Für die Durchführung der Neubebauung des Grundstücks Liebenwalder Straße

Auf der Grundlage einer Planreifebestätigung gemäß § 33 Abs. 2 des Baugesetzbuchs wurde das Wohnungsbauvorhaben auf den Grundstücken Seestraße 62 ­ 63 A genehmigt und bereits ausgeführt.

Für die Durchführung der Neubebauung des Grundstücks Liebenwalder Straße 34

(Quergebäude) wurde gemäß § 33 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ebenfalls Planreife erteilt.

Nach dem Stand der Planungsdurchführung kommt dem Bebauungsplan in großen Bereichen die Aufgabe zu, den inzwischen bestehenden städtebaulichen Zustand planungsrechtlich zu sichern, Art und Maß der baulichen und sonstigen Nutzung zu regeln, überholte festgesetzte Straßenbegrenzungslinien und förmlich festgestellte Straßen- und Baufluchtlinien aufzuheben sowie der Planung entsprechende Baugrenzen festzusetzen.

Mit Ausnahme der Verkehrsfläche des Sichtdreiecks Liebenwalder Straße/Malplaquetstraße sind für die Malplaquetstraße und die Liebenwalder Straße Straßen- und Baufluchtlinien auf Allerhöchste Cabinetts Ordre (A.C.O.) vom 26.2.1872 festgelegt.

In der vorbereitenden Bauleitplanung - Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 14. April 2005 (ABl. S 1595) - wird der Planbereich entlang der Malplaquetstraße und der Liebenwalder Straße in einer Tiefe von etwa 50 m als Wohnbaufläche (W 1) mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) über 1,5 und der dahinter verbleibende Bereich als gewerbliche Baufläche dargestellt. Die Seestraße ist als übergeordnete Hauptverkehrsstraße dargestellt.

Der Geltungsbereich liegt innerhalb des dargestellten Vorranggebietes für Luftreinhaltung.

Die Festsetzungen der Art der Nutzung weichen von der Darstellung des Flächennutzungsplanes insofern ab, dass das im Bebauungsplan festgesetzte Mischgebiet zum überwiegenden Teil als Wohnbaufläche, zum anderen als gewerbliche Baufläche dargestellt ist. Ebenso ist der nördliche Randbereich des festgesetzten Wohngebietes als gewerbliche Baufläche dargestellt. Da es sich dabei um Flächen handelt die kleiner als 3 ha sind, können beide Baugebiete nach Maßgabe der Ziffer 1 der Grundsätze für die

Entwicklung von Bebauungsplänen zum Flächennutzungsplan 2004 aus den dargestellten Bauflächen entwickelt werden.

Baugebietsabweichungen dieser Größenordnung stellt der Flächennutzungsplan nicht dar. Die abweichenden Ausweisungen "Mischgebiet" und "allgemeines Wohngebiet" sind daher als Entwicklung aus der vorbereitenden Bauleitplanung anzusehen, ebenso weil Funktion, Wertigkeit und Immissionsschutz der Baufläche nach dem dargestellten städtebaulichen Gefüge durch die künftig zulässige Nutzung gewahrt bleiben.

Mit der Aufnahme der Brennstoffregelung ist der Darstellungen Vorranggebiet für Luftreinhaltung des Flächennutzungsplanes Rechnung getragen.

Durch das festgesetzte zulässige Maß der baulichen Nutzung - GFZ von 2,0 - im Mischgebiet und in einem Teil des allgemeinen Wohngebietes werden die in § 17 der Baunutzungsverordnung genannten Obergrenzen überschritten.

Ebenso werden durch die Ausweisung der überbaubaren Flächen der Baugrundstücke durch Baugrenzen für die Grundflächen der baulichen Anlagen und die Angabe der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse die in § 17 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung für das Nutzungsmaß im allgemeinen Wohngebiet genannten Obergrenzen mit der Geschossflächenzahl 3,2 für die Grundstücke Malplaquetstraße 17/18 und Liebenwalder Straße 34/34 A und mit der Geschossflächenzahl 2,4 für die Grundstücke Liebenwalder Straße 22 - 31 zum Teil erheblich überschritten.

Die Festsetzung der höheren Nutzungsmaße ist jedoch nach § 17 Abs. 3 Baunutzungsverordnung erforderlich, weil der Geltungsbereich des Bebauungsplanes in einem Gebiet liegt, das am 1. August 1962 überwiegend bebaut war. Die Bebauung der Grundstücke innerhalb des Sanierungsgebietes bleibt als abgewogenes Ergebnis der Untersuchung zur Stadterneuerung, außer auf dem Grundstück Liebenwalder Straße 34 (Quergebäude) - dessen bauliche Substanz so schlecht ist, dass es durch einen Neubau ersetzt werden muss - erhalten, so dass die Baugrenzen entsprechend den derzeitigen Gebäudeabmessungen trotz Unterschreitung der Abstandflächen festgesetzt wurden; zumal es sich bei dem Bestand um guterhaltene Bausubstanz im Innenstadtbereich handelt, war diese Entscheidung aus städtebaulichen und stadtwirtschaftlichen Gründen geboten. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben trotz der zum Teil geringen Abstandflächen gewahrt.

Als ausgleichende Maßnahmen für die Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung sind innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes durch die Festsetzung der gärtnerisch zu gestaltenden Gemeinschaftsanlage - Freizeit und Bewegungsfläche für Erwachsene und Kinderspielplatz -, sowie der Bindungen zum Anpflanzen und für Bepflanzungen und Erhaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen und der Festsetzung von 21 Bäumen vorgesehen.

Der Geltungsbereich ist zudem durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erreichbar und der in seiner Nähe befindliche Schillerpark kann als zusätzliche "Bewegungsfläche" in Anspruch genommen werden.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes III-213 a sind mit den Zielen des im Verfahren befindlichen Landschaftsplanes III-L-1 (Stand: vor Abschluss der Trägerbeteiligung) abgestimmt und als gewährleistet anzusehen.

Durch die Festsetzung einer unterirdischen und einer darüber gelegenen eingeschossigen Garagenanlage wurde gewährleistet, dass erheblich weniger Fläche als ursprünglich geplant, durch bauliche Maßnahmen versiegelt wird.

Bedingt durch die frühere Tankstellennutzung des Grundstücks Seestraße 62 beziehungsweise die Nutzung des Geländes für eine Kraftfahrzeugwerkstatt wies das Baugrundstück Bodenverunreinigungen auf, die unter der Nr. 1251 im Altlastenverdachtsflächenkataster registriert sind.

Im Zuge der Baumaßnahme auf der Grundlage der Planreife gemäß § 33 Abs. 2 des Baugesetzbuchs wurde von der Antragstellerin selbst ein Gutachten zur Bodenuntersuchung für die belastete Teilfläche des Baugrundstücks in Auftrag gegeben und die Ergebnisse der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz - Abteilung IV - zur Verfügung gestellt; nach Prüfung des Gutachtens wurde gegenüber dem bezirklichen Stadtplanungsamt dargelegt, dass gemäß den Untersuchungsparametern keine "sanierungsbedürftigen Konzentrationen" auf dem Grundstück Seestraße 62 vorlägen. Erforderlich sei lediglich, die "punktuell geringfügig belasteten Bodenpartien" ordnungsgemäß zu entsorgen. Im Rahmen der bauvorbereitenden Maßnahmen wurden die Schadstoffbelastungen auf dem Grundstück entsorgt.