Mit der im öffentlichen Interesse liegenden Ausweisung von Dauerkleingärten berücksichtigt der Bebauungsplan von den in § 1 Abs

Veranlassung des