Im Wohngebiet solle die GRZ auf 06 die GFZ auf 35 erhöht

Nutzungen durch Ausweisung eines besonderen Wohngebietes zu erweitern. Die vorhandene Bebauung ist in einem guten Zustand und es besteht auch Interesse der Bewohner, dort zu bleiben. Dies ist höher zu bewerten als eine Wiederherstellung des historischen Stadtgrundrisses an dieser Stelle (die voraussetzen müsste, dass ein Bedarf an dieser Stelle für die seinerzeit vorhandenen Ministerialgebäude und Institutionen vorhanden wäre). Mit den Ausweisungen „allgemeines Wohngebiet" und Baugrenzen entsprechend Bestand soll verdeutlicht werden, dass der Wohnbaubestand erhalten bleiben soll. Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie sollen deshalb nicht zusammenfallen, um die Vorgartenzone (mit Parkmöglichkeiten), unter dich sich übergeordnete Erschließungsleitungen befinden, zu erhalten.

Im Wohngebiet solle die GRZ auf 0,6, die GFZ auf 3,5 erhöht werden.

Dieser Anregung ist zum Teil gefolgt worden: Um das städtebaulich hochwertige Ergebnis des im Januar 2002 entschiedenen Wettbewerbs „Wohnen in den Ministergärten" entsprechend der Empfehlung des Preisgerichts realisieren zu können, ist der Bebauungsplan entsprechend geändert worden, so dass nun im westlichen Grundstücksteil eine GRZ von 0,57 und eine GFZ von 3,5 ausgewiesen wird.

Im Denkmalbereich sollten die Wege luft- und wasserdurchlässig angelegt werden, gleichzeitig solle der Versiegelungsgrad minimiert werden, d. h. die GRZ auf 0,6 begrenzt werden.

Diesen Anregungen kann nicht gefolgt werden: Um den Entwurf des Denkmals für die ermordeten Juden Europas, dessen Ausführung der deutsche Bundestag am 25. Juni 1999 beschlossen hat, zu verwirklichen, ist eine GRZ von 0,1 erforderlich. Dies hat Vorrang vor einer ansonsten wünschenswerten Minimierung der Versiegelung bzw. überbaubaren Grundstücksfläche.

Weitere Anregungen eines Bürgers zum Standort, der Bewachung, der Werterhaltung, den Kosten bzw. der Konzeption des Denkmals für die ermordeten Juden Europas sowie zur Finanzierung anderer Gedenkstätten, zu deutschen Architekten und zum etwaigen Polizeieinsatz an der US-Botschaft (nördlich des Planbereichs) sowie Bedenken, dass es keine vertretbare Verkehrs-Anbindung zwischen Tiergarten und

Unter den Linden gäbe, sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans.

Allen Bürgeranregungen (mit Ausnahme der Erhöhung der baulichen Dichte im allgemeinen Wohngebiet) konnte nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander nicht gefolgt werden. Anderenfalls wären wesentliche Ziele dieses Bebauungsplanes nicht erreicht worden, zum einen die Schaffung von Planungsrecht für den vom Bundestag beschlossenen Denkmalentwurf, zum anderen die Sicherung der vorhandenen Wohnbauten.

Zwei Träger öffentlicher Belange äußerten sich schriftlich: Die Stellungnahme der Deutschen Telekom war ohne Relevanz für das B-Plan-Verfahren. Die Anregungen bzw. Hinweise des Bezirksamtes Mitte, Vermessungsamt, zur Anfertigung des Originalplans wurden eingearbeitet, erforderten aber keine neuen Beteilungsverfahren.

Am 15. Januar 2002 wurde für das Bauvorhaben "Denkmal für die ermordeten Juden Europas" die Zulässigkeit gemäß § 33 Abs. 1 BauGB ("Planreife") erklärt und in der Folgezeit einschließlich der erschließenden Verkehrsflächen gebaut.

Am 25. Januar 2002 wurde der Wettbewerb "Wohnen in den Ministergärten" entschieden. Um die Realisierung dieses Wettbewerbsergebnisses planungsrechtlich zu ermöglichen, entschied die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung am 18. April 2002, den Bebauungsplan entsprechend zu ändern.

Geändert wurden auf der für die Neubebauung vorgesehenen Teilfläche, jetzt bezeichnet als allgemeines Wohngebiet WA 2, alle Festsetzungen zum Maß der Nutzung. Die durch Baugrenzen bestimmte überbaubare Fläche wurde im allgemeinen Wohngebiet im Blockinnenbereich eingeschränkt. Die textliche Festsetzung zur Begrünung der Außenwandflächen wurde geändert und eine neue textliche Festsetzung zur Begrünung der Dächer hinzugefügt (Deckblatt vom 28. Februar 2005).

Der geänderte Bebauungsplan wurde gemäß § 3 Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 10. März 2003 bis einschließlich 24. März 2003 erneut öffentlich ausgelegt. Dabei konnten Anregungen nur zu den Änderungen vorgebracht werden. Die berührten Träger öffentlicher Belange wurden benachrichtigt.

Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans in der Zeit vom 10.03. bis einschließlich 24. März 2003 ist am 28. Februar 2003 im Amtsblatt für Berlin Nr. 9 auf Seite 732 fristgerecht bekannt gemacht worden.

Vier Träger öffentlicher Belange und 22 Bürger (in 16 Schreiben) äußerten sich schriftlich. Einem Schreiben lag eine Unterschriftenliste von 140 Unterzeichnern bei.

Während die Trägerstellungnahmen keine abwägungsrelevanten Einwände enthielten, lehnten die Bürger im wesentlichen die Ausweisungen zur Zulässigkeit der Blockrandschließung ab. Statt Bebauung wurden Freiflächen und Begrünung gefordert.

Gegenstand des Änderungsverfahrens waren jedoch nicht die Ausweisungen für die Arrondierung der vorhandenen Wohnbebauung durch Neubebauung, sondern nur Änderungen bei den Festsetzungen für diese Neubebauung, um die Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses zu ermöglichen. Deshalb wurden entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung nur die Anregungen zu den Planänderungen abgewogen.

Zwar ist nun erstmals durch Ausweisung einer rückwärtigen Baugrenze nicht-überbaubare Fläche für die Anlage eines Innenhofs ausgewiesen worden. Die Anlage eines Innenhofs ist jedoch schon vorher zulässig gewesen, da im Rahmen der flächenmäßigen Ausweisung überbaubarer Grundstücksfläche und zulässiger Grundflächen- und Geschossflächenzahlen eine volle Überbaubarkeit des Grundstücks nicht zulässig ist. Durch die Ausweisung der rückwärtigen Baugrenzen ist jetzt aber eine Mindestfläche nicht überbaubarer Grundstücksfläche im Blockinneren bestimmt worden, die auch eine Bepflanzung im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Vorschriften gewährleistet. Die Einschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche dagegen sichert (im Zusammenhang mit den textlichen Festsetzungen 3.1., 3.3. und sowie den bauordnungsrechtlichen Vorschriften) die von den Bürgern geforderte Begrünung und Freiflächennutzung.

Die flächenmäßige Ausweisung überbaubarer Grundstücksfläche durch Baugrenzen bedeutet im übrigen nicht, dass eine allseits geschlossene Bebauung zwingend festgesetzt ist, auch wenn dies zum Beispiel aus Lärmschutzgründen erwünscht wäre: Hinter den Baugrenzen kann zurückgeblieben werden. Die Festsetzungen lassen auch Durchgänge bzw. Lücken zwischen den einzelnen Gebäuden zu. Dem Schutz vor Verkehrslärm müsste dann mit anderen, z. B. passiven Schallschutzmaßnahmen abgeholfen werden. Auswirkungen eines etwaigen Anbaus entsprechend den Festsetzungen auf Wohnungs- und Bürobestand sind im Rahmen der Mietvereinbarungen zu regeln.

Abgelehnt wurde auch die Erhöhung der zulässigen Gebäudeoberkante von 55 auf 63,3 m über NHN, da Verschlechterung der Wohnungsverhältnisse, insbesondere Verschattung des Wohnungsbestands befürchtet wird, aber auch „der freie Blick" aus den obersten Wohnetagen zum Tiergarten verbaut wird.

Tatsächlich soll es zulässig sein, die Neubebauung an der Cora-Berliner-Straße 2 m höher als die von den östlich davon liegenden Bestandsbauten erreichte Gebäude48 höhe zu errichten. Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 soll die höchst zulässige Gebäudehöhe durch eine zulässige Gebäudeoberkante von 63,3 m über NHN (das entspricht 29 m über Gehweg und 2m mehr als der Baubestand) festgesetzt werden, darin eingeschlossen sind alle etwaigen Dachaufbauten. Diese Gebäudehöhe ermöglicht es, den geplanten Wohnungsbau entsprechend der Nachfrage nach hochwertigem Wohnraum mit rund 3 m hohen Räumen zu realisieren. Die zulässige höhere Gebäudehöhe ist im Verhältnis zu gering, um sich auf die Wohnqualität im Bestand negativ auszuwirken zu können. Im übrigen sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bzw. die bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Abstandsflächen), einzuhalten, so dass sich keine zumutbare Verschattung ergeben darf.

Der bisher „freie" Blick aus den oberen Etagen zum Tiergarten würde zwar bei Umsetzung der Festsetzungen nicht mehr möglich sein. Er wäre aber auch bei Umsetzung der ursprünglich niedrigeren höchst zulässigen Gebäudehöhe eingeschränkt.

Andererseits kann ein Anspruch auf einen „freien Blick" in einen Park über eine Weite von 200m Entfernung und über derzeit nicht bebaute Grundstücksflächen nicht geltend gemacht werden. Etwaige Versprechungen bei Mietvereinbarungen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung.

Die aktuellen Planänderungen ermöglichen zusätzlichen Wohnraum in attraktiver innerstädtischer Lage (als Angebotsplanung), womit die Absicht unterstützt wird, die Nutzungsmischung im Ortsteil Mitte zu erhalten bzw. zu entwickeln. Insofern sind von der als Folge des Wettbewerbsergebnisses vorgenommenen Erhöhung der Nutzungsmaßes keine zusätzlichen Beeinträchtigungen des Wohnens zu erwarten, weder für die Bewohner in den bestehenden noch in den künftigen Häusern.

Hinzuweisen ist, dass für den Baubestand im allgemeinen Wohngebiet WA 1 keine höchst zulässige Gebäudehöhe festgesetzt wird, sondern lediglich die zulässige Traufhöhe ­ in Anlehnung an das Regelmaß der östlich angrenzenden historischen Bebauung in der Friedrichstadt bzw. an der Wilhelmstraße.

Gegen die Festsetzung von Flächen für Tiefgaragen sind insofern Bedenken erhoben worden, als nicht nur durch die Baumaßnahme, sondern auch durch die Tiefgarage Lärm- und Luftbeeinträchtigungen befürchtet werden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen nicht Gegenstand der Bauleitplanung sein können. Lärm- und Luftbeeinträchtigungen durch Tiefgaragen sind ­ im Gegensatz zu offenen Stellplätzen - nicht zu befürchten, insofern ist von einer Verbesserung des Wohnumfelds auszugehen. Zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen der Luft soll die Abluft der Tiefgarage über das Dach der neuen Wohnbebauung abgeführt werden. Diese (oder eine ähnliche) Regelung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern der Baugenehmigung, die sicherstellt, dass die öffentliche Sicherheit oder, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.

Aus diesen Gründen konnte den nun vorgebrachten Bürgeranregungen nicht gefolgt werden.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 20. Januar 2004 beschlossen, den Bebauungsplan I-202a dem Abgeordnetenhaus zur Zustimmung vorzulegen.

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat in seiner Sitzung vom 1. April 2004 dem Bebauungsplan I-202a gemäß §9 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs zugestimmt.

Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens musste der Bebauungsplan geändert werden: Es handelt sich jedoch nur um redaktionelle Berichtigungen (Festsetzungsvermerk, festgesetzte Straßenbegrenzungslinien, Straßenbezeichnungen), die nicht den Bebauungsplan berühren bzw. kein erneutes Beteiligungsverfahren erforderten.