Wohnungsbau

Größere Vordächer sind ebenfalls ausnahmsweise zulässig.

- Die Stellplätze in den Sondergebieten Bundestag wurden mit Planungsfortgang auf die einzelnen Standorte, die zum Teil außerhalb des Geltungsbereiches liegen, verteilt

- eine frühzeitige Bedarfsdeckung ist damit gesichert. Im Geltungsbereich der Bebauungspläne II-200 c, d, g und I-210 verringert sich die Zahl durch erhöhte Bereitstellung im Jakob-Kaiser-Haus (Bebauungsplan I-200), die Gesamtzahl der Stellplätze für den Deutschen Bundestag bleibt unverändert.

- Dem Wunsch der Leitungsträger folgend werden bei Bedarf auch in öffentlichen Grünflächen mit Leitungsrechten zu belastende Flächen festgesetzt.

- Zwischen den Sondergebieten des Bundestages beiderseits der Spree soll über die Spree zusätzlich zu einem allgemeinen Gehrecht ein besonderes zugunsten des Bundestags eingeräumt werden. Damit können die Einrichtungen beiderseits des Flusses unabhängig von der Öffentlichkeit mit einer eigenen Fußgängerbrücke verbunden werden.

- Die unterirdische Verbindung des Paul-Löbe-Hauses mit dem Reichstaggebäude und dem Forum wird berücksichtigt.

Dem Wunsch der damaligen Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe nach Erweiterung der Verkehrsflächen durch Knotenaufweitung an den Alleen und Verbreiterung von Straßenquerschnitten (Uferstraßen, Moltkestraße (heute Willy-Brandt-Straße), Luisenstraße und der Verbindungsstraße östlich des Forums (heute Konrad-Adenauer-Straße)) konnte wegen der Vereinbarungen mit dem Bund zum Verkehr im Spreebogen nicht entsprochen werden.

Eingeschränkten Trägerbeteiligung

Da nach der Teilung des Bebauungsplans II-200 und insbesondere durch das Ergebnis des Realisierungswettbewerbs für die Bauten des Deutschen Bundestages sowie durch zusätzlich zu berücksichtigende Belange der Bebauungsplanentwurf II-200c inhaltlich überarbeitet und konkretisiert wurde, wurde im November 1996 eine zweite eingeschränkte Trägerbeteiligung mit den von den Änderungen betroffenen Trägern durchgeführt.

Aufgrund vorgetragener Stellungnahmen wird die öffentliche Grünfläche auf dem östlichen Spreeufer zugunsten eines ausreichend breiten Leitungsrechtes mit einer Mindestbreite von 5,0 m festgesetzt; Einengungen dieser Mindestbreite werden nur punktuell vorgenommen.

Dem fortgeschrittenen Entwurfsstand entsprechend wurde die zulässige Traufhöhe von 58,0 m üNN auf 58,2 m üNN korrigiert. Ebenfalls in Anpassung an den Bauentwurf wurden die textlichen Festsetzungen ergänzt um eine Regelung zur kontrollierten Überschreitung dieser Traufhöhe.

Zu Zwecken der Präzisierung wurden darüber hinaus einige textliche Festsetzungen umformuliert.

Die mündlich zu Protokoll gegebenen Bedenken der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz gegen die Ausweitung des Sondergebiets Bundestag östlich der Spree in den Straßenraum der Verlängerung der Otto-von-Bismarck-Allee wurden zur Kenntnis genommen, können jedoch aufgrund der gemäß § 247 (1) BauGB vorrangig zu bewertenden Belange der Verfassungsorgane des Bundes bei der weiteren Planung nicht berücksichtigt werden.

Das städtebauliche Ziel, dem Band des Bundes mit den südlich und nördlich begleitenden Alleen eine besondere stadträumliche Bedeutung zu geben, wird durch die hier geplante zentrale Pförtneranlage der Einrichtungen des Deutschen Bundestages nicht in Frage gestellt, da sich die baulichen Anlagen dem repräsentativen Alleecharakter unterordnen werden.

Öffentliche Auslegung

Der Bebauungsplan II-200c hat in der Zeit vom 16. Dezember 1996 bis 20. Januar 1997 (jedoch nicht am 24. und 31. Dezember 1996) gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch nach fristgerechter Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin Nr. 62 vom 6. Dezember 1996, Seite 4278 öffentlich ausgelegen. Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans II-200c haben sich ca. 35 Personen über den Plan informiert.

An Bedenken und Anregungen wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

1. Es wurden Bedenken bezüglich der Leistungsfähigkeit des Straßennetzes unter Berücksichtigung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens durch die zentrale Einfahrt zum Versorgungssystem des Bundestages vorgebracht. Die Annahme des Modal Split von 80:20 zugunsten des ÖPNV sei nicht realisierbar. Das Verkehrerschließungskonzept sei nicht schlüssig, da die Erschließung mittels öffentlichen Personennahverkehr unrealistisch sei.

Abwägung:

Die zu erwartende Verkehrsbelastung in den betroffenen Straßen wurde untersucht. Es wurde festgestellt, dass das allgemeine Verkehrsaufkommen von der zentralen Zufahrt nördlich des Luisenblocks nur unwesentlich beeinflusst wird und die Leistungsfähigkeit der Straßen nicht übersteigt. Der Modal Split ist eine unverändert bestehende politische

Zielsetzung, die u.a. durch die Schaffung eines leistungsfähigen ÖPNV-Netzes umgesetzt werden soll. Den Festsetzungen von Straßenverkehrsflächen liegt der Beschluss des gemeinsamen Ausschusses vom 6. Juli 1993 zugrunde, in dem u.a. festgehalten wurde: „Bei Realisierung der Verkehrsaufteilung von 80:20 zugunsten des öffentlichen Personennahverkehrs bleibt in Ost-West-Richtung zwischen Invalidenstraße und den Straßen am Landwehrkanal ein innenstadtorientiertes Kraftfahrzeugaufkommen von voraussichtlich 8.000 Kfz/Stunde und Richtung zu bewältigen. Daran hat sich die Straßenplanung zu orientieren."

Dieser Beschluss basiert bereits auf dem durch Planfeststellung gesicherten Ersatz der Entlastungsstraße durch eine neue Nord-Süd-Straßenverbindung in Tunnellage, die die Voraussetzung ist zur Freihaltung des Spreebogenbereiches von oberirdischen Durchgangsverkehr.

Zur Abwicklung des verbleibenden überörtlichen Ost-West-Verkehrs wird eine neue Straßenverbindung zwischen der Straße Alt-Moabit und der Reinhardtstraße/Luisenstraße nördlich der Spree mit einer Brücke über den „Hals" des Humboldthafens hergestellt.

Das Plangebiet ist ­ wie bereits unter Punkt II.2.5 dargelegt ­ durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen.

2. Die Erkennbarkeit des Tunnelsystems sei nicht nachvollziehbar dargestellt. Zudem sei das Tunnelsystem überflüssig und zu teuer. Die Zufahrt direkt neben dem vorhandenen Wohnungsbau sei nicht akzeptabel. Auf Grund der Erheblichkeit der Größe hätte die Zufahrt gesondert im Plan ausgewiesen werden müssen. Die Tunnelzufahrt solle ganz in den Bebauungsplanbereich des angrenzenden Bebauungsplanes I-210 verlegt werden, um die Belastung des bestehenden Wohnblocks zu mindern.

Abwägung:

Der Versorgungstunnel wird im Bebauungsplan, sofern er andere Flächen als die des Sondergebietes ­ hier ist er ohne Regelung innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig

­ berührt, als Fläche (U1, U2...) dargestellt, die unterirdisch mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Sondergebietes belastet wird. Die Lage der zentralen Zufahrt orientiert sich vorrangig an den Erschließungserfordernissen der zukünftigen Nutzung, d.h. den Einrichtungen des Deutschen Bundestages. Vom Erhalt der Wohnbebauung wird nicht ausgegangen. Die Verschiebung der Zufahrt zum Tunnelsystem in den angrenzenden Bebauungsplan würde das Problem selbst nicht lösen und entspreche nicht den planerischen Erfordernissen.