Baugrundstücke

Das Niederschlagswasser wird (teilweise) in der Substratschicht gespeichert und wieder verdunstet. Die Dachbegrünung wirkt staubbindend und ist zugleich Lebensraum von Kleintieren und potentieller (Teil)Lebensraum von Vögeln.

Abhängig von der Mächtigkeit der Substratschicht wirkt die Dachbegrünung kaltluftbildend und - bei austauschschwachen Wetterlagen - anregend auf Ausgleichströmungen.

Die gärtnerisch angelegten Flächen dienen der Erholung der im Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen und tragen zu gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen bei.

- Energiesparendes, emissionsreduzierendes Versorgungskonzept

Am Potsdamer/Leipziger Platz ist die Errichtung eines energiesparenden, örtlichen Kälteversorgungssystems vorgesehen. Die Fernwärmeversorgung soll aus dem Fernwärmenetz erfolgen. Für die Kälteerzeugungsanlage wird eine Versorgungsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB im Bebauungsplan I-16 festgesetzt. Durch den Anschluss der Gebäude an diese Versorgungseinrichtungen können belästigende lokale Emissionen weitgehend ausgeschlossen und das umweltfreundliche Energiekonzept umgesetzt werden. Ergänzend mindert ein Verbot der Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe die durch die dichte Bebauung entstehenden klimatischen Auswirkungen.

Sonstige öffentliche Belange, die dem erhöhten Nutzungsmaß entgegenstehen sind nicht erkennbar (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Anrechnung von Aufenthalträumen in Nicht-Vollgeschossen (textliche Festsetzung Nr. 5) [Rechtsgrundlage § 9 Abs. 3 BauGB und § 20 Abs.3 BauNVO]

Um die weitere Ausnutzung der Grundstücke durch die Nichtanrechnung von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen zu beschränken, wurde die textliche Festsetzung Nr. 5 aufgenommen.

Der (ohne Anrechnung auf die GFZ) zulässige Umfang von unterirdischen Aufenthaltsflächen wird hierdurch für die Teilfläche des Kerngebietes östlich der Linie H3, F1, F2 und H15A auf 10 % der zulässigen oberirdischen Geschossfläche beschränkt, um eine noch weitergehende bauliche Verdichtung, die ohne solche Regelung möglich wäre, zu vermeiden.

Sonstige Aufenthaltsflächen in Nicht-Vollgeschossen sind auf die GFZ anzurechnen.

Da auf den Grundstücken im westlichen Teil des Plangebietes eine GFZ realisiert werden kann, die deutlich über der Ausnutzbarkeit der im Senatsbeschluss Nr. 1154/91 angestrebten GFZ von 5,0 liegt, sollen hier keine weiteren Aufenthaltsräume in Nichtvollgeschossen ohne Anrechnung auf die Geschossfläche zugelassen werden.

Unterirdische Bebaubarkeit der Baugrundstücke (textliche Festsetzung Nr. 4.2)

[Rechtsgrundlage § 16 Abs. 5 und § 23 Abs. 1 BauNVO]

Die Baugrundstücke im Kerngebiet sind mit Ausnahme der Flächen der planfestgestellten Anlagen und der Flächen, die mit Leitungsrechten belastet werden, vollständig unterbaubar.

Die Baunutzungsverordnung lässt gemäß § 17 Abs. 1 mit der GRZ-Höchstgrenze von 1,0 auch eine vollständige Unterbauung zu. Die vollständige unterirdische Bebaubarkeit soll den Bau von Tiefgaragen, deren Bau durch den Ausschluss der Errichtung oberirdischer Stellplätze erforderlich wird, auf den Baugrundstücken ermöglichen.

Verkehrserschließung (zeichnerische Festsetzung) [Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB]

Die Verkehrskonzeption des räumlich übergreifenden einfachen Bebauungsplanes II-B 5 hat im Wesentlichen folgende Vorgaben berücksichtigt:

- Modal-Split von 80 % ÖPNV zu 20 % MIV

- Leistungsfähigkeit der Straßen, die sich dem Stadtgrundriss unterordnet

- Gestaltung der öffentlichen Räume, die sich an den historischen Straßenprofilen und Platzräumen orientiert und hohe Aufenthalts- und Bewegungsqualität für Fußgänger und Radfahrer bietet.

