Am Ende der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers die Prüfungsnote

(2) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses ist berechtigt, selbst Aufgaben oder Fragen zu stellen. Das weitere Mitglied eines Fachausschusses kann mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden Zusatzfragen in angemessenem Umfang stellen.

(3) Am Ende der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers die Prüfungsnote fest.

§ 49

Besondere Regelungen:

(1) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall im Verlauf der mündlichen Prüfungen zur Feststellung eines hinreichenden Leistungsausgleichs mündliche Prüfungen in weiteren Lernbereichen ansetzen.

(2) Stellt sich vor Abschluss der mündlichen Prüfungen heraus, dass ein Prüfling die Fachschulprüfung nicht mehr bestehen kann, soll die Prüfung in weiteren Lernbereichen unterbleiben. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

Kapitel 6

Ergebnis der Fachschulprüfung, Prüfungswiederholung . § 50

Ergebnis der Fachschulprüfung:

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen beschließt der Prüfungsausschuss in einer Schlusskonferenz auf Vorschlag der zuständigen Lehrkräfte die Endnote für jeden Lernbereich und entscheidet über das Bestehen der Fachschulprüfung.

(2) Für Lernbereiche, in denen geprüft wurde, ist die Endnote das zur ganzen Zahl gerundete arithmetische Mittel aus der Vornote und den Prüfungsnoten. Ist die erste Nachkommastelle des Mittelwertes „5", so gibt beim Runden die Vornote den Ausschlag. Für Lernbereiche, in denen nicht geprüft wurde, gilt die Vornote als Endnote.

(3) Die Fachschulprüfung ist bestanden, wenn die Endnoten aller Lernbereiche mindestens „ausreichend" lauten. Die Note „mangelhaft" in höchstens einem Lernbereich ist ausgeglichen durch

1. die Endnote „gut" oder „sehr gut" in einem anderen Lernbereich oder

2. die Endnote „befriedigend" in zwei anderen Lernbereichen.

Für die Lernbereiche „Sozialpädagogische Theorie und Praxis" sowie „Musisch-kreative Gestaltung/Bewegung und Spiel" ist kein Ausgleich möglich.

(4) Nach Abschluss der Beratungen werden den Prüflingen die Noten der mündlichen Prüfungen, die Endnoten und das Gesamtergebnis der Fachschulprüfung mitgeteilt.

Prüflingen, die die Fachschulprüfung nicht bestanden haben, ist das Ergebnis in einem Einzelgespräch mitzuteilen.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Beschlüssen der Ausschüsse, die nach ihrer oder seiner Auffassung gegen das Prüfungsrecht verstoßen, die Schulaufsichtsbehörde unter Vorlage sämtlicher Prüfungsunterlagen um Überprüfung bitten.

Betroffene Prüflinge sind hierüber zu unterrichten, das Prüfungsergebnis ist ihnen unmittelbar nach dem Vorliegen der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen.

§ 51

Wiederholung der Fachschulprüfung:

(1) Wer das erste Mal zur Fachschulprüfung zugelassen war und nicht zu den in § 36 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört, kann im Fall des Nichtbestehens der Fachschulprüfung die dritte Jahrgangsstufe wiederholen und die Fachschulprüfung erneut ablegen. Die Wiederholung der dritten Praxisphase im Vollzeitstudium ist nicht erforderlich.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann, wer nicht zu den in § 36 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört und die Fachschulprüfung wegen mangelhafter Leistungen in nur einem Lernbereich nicht besteht, aus der Fachschule ausscheiden und die Fachschulprüfung in nur diesem Lernbereich zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholen. Als Vornote ist die entsprechende Vornote aus der nicht bestandenen Fachschulprüfung zugrunde zu legen. Im

Übrigen werden für die Feststellung des Gesamtergebnisses der wiederholten Fachschulprüfung die Endnoten aus der nicht bestandenen Fachschulprüfung übernommen.

(3) Wird eine gemäß Absatz 1 oder 2 wiederholte Fachschulprüfung nicht bestanden, ist die nochmalige Wiederholung nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Gleiches gilt für Studierende, die zu den in § 36 Abs. 1 genannten Personen gehören und die Fachschulprüfung nicht bestehen. Die Entscheidung trifft in allen Fällen die Schulaufsichtsbehörde. Sie legt darüber hinaus fest, unter welchen Bedingungen die letztmalige Wiederholung erfolgt.

Kapitel 7

Abschlusszeugnis, Prüfungsunterlagen § 52

Abschlusszeugnis

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis gemäß Anlage 3.4 für das Vollzeitstudium oder Anlage 3.5 für das Teilzeitstudium. Die auf dem Abschlusszeugnis auszuweisende Durchschnittsnote ist das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel der Endnoten aller Lernbereiche. Im Abschlusszeugnis ist darüber hinaus zu vermerken, an welchen schulischen Projekten die oder der Studierende teilgenommen hat. Das Thema der Facharbeit (Vollzeitstudium) oder des Erfahrungsberichtes (Teilzeitstudium) ist mit vollem Titel auszuweisen.

§ 53

Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen:

(1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Aufgabenstellungen und Bewertungshorizonte sowie in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen und das Kolloquium nehmen. Einer Vertreterin oder einem Vertreter wird die Einsicht bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gewährt.

Einsichtnehmende haben sich auszuweisen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht zu einem von der Schule festgelegten Termin und schließt das Recht ein, Auszüge zu fertigen.