Dem steht nicht entgegen dass die Gemeinschaftsanlage aus Bestandsschutzgründen erst Zug um Zug realisiert werden soll

Grundstücke Liebenwalder Straße 23 - 29, 31, 32, und für die im Mischgebiet befindliche Teilfläche des Grundstücks Seestraße 62 ­ 63 A."

Die gemeinschaftliche Nutzung und gärtnerische Gestaltung der zum Teil in Ansätzen vorhandenen und geplanten Freiflächen im Blockinneren ist im Interesse gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse geboten und trägt den beengten Verhältnissen des Stadtgrundrisses der verdichteten Bebauung des Ortsteils Wedding gebührend Rechnung. Sie ist unter anderem eine ausgleichende Maßnahme für die hohen Nutzungsmaße, deren Festsetzung aus Gründen der Stadterneuerung erforderlich ist, auch wenn dadurch die Höchstwerte des § 17 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung überschritten werden.

Dem steht nicht entgegen, dass die Gemeinschaftsanlage aus Bestandsschutzgründen erst Zug um Zug realisiert werden soll. Die Erschließung des Blockinnenbereiches erfolgt über das Grundstück Seestraße62--63 A.

6. Textliche Festsetzung Nr. 6: "Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung."

Diese Regelung sichert die notwendige Flexibilität für die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und macht spätere Änderungen des Bebauungsplanes wegen veränderter Verkehrsflächenaufteilung entbehrlich.

7. Textliche Festsetzung Nr. 7: "Die Fläche B ist mit einem Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher des Grundstücks Liebenwalder Straße 24 - 28 zu belasten."

Durch diese Regelung wird die Erschließung der Stellplatzanlage auf dem Grundstück Liebenwalder Straße 24 - 28 planungsrechtlich gesichert.

8. Textliche Festsetzung Nr. 8: "Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen zum Anpflanzen und mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.

Die Anpflanzungen und Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Bindungen zum An20

pflanzen und für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung. Werbeanlagen und Stellplätze sind unzulässig."

Mit Hilfe dieser Festsetzung sollen gesunde Wohnverhältnisse für die Bewohner der Baukörper im Geltungsbereich des Bebauungsplanes III-213 a geschaffen werden; alle Freiflächen der Baugrundstücke werden so im wesentlichen als Grünräume gesichert. Gemäß dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden und aus städtebaulichen Gründen sind auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen Werbeanlagen und Stellplätze unzulässig.

Der Bedarf an Stellplätzen wurde auf den dafür vorgesehenen Flächen gesichert.

9. Textliche Festsetzung Nr. 9: "Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung von anderen Brennstoffen ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeloxid (SO x), Stickstoffoxid (NO x) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind."

Wegen der hohen Belastung der Berliner Stadtluft durch Hausfeuerungsanlagen (ca. 50 % des stadteigenen Beitrages) muss aus diesen Feuerstätten der Schadstoffauswurf stark gesenkt werden; dementsprechend liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes III-213 a nach dem Flächennutzungsplan innerhalb des Vorranggebietes für Luftreinhaltung.

Die textliche Festsetzung wendet sich an die Errichtung von Neuanlagen und greift somit nicht in den Bestand ein, gilt jedoch auch für die Erstellung neuer Hausfeuerungsanlagen an alten Standorten.

Die der Planung entsprechenden Straßenbegrenzungslinien und Baugrenzen wurden unter Aufhebung der bisherigen, teils auf Allerhöchste Cabinets Ordre (A.C.O.) erlassenen und teils förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien vom 15. September 1964, 26. Juli 1862 und 26. Februar 1872 sowie unter Übernahme der im Bebauungsplan III-67 vom 15. September 1964 ausgewiesenen Straßenbegrenzungslinie festgesetzt.

B. Rechtsgrundlage: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), in Verbindung mit dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049, 2076), in Verbindung mit der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung

- BauNVO -) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466); Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), in der bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsreformgesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 2441) geltenden Fassung in Verbindung mit dem Verwaltungsreformgesetz.

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Nicht abschätzbar, weil der Inhalt des Bebauungsplans eine Angebotsplanung ist und die Umsetzung der planerischen Festsetzungen der Entscheidung der jeweiligen Eigentümer obliegt.

D. Gesamtkosten: wie zu C.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine.

F. Aus der dem Bebauungsplan III-213 a entsprechenden Bebauung und Nutzung der Fläche und nach der Sanierung des Baublocks wird neben deutlich besseren Wohnverhältnissen, als sie früher bestanden haben, durch die Zusammenfassung der Freiflächen, vor allem auch die Belüftungssituation im Blockinnenbereich, günstig beeinflusst.

Einundzwanzig zu erhaltene Bäume werden planungsrechtlich gesichert.

Aufgrund der ursprünglichen planungsrechtlichen Gegebenheiten ist ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 8 a Bundesnaturschutzgesetz i.V. mit § 243 Abs. 2 Baugesetzbuch aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zu erkennen.

Den durch die Neubebauung der Grundstücke bedingten darüber hinausgehenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft werden durch planungsrechtliche Regelungen

- Festsetzung einer großen zusammenhängenden Gemeinschaftsfläche, Flächen zum Anpflanzen, Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung und durch Nachweis der Stellplätze nur auf dafür vorgesehenen Flächen sowie in einer Tiefgarage und einem darrüberliegenden Garagengeschoss - angemessen gemindert.

Gegenüber dem geltenden Recht ergeben sich keine Auswirkungen auf die Umwelt.