Diese Vorgaben werden im vorliegenden Bebauungsplan I-15a präzisiert. Es kann von einer gesicherten Kapazität der Erschließung mit den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs ausgegangen werden. Vorhandene und planfestgestellte Verkehrsanlagen werden nachrichtlich übernommen.

Die Anbindung des Plangebietes an das übergeordnete Verkehrsnetz im motorisierten Individualverkehr erfolgt über die an das Plangebiet angrenzenden Straßen, die Ebertstraße, die Voßstraße, die Wilhelmstraße und die Leipziger Straße sowie den Leipziger Platz.

Straßenbegrenzungslinien (zeichnerische Festsetzung) [Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]

Die im Bebauungsplan II-B5 festgesetzten Straßenbegrenzungslinien werden in den vorliegenden Bebauungsplan I-15a übernommen und erneut festgesetzt. Insbesondere wurde bei der Festsetzung der Straßenbreite der Leipziger Straße die Wiederaufnahme des historischen Straßenprofils im Sinne der kritischen Rekonstruktion und unter Beachtung der heutigen verkehrlichen Anforderungen berücksichtigt. Dabei ergibt sich die Situation, dass das unter Denkmalschutz stehende Gebäude Leipziger Straße 125 um etwa 30 cm im Straßenland steht; auch dies entspricht der historischen Situation.

Gegenüber der historischen Platzform, die im Bebauungsplan II-B 5 festgesetzt wurde, nimmt der Bebauungsplan eine Änderung vor, um die Straßenverkehrsfläche in einer einheitlichen Breite von 17,5 m für die nördliche und südliche Platzhälfte symmetrisch herstellen zu können. Hierdurch werden einerseits geringfügige Teilflächen der historischen Parkanlage der Straßenverkehrsfläche zugeordnet und andererseits ehemaliges Straßenland der öffentlichen Parkanlage zugeschlagen.

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (zeichnerische Festsetzung) [Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 11 BauGB]

Um den geschlossenen Eindruck des Leipziger Platzes sowie die zusammenhängende Fassadengestaltung an diesem bedeutenden und repräsentativen Platz zu gewährleisten, werden Ein- und Ausfahrten am Leipziger Platz ausgeschlossen. Konflikte zwischen KfzVerkehr und Fußgängern werden in diesem Bereich ebenso vermieden wie die Gestaltung störende Gehwegüberfahrten. Dennoch sind alle Grundstücke durch die günstige Lage der umgrenzenden Erschließungsstraßen von öffentlichen Verkehrsflächen aus mit dem Kraftfahrzeug erreichbar.

Einschränkung der Zahl der Stellplätze im Geltungsbereich (textliche Festsetzung Nr. 7) [Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO]

Aufgrund von Berechnungen zur Leistungsfähigkeit des Straßennetzes und unter Berücksichtigung eines Modal-Split von 80 % ÖPNV zu 20 % MIV wurde für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes II-B 5 die Erforderlichkeit einer Begrenzung der Stellplatzzahl begründet.

Auf den Individualverkehr entfallen bei einem Modal-Split von 80:20 8.400 Fahrten in der Spitzenstunde (Ziel- und Quellverkehr). Mit 30 Fahrspuren, die in das Gebiet hinein- bzw. aus dem Gebiet hinausführen, ist das geplante Straßennetz ausreichend dimensioniert. Eine Kapazität von 750 Pkw-Einheiten/Stunde und Fahrspur, eine 80%ige Auslastung und die Aufteilung in 50 % Durchgangsverkehr und 50 % Ziel- und Quellverkehr vorausgesetzt, weist das Straßennetz eine Gesamtkapazität von 9.000 Pkw-Einheiten/Stunde im Ziel- und Quellverkehr auf (UVU 1993).

Das vorgesehene Straßennetz wird seine maximale Leistungsfähigkeit bei 9.000 PkwEinheiten/Stunde im Ziel- und Quellverkehr erreichen. Bei dieser Leistungsfähigkeit des Straßennetzes und der Unterstellung eines Wechsels der Belegung im Rhythmus von zwei Stunden können unter idealtypischen Bedingungen rund 9.000 Stellplätze bedient werden.

Eine Kapazitätserhöhung wäre nur zu Lasten des Durchgangsverkehrs möglich, sie ist als unrealistisch auszuschließen.