Kosten und Finanzierung. Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans II200 c sind diverse Kostengruppen zu berücksichtigen

Teile der originalen Hinterlandmauer konnten in der ursprünglichen Linienführung unter der Beteiligung des Künstlers innerhalb des Marie-Elisabeth-Lüders-Hauses wieder aufgestellt werden. Die Räume sollen öffentlich zugänglich sein.

2. Kosten und Finanzierung

Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans II-200 c sind diverse Kostengruppen zu berücksichtigen. Die anfallenden Maßnahmen werden im Folgenden erläutert: Grunderwerb

Für den Grunderwerb von privaten Grundstückseigentümern wurden 8.059 T aufgewendet.

Grundstücksfreilegung

Durch den Rückbau, die Tiefenenttrümmerung und die Bodensanierung im Bereich des PaulLöbe-Hauses westlich der Spree sind Kosten von 11.100 T entstanden, für den Bereich des Marie-Elisabeth-Lüders-Hauses Kosten von 3.386 T. Die Kosten für die Verlagerung von Gewerbebetrieben betrugen 10.415T.

Die Kosten für eine spätere Beseitigung des Wohngebäudes an der Luisenstraße einschließlich der anfallenden Sozialplankosten werden entsprechend der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Berlin über die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Hauptstadt Berlin Parlaments- und Regierungsviertel durch den Bund allein getragen.

Erschließung

Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans sind Kosten für Straßenbaumaßnahmen einschließlich Herstellung der Uferpromenaden von rund 16.630 T, darunter 3.776 T für die Kronprinzenbrücke und 2.754 T für die Marschallbrücke entstanden (Restbauleistungen erfolgen zur Zeit noch für die Promenade Schiffbauer Damm). Zusammenfassung

In den einzelnen Kostengruppen fallen damit folgende Kosten an:

- Grunderwerb 8.059 T

- Freilegung 24.901 T

- Erschließung 16.630 T Gesamt 49.590 T

Finanzierung:

Die Finanzierung erfolgt über die Entwicklungsmaßnahme Hauptstadt Berlin - Parlamentsund Regierungsviertel. Alle Kosten sind in der vom gemeinsamen Ausschuss beschlossenen Kosten- und Finanzierungsübersicht der Entwicklungsmaßnahme enthalten. Berlin trägt 36 v.

H., der Bund 64 v. H. der Kosten, die nicht aus laufenden Einnahmen der Entwicklungsmaßnahme gedeckt sind. Die entsprechenden Ausgaben der Entwicklungsmaßnahme sind in voller Höhe bei Kapitel 1220, Titel 89443 veranschlagt; der Anteil des Bundes als Einnahme bei Kapitel 1220, Titel 33122.

3. Auswirkungen auf die Umwelt

Die umweltschützenden Belange werden in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigt. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan wurde nach § 244 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 245c BauGB a.F. von den Überleitungsvorschriften Gebrauch gemacht, das heißt es ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 12. Februar 1990 anzuwenden. Das ist möglich, da das Bebauungsplanverfahren vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet wurde (vgl. § 245c Abs. 2 BauGB a.F.). Aus diesem Grund ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.

Eingriff in Natur und Landschaft

Von den Überleitungsvorschriften des § 243 Abs. 2 BauGB wird Gebrauch gemacht, das heißt, dass für Bebauungsplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden können.

Gemäß § 8a Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist über die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege im Bauleitplan unter entsprechender Anwendung bestimmter Vorschriften in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 des BauGB, d.h. unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander zu entscheiden.

Die landschaftsplanerischen Fachbeiträge zum Bebauungsplan II-200c und seines Vorgängers II-200 wurden als Grundlage zur Beurteilung der Eingriffe in Natur und Landschaft erarbeitet. Unter Bezugnahme auf das geltende Planungsrecht werden durch den Bebauungsplan II-200c im Sinne des § 8a Abs. 1 BNatSchG Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet.

Zu berücksichtigen war zudem, dass bereits im Vorfeld der auf der Grundlage des Bebauungsplans ermöglichten baulichen Nutzung des Gebietes erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft durch die Baumaßnahmen für die Verkehrsanlagen im zentralen Bereich verursacht werden. Ihre naturschutzrechtliche Kompensation ist im landschaftspflegerischen Begleitplan zum Planfeststellungsverfahren festgelegt. Sie erfolgt nicht innerhalb der Geltungsbereiche der Bebauungspläne II-200 a, b, c, d, g, h, i sowie I-210 und I-211.

Die Grundlage für die Eingriffsbetrachtung ist damit die als status quo definierte Situation nach Abschluss der Baumaßnahmen Verkehrsanlagen im zentralen Bereich für die Teilflächen des Bebauungsplans, die als Außenbereich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind. Bei der Betrachtung der nach § 34 BauGB zu beurteilenden Flächen (östlich des ehemaligen Standorts der Hinterlandmauer) ist die reale Situation mit der intensiven baulichen Ausnutzung berücksichtigt worden, da diese im Hinblick auf die Auswirkungen auf Natur und Landschaft mit dem bestehenden Baurecht gleichzusetzen ist. Auch nach Aufteilung des ursprünglichen Bebauungsplanes II-200 in die neun Bebauungspläne (II-200 a, b, c, d, g, h, i sowie I-210 und I-211) wird weiterhin davon ausgegangen, dass in Bezug auf die Eingriffsregelung der Gesamtgeltungsbereich dieser Pläne ­ durch die Bezugnahme auf die Entwicklungsmaßnahme - für die Kompensation zur Verfügung steht.

Die schutzgutbezogene Eingriffsbetrachtung (für den Naturhaushalt, den Biotop- und Artenschutz und das Landschaftsbild) zeigt, dass nachfolgende erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen im Geltungsbereich II-200c entstehen werden.

Dazu gehören:

- zusätzliche Bodenversiegelung von ca. 3,2 ha durch Bebauung zur Zeit unversiegelter Flächen im Bereich des künftigen Bundestages (einschl. der zulässigen Unterbauungen im Spreeuferbereich) mit allen negativen Folgen für den Bodenschutz

- starke Verschiebung und damit Verschlechterung stadtklimatischer Zonen durch Versiegelung von zur Zeit klimatisch positiv wirkender Freiflächen, insbesondere durch die Bauten des Bundestages westlich der Spree

- Beeinflussung klimatisch wirksamer Luftströmungen durch Bebauung und Einengung von Flächen mit hohem klimatischen Austauschpotential, insbesondere durch die Bauten des Bundestages westlich der Spree

- Verlust von Vegetation und Lebensräumen von ca. 1,2 ha durch die Bauten des Bundestages sowie durch die Verkehrsflächen

- Landschaftsbildveränderung im gesamten Geltungsbereich durch Bau- und Erschließungsmaßnahmen und damit verbundenem Vegetationsverlust.