II316 Bebauungsplan XV67b An der Rudower Chaussee ist eine Anlieferung der Kerngebiete ausgeschlossen

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung werden gegenüber anderen Nutzungen nicht mit einer Straßenbegrenzungslinie abgegrenzt. Die Abgrenzung gegenüber der Straßenverkehrsfläche Rudower Chaussee wird durch die Festsetzung im Bebauungsplan XV-72 nachgeholt. Durch textliche Festsetzung (textliche Festsetzung Nr. 20) soll nunmehr geregelt werden, dass die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten B und C zugleich Straßenbegrenzungslinie ist.

II.3.16 Bebauungsplan XV-67b

An der Rudower Chaussee ist eine Anlieferung der Kerngebiete ausgeschlossen. Der angrenzende Bebauungsplanentwurf XV-67b schließt daher für den Bereich zwischen den Punkten A und B sowie C und D Ein- und Ausfahrten aus (3. Hinweis).

Die Erschließung der Grundstücksflächen ist durch die Straße Am Studio sowie durch die Volmerstraße, die Walther-Nernst-Straße und die Albert-Einstein-Straße gesichert.

III. Auswirkungen des Bebauungsplanes

Zur Verwirklichung des Bebauungsplanes wurden die Grundstücksflächen der WISTA-MG, die als Straßenverkehrsflächen festgesetzt werden sollen, nach ihrer Fertigstellung dem Land Berlin übertragen.

III.1 Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben Kostenträger für Erschließungsarbeiten ist die WISTA-MG. Die Kosten für die bereits durchgeführten Erschließungsmaßnahmen wurden zu 90 % aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe zur Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA) und zu 10 % aus Mitteln des Treuhandvermögens der WISTA-MG finanziert.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen Keine III.2 Auswirkungen auf die Umwelt III.2.1 Umweltverträglichkeitsprüfung

Im Kerngebiet MK 1 ist die Errichtung eines Hotels mit mehr als 100 Betten genehmigt worden. Die nach Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Anlage 1, Nr. 18.8 i.V.m. Nr. 18.1.2 vorgeschriebene Vorprüfung gemäß § 3c UVPG kam zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht durchgeführt worden.

III.2.2 Eingriffe in Natur und Landschaft

Sind aufgrund der Aufstellung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so ist gemäß § 1 a BauGB i.V.m. § 21 BNatSchG (Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild) über die Vermeidung, den Ausgleich und Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden. Dabei werden gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 244 Abs. 2 Baugesetzbuch die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung angewendet, weil das Bebauungsplanverfahren am 20. Juni 2000 förmlich eingeleitet wurde und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen wird.

Gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB sind die Eingriffe maßgeblich, die erstmalig aufgrund des Bebauungsplanes ermöglicht werden. Die Eingriffsbewertung orientiert sich somit am Vergleich der künftig zulässigen Nutzung gegenüber dem bestehenden Baurecht. Die abschließende Bewältigung des Eingriffstatbestandes gemäß § 1a BauGB i.V.m. § 21 BNatSchG erfolgt im Rahmen der Abwägung öffentlicher und privater Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB.

Bisher zulässige Nutzung

Maßgeblich für die Eingriffsbewertung nach § 1a BauGB sind die Eingriffe, die erstmalig aufgrund des Bebauungsplanes ermöglicht werden. Grundlage ist die Beurteilung der planungsrechtlichen Gebietsqualität nach §§ 34, 35 BauGB durch die damalige Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr aus dem Jahr 1996. Danach liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-72 im großräumig abgegrenzten Innenbereich gemäß § 34 BauGB.

Entsprechend des angegebenen Orientierungswertes einer GRZ von 0,4 und der im Bestand geringen Versiegelung für Nebenanlagen und Erschließungsflächen ist davon auszugehen, dass bereits nach bestehendem Baurecht eine Überbauung und Versiegelung von etwa 40% möglich wäre.

Eingriff in Natur und Landschaft

Über das bestehende Maß der Nutzung hinaus ermöglicht der Bebauungsplan eine GRZ von 0,5 bzw. 0,6 mit einer 20%igen Überschreitung für Nebenanlagen und Erschließungsflächen und damit einen Überbauungs- und Versiegelungsgrad von maximal 72%. Für das MK 1

(Hotelgrundstück) ist auf Grund der besonderen Nutzung und der Lage an der Rudower Chaussee auf die Beschränkung der Überschreitung für Nebenanlagen und Erschließungsflächen auf 20% verzichtet worden, so dass hier ein Überbauungs- und Versiegelungsgrad von 80 % möglich ist. Die planungsrechtlich vorbereitete bauliche Verdichtung und Nutzungsintensivierung stellt einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar.

Die Bilanzierung der Beeinträchtigung und Kompensationsleistung in der Eingriffs- Ausgleichsbewertung wurden für die Schutzgüter Klima, Boden und Grundwasser, Biotope (Flora und Fauna) durchgeführt. Das Bebauungsplangebiet war durch Gebäude und durch die Privatstraßen größtenteils schon versiegelt. Die Flächen an der Ecke Volmerstraße und Albert-Einstein-Straße waren nahezu unversiegelt. Inzwischen ist ein Großteil des Gebäudebestandes abgerissen worden.

Die vorhandenen Naturelemente im gesamten Plangebiet bestehen größtenteils aus Parkrasen mit einer geringen Biotopwertigkeit sowie Einzelbäumen und Baumgruppen.

Im Plangebiet ist das Verhältnis autochthoner und nicht autochthoner Baumarten ausgeglichen. Der größte Anteil der Bäume wird als erhaltenswert eingestuft, wobei diese weniger durch ihre Wertigkeit oder ihr Alter als durch ihren Habitus zur Wirkung gelangen.

Als besonders wertvoller Bereich zusammenhängender Vegetationsflächen (Gebüsche oder Hecken durchsetzt mit überwiegend nicht autochthonen Baumarten) werden straßenbegleitende Grünflächen an der Rudower Chaussee eingestuft.

Die Überbauungen parkartiger Freiflächen führen zur Beseitigung eines Großteils der vorhandenen schützenswerten Einzelbäume und Baumgruppen.

Das Landschaftsbild an der Rudower Chaussee ist parkartig von Rasenflächen, Ziergehölzbeeten und Baumstrukturen geprägt. Typische Elemente im gesamten Gebiet sind fassadenbegleitende Baumreihen sowie markante Einzelbäume und -gruppen. Hervorzuheben ist eine Gruppe von Säulenpappeln an der Volmerstraße und der Birkensolitär an der WaltherNernst-Straße mit besonders charaktervollem Wuchs.

In diesem Ensemble von Bebauung und Parkflächen ist das städtebauliche Leitbild der aufgelockerten, durchgrünten Stadt der 50er/60er Jahre relativ durchgängig gestaltet, was dem Gelände einen besonderen Charakter verleiht. Die thermokonstanten Kugeln des Institutes für physikalische Chemie der ehemaligen Akademie der Wissenschaften der DDR aus dem Jahre 1957 markieren die Einmündung der Straße Am Studio in die Rudower Chaussee.

Durch die Ablösung der ehemals vorhandenen Gebäudestruktur von rechtwinklig einander angeordneten, zurückgezogenen Gebäuderiegeln hin zum mehr oder weniger geschlossenen Block ändert sich der derzeitig offene, parkartige Charakter grundlegend. Das Bild der in die Freiflächen eingelagerten Gebäude wechselt in das Bild der in die Gebäude eingelagerten Freiflächen - vom "Park" zum "Garten" oder "Hof". Potentiell zur Erholung nutzbare, offene Freiflächen mit ökologischer Wirksamkeit werden zugunsten der Bildung von Innenhöfen überbaut.

Ein vergleichbarer Eingriff kann durch die Bebauung an der Rudower Chaussee entstehen, so dass die vorstehend beschriebene Veränderung des Charakters auch von der übergeordneten Straßenverbindung aus deutlich sichtbar wird. Die von den "thermokonstanten Kugeln" markierte Eingangssituation in die Straße Am Studio sollte auf jeden Fall sichtbar bleiben.

Veränderungen hinsichtlich des Landschaftsbildes bzw. der Landschaftsstruktur sind aufgrund der baulichen Dichte zu erwarten. Das für den WISTA-Bereich charakteristische Erscheinungsbild, das durch das Leitbild der aufgelockerten, durchgrünten Stadt geprägt ist, wird damit überformt.

Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung

Im Bebauungsplan werden Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung des Eingriffes festgesetzt. Entsprechend den Grundsätzen der Bauleitplanung sollen die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt und entwickelt werden (§ 1 Abs. 5 BauGB).

· Mit der Festsetzung zur Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Materialien bei der Befestigung von Wegen und Zufahrten, die nicht regelmäßig vom Verkehr genutzt werden, wird der Versiegelungsgrad des Bodens gemindert.

· Die festgesetzte Dachbegrünung erfolgt zur Kompensation des mit einer zusätzlichen Bebauung und Versiegelung verbundenen Verlustes an naturhaushaltswirksamer Fläche.

Sie stellt eine wesentliche Kompensationsmaßnahme dar.

· Die Bindung zur Pflanzung von Bäumen in den Baugebieten trägt sowohl zur Aufwertung des Orts- und Landschaftsbildes, als auch zur Minderung der Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes bei.

Bewertung

Durch den Bebauungsplan wird im Vergleich zur zulässigen Nutzung entsprechend § 34 BauGB ein erheblicher Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild verursacht.

Der Eingriff in den Naturhaushalt kann mit den Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und -minderung innerhalb des Geltungsbereiches vollständig ausgeglichen werden. Insgesamt zielt der Bebauungsplan auf einen hohen ökologischen Standard auf den Baugrundstücken ab, so dass über den Ausgleich von Eingriffen hinaus eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erreicht werden kann.

Dagegen sind die Eingriffe in vorhandene Qualitäten des Landschaftsbildes bzw. ihrer Struktur innerhalb der durch den Bebauungsplan vorgegebenen städtebaulichen Struktur nicht ausgleichbar und werden deshalb im Landschaftspark ausgeglichen. Der Park hat innerhalb der Entwicklungsmaßnahme „Berlin ­ Johannisthal/Adlershof" u.a. die Funktion einer zentralen Sammelausgleichsmaßnahme zum Ersatz für die Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich von Ersatzmaßnahmen für landesrechtlich besonders geschützter Biotope der umliegenden Baufelder bzw. Bebauungspläne des Entwicklungsbereiches.