Wohnen

A. Begründung:

I. Veranlassung des Planes und Erforderlichkeit Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes III-213 a für die Grundstücke Liebenwalder Straße 22 - 34, 34 A, Malplaquetstraße 17, 18, 20, und für eine Teilfläche des Grundstücks Seestraße 62 ­ 63 A sowie für Abschnitte der Malplaquetstraße und der Liebenwalder Straße im Bezirk Mitte, Ortsteil Wedding war die Absicht des Bezirksamtes, eine aus städtebaulichen Gründen erforderliche Neuordnung dieses Bereiches entsprechend der Darstellung des Flächennutzungsplanes -FNP 84 - zu ermöglichen, mit dem Ziel der planungsrechtlichen Umstellung der Gebietsart. Ziel der städtebaulichen Neuordnung war die Entwicklung des südlichen Teils des Baublocks 118 (im Westteil) an der Seestraße zum Mischgebiet und an der Malplaquet- und Liebenwalder Straße (im östlichen Bereich) dem Bestand entsprechend zum allgemeinen Wohngebiet.

Der Baunutzungsplan vom 28. Dezember 1960 weist den Geltungsbereich des Bebauungsplanes als beschränktes Arbeitsgebiet mit der Baustufe V/3 aus.

Der Bebauungsplan III-67 vom 15. September 1964 (GVBl. S. 1039) setzt für den vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes III-213 a betroffenen Bereich der Seestraße "öffentliche Straßenverkehrsfläche" fest.

Die Grundstücke Seestraße 62 - 63 A (teilweise), Malplaquetstraße 17, 18, 20, und Liebenwalder Straße 30 - 34 und 34 A des Bebauungsplanes III-213 a lagen im Sanierungsgebiet Wedding-Schulstraße, das durch die Siebente Verordnung über die förmliche Festsetzung von Sanierungsgebieten vom 17. Januar 1985 (GVBl. S. 239) förmlich festgelegt wurde. Die Grundstücke Liebenwalder Straße 22 - 28, 29 wurden als "Gebiet einfacher Stadterneuerung" eingestuft.

Zwischenzeitlich ist am 30. März 2004 (GVBl. S. 171) mit der Verordnung zur Aufhebung der Siebten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 17. Januar 1985­ das Sanierungsgebiet Wedding ­ Schulstraße aufgehoben worden.

In Berlin sind Stadterneuerungsmaßnahmen zur dringend notwendigen Beseitigung städtebaulicher Missstände frühzeitig in Angriff genommen worden. Auf der Grundlage des vom Senat von Berlin im Jahre 1973 verkündeten zweiten Stadterneuerungspro5 gramms war zur Entwicklung des Sanierungsziels am 26. August 1980 der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 4 Abs. 3 des Städtebauförderungsgesetzes für den Bereich Wedding-Schulstraße beschlossen worden.

Der gesamte Blockbereich wies eine für den Wedding typische Baustruktur auf, die von einer Mischung von Wohnbebauung und Handwerksbetrieben geprägt ist, mit schlechter Belichtung, Belüftung, ungenügenden sanitären Einrichtungen und ohne ausreichende Freiflächen.

Diese ungesunden und menschenunwürdigen städtebaulichen und sozialen Missstände galt es durch Maßnahmen der Stadterneuerung zu beseitigen. Im Zuge dieser Maßnahmen war es auch Aufgabe, sich gegenseitig behindernde oder einander störende Nutzungen zu entflechten oder durch entsprechende Maßnahmen Anpassungen zu schaffen.

Die Fassadengestaltungen in der Liebenwalder Straße 22, 29, 32 und 34 sowie für eine Teilfläche des Grundstücks Seestraße 62 ­ 63 A ehemals Malplaquetstraße 19 sind wegen ihrer hohen künstlerischen Qualitäten als denkmalwürdig eingestuft. Ebenso wird die Bebauungsstruktur, die von Ein- und Zweihofanlagen mit daran anschließenden Gewerbebauten geprägt ist, als erhaltenswert eingestuft. Die übergroßen Hofbereiche spiegeln die zeittypische Bebauung für Gewerbeunternehmen in unmittelbarer Nachbarschaft von Wohnnutzungen wider.

Die städtebaulichen Planungsziele wurden in enger Abstimmung mit den Sanierungszielen für das Gebiet entwickelt.

Das Planungskonzept des Bebauungsplanes III-213 a war das Ergebnis von Untersuchungen, deren Aufgabe es war, ein funktionsfähiges städtebauliches Gesamtkonzept vor allem im Hinblick auf Flächendisposition und Freiflächengestaltung - mit dem Ziel der Neuordnung des Blockes 118 durch räumliche Einfassung mittels einer geschlossenen Randbebauung an der Malplaquet- und Seestraße und der Schaffung zusammenhängender Freiflächen im Blockinnenbereich - zu erarbeiten.

Wesentliches Sanierungsziel ist die angestrebte Erneuerung und Umgestaltung des überalterten Wohnungsbestandes und diesbezüglich mit damit einhergehender Änderung der Art der baulichen Nutzung nämlich der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes. Nicht nur dem Sanierungsziel sondern auch dem Gebot des § 1 Abs. 5 BauGB Rechnung tragend, soll mit der Festsetzung des Bebauungsplanes eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet, sowie eine menschenwürdige Umwelt gesichert werden.

Das bisherige planungsrechtliche zulässige Nutzungsmaß wird zwar erhöht, das neu festgesetzte liegt aber weit über dem der historischen Bausubstanz.

Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes erfüllt und erfahren durch die verbleibende Blockrandbebauung an der Liebenwalder Straße und Malplaquetstraße und durch die Festsetzung von nicht überbaubaren Grundstücksflächen beziehungsweise einer Freizeit- und Bewegungsfläche für Erwachsene sowie einer Fläche für einen Kinderspielplatz als Gemeinschaftsanlage zugunsten der Grundstücke Liebenwalder Straße 23 - 29, 31, 32, und für Teilflächen des Grundstücks Seestraße 62 ­ 63 A als zusammenhängende Freifläche eine zeitgemäße Verbesserung.

Insbesondere wird dadurch der in dem Gebiet des Bebauungsplanes im Bezirk Mitte, Ortsteil Wedding besonders nach wie vor bestehenden starken Unterversorgung an Freiflächen entgegengewirkt.

Ebenso wird auch der städtebaulich erforderlichen Freihaltung des Blockinnenbereiches von Bebauung zur Minimierung der städtebaulichen Missstände - wie zu enge Bebauung und schlechte Belichtung und Belüftung durch entsprechende Festsetzungen zur Schaffung eines gesunden Wohnumfeldes - Rechnung getragen.

Der Bebauungsplan III-213 a schafft die planungsrechtliche Grundlage zur Neuordnung des Blockes 118 durch die räumliche Einfassung mit einer geschlossenen Randbebauung an der Malplaquetstraße und Seestraße. Die Festsetzung des Bebauungsplanes ist jedoch auch erforderlich, um eine der wesentlichen Aufgaben der Sanierung in diesem Bereich - die Herstellung zusammenhängender Freiflächen im Blockinnenbereich als Gemeinschaftsanlage - langfristig öffentlich rechtlich durchsetzen zu können.

Von den Eigentümern und den Mietern der begünstigten Grundstücke soll die Gemeinschaftsanlage - wie bereits beschrieben - als Freizeit- und Bewegungsfläche für Erwachsene und für die Anlegung von Kinderspielplatzflächen genutzt werden.

Der Durchgang zum Blockinnenbereich befindet sich auf dem Grundstück Seestraße 62.