, die durch die Festsetzung der Verkehrsflächen verursacht werden. Ihr Eingriff wird hingenommen, weil die Ausgleichsmaßnahmen zwar nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden, aber im Zuge des Straßenbaus ausgeglichen und finanziert werden.

Eingriffe in das Landschaftsbild, die nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XV-51 c ausgleichbar sind, werden außerhalb des Bebauungsplangebiets im Rahmen der Errichtung des zentralen Landschaftsparks (Bebauungsplan XV-68a) ausgeglichen.

IV. Verfahren

1. Aufstellung

Am 2. November 1993 fasste das Bezirksamt Treptow von Berlin den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans XV-51 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 AGBauGB (ABl. Nr. 63 vom 30.12.1993, S. 3949).

Wegen der außergewöhnlichen stadtpolitischen und städtebaulichen Bedeutung der Entwicklungsmaßnahme ist die weitere Zuständigkeit für das Bebauungsplanverfahren gemäß § 4c AGBauGB a.F. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AGBauGB n.F.) auf die damalige Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr übergegangen (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 1994).