Kompensationsanforderungen

Ein Kompensationserfordernis besteht im wesentlichen aufgrund von Eingriffen im Bereich Flora / Fauna und Klima sowie teilweise im Bereich Grundwasser.

Ermittlung der Kompensationsanforderungen:

Zur Ermittlung des Gesamtumfangs der Kompensationsanforderungen und zur sachgerechten Verteilung auf die Verursacher konnten die Gutachter nur teilweise auf ein fachlich eingeführtes Instrumentarium zurückgreifen.

Bislang wurde für die quantitative Eingriffsbewertung in Berlin noch kein einheitliches Bewertungsverfahren entwickelt. Deshalb haben die Gutachter 1993 in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz für den Bereich Flora/Fauna auf die (modifizierte) Bewertungsmethodik der "Hessischen Liste" zurückgegriffen.

Die Bewertung der Eingriffe in die Schutzgüter Boden/Wasser, Klima, Biotop/Arten und Landschaftsbild wurde anhand einer sachverständigen Einschätzung in die Gesamtbilanz eingebracht. Bezogen auf den Gesamteingriff erfolgte eine schutzgüterbezogene Gewichtung der Eingriffsintensität nach den folgenden Anteilen:

a) Boden/Wasser 10 %

b) Flora/Fauna 35 %

c) Klima/Luft 55 %

d) Landschaftsbild 0 %

Das Landschaftsbild wird durch den Verlust einer "historischen" Erinnerungsfläche und durch die Behinderung der Wahrnehmung von landschaftsprägenden Elementen beeinträchtigt.

Diese Beeinträchtigung wird vom Gutachter jedoch mit 0 % bewertet, weil die Bewahrung des Landschaftsbildes in diesem (historischen) Stadtraum mit der Wiederbelebung eines innerstädtischen Zentrums mit seinem Stadtbild nicht vereinbar ist.

Dagegen können Eingriffe in andere Schutzgüter, insbesondere die klimatisch bedeutsame Bebauung der Nord-Süd-Belüftungsbahn, nur sehr eingeschränkt kompensiert werden.

Umsetzung der Ergebnisse

Die Eingriffe, die durch die einzelnen Bebauungsplanverfahren vorbereitet werden, sind mit den erforderlichen Kompensationsmaßnahmen den einzelnen Bebauungsplänen eindeutig und im Sinne des Verursacherprinzips rechtlich begründbar zuzuordnen, wobei grundsätzlich der Gleichbehandlungsgrundsatz von privaten und öffentlichen Eigentümern gelten soll.

Eingriffe auf öffentlichen Flächen (z. B. Straßen und Parkanlagen) wurden ebenfalls ermittelt.

Die Kompensation ist im Rahmen des Bebauungsplans II-B5 insbesondere durch die Anlage öffentlicher Parkanlagen erfolgt.

Der Bebauungsplan I-15a schafft für die in seinem Geltungsbereich gelegenen Bauflächen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung. Nach § 1a BauGB sind umweltschützende Belange in der Abwägung zu berücksichtigen und Flächen oder Maßnahmen für den Ausgleich zu erwartender Eingriffe festzusetzen. Aufgrund der planerisch gewollten, hohen Ausnutzung der Grundstücke verbleiben auf den Grundstücken selbst und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes jedoch nur geringe Möglichkeiten für den Ausgleich von Eingriffen. Der Umfang dieser Möglichkeiten ist im Hinblick auf die zu treffende Abwägungsentscheidung als unangemessen gering gegenüber den erwarteten nachteiligen Auswirkungen einzuschätzen. Insofern war, unter Beibehaltung der städtebaulichen Konzeption, eine Kompensationsmaßnahme außerhalb des Plangebietes zu entwickeln, die aber mit diesem in räumlichem und funktionalem Zusammenhang steht.

Die Gutachter schlagen zur Kompensation der Eingriffe infolge privater Baumaßnahmen am Potsdamer/Leipziger Platz im Wesentlichen zwei sich ergänzende Maßnahmenpakete vor, an deren Umsetzung die Investoren im Plangebiet des Bebauungsplanes I-15a zu beteiligen sind. Dies ist zum einen die Schaffung einer Parkanlage auf dem Potsdamer/Anhalter Güterbahnhof und zum anderen unter Berücksichtigung der stadtklimatischen Eingriffe die ökologische Aufwertung angrenzender Stadtquartiere.

Schaffung einer Parkanlage auf dem Potsdamer/Anhalter Güterbahnhof einschließlich weiterer qualitätsverbessernder Maßnahmen

Nach Auffassung der Gutachter ist zur weitgehenden Kompensation der quantitativ bestimmten Eingriffe der durch die qualifizierten Bebauungspläne ermöglichten und von den Investoren geplanten Vorhaben das Neuanlegen eines qualitätsvollen Parks in einer Größe von rund 16 ha erforderlich.

In der folgenden Aufstellung sind die Anteile der durch die jeweiligen Bebauungspläne am Potsdamer/Leipziger Platz ermöglichten privaten Vorhaben an dieser Kompensationsmaßnahme nachvollziehbar dargestellt.

- Berücksichtigung einer mittleren zeitlichen Verzögerung von 8 Jahren zwischen Eingriff (Baumaßnahmen) und Kompensation;

- Realisierung von Minderungsmaßnahmen (20 % Dachbegrünung);

- anteiliger Abzug von Eingriffen, die durch andere Planverfahren (mit-)verursacht werden.

Diese Ermittlung wurde auf die konkrete Situation des Güterbahnhofgeländes bezogen.

Nach Aussage der Gutachter sind dort durch einen Park in einer Gesamtgröße von 19,3 ha unter Einbeziehung eines unter Schutz zu stellenden Wäldchens - rund 40 % des Eingriffes kompensierbar. Als integraler Bestandteil des Konzeptes werden ein Parkpflegekonzept sowie Grün- und Brückenverbindungen (vom ehemaligen Potsdamer Personenbahnhof zum Potsdamer Güterbahnhof) vorgeschlagen. Letztere tragen erheblich dazu bei, die angestrebte Erholungsfunktion zu gewährleisten sowie Bereiche von Kaltluftentstehungsgebieten und partielle Belüftungsmöglichkeiten zu erhalten.

Das Land Berlin hat sich, dem Gutachten folgend, für die Kompensation der Eingriffe auf privaten Flächen durch Anlage eines Parks in einer Größe von 19,3 ha auf dem Anhalter/Potsdamer Güterbahnhof entschieden und diese Fläche entsprechend in der Berliner Ausgleichskonzeption berücksichtigt. In der Abwägung ist dabei auch der Ausgleich des hohen Nutzungsmaßes, der aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist und ebenfalls Gegenstand der städtebaulichen Verträge ist, zu berücksichtigen. (vgl. Punkt 3.2.4.5) Zu diesem Zwecke wurde mit der Deutschen Bahn AG/Bundeseisenbahnvermögen im März 1994 ein Notenwechsel über die Zurverfügungstellung der notwendigen Flächen, unter Einbeziehung des unter Schutz zu stellenden Wäldchens (ca. 3,3 ha), vollzogen. Ein am 28. September 2005 unterzeichneter städtebaulicher Rahmenvertrag konkretisiert diese Maßnahmen. Damit liegen die formellen Voraussetzungen für eine Antragstellung der Deutschen Bahn zur Entlassung der Flächen aus der Planfeststellung vor. Zur Sicherung einer einheitlichen Konzeption wird die Planung und Realisierung dieses Parks im Geltungsbereich des Bebauungsplans VI-140 durch das Land Berlin erfolgen.

Ein vollständiger Ausgleich der unvermeidbaren Eingriffe ist weder im Plangebiet des „übergreifenden" Bebauungsplans II-B5 noch auf Flächen, die mit den Baumaßnahmen am Potsdamer/Leipziger Platz in räumlich-funktionalem Zusammenhang stehen, möglich.

Angesichts der städtebaulichen, wirtschaftspolitischen und stadtökologischen Bedeutung, die die Maßnahme Potsdamer/Leipziger Platz im gesamtstädtischen Kontext hat und angesichts der vorhandenen Ausgleichsmöglichkeiten kommen die Gutachter zu einer insgesamt positiven Einschätzung des Gesamtprojektes Potsdamer/Leipziger Platz. Daher hat das Land Berlin im Wege der Abwägung den erreichbaren Ausgleich als angemessen und erforderlich bewertet.

Die Regelung zur Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans I-15a erfolgt durch städtebauliche Verträge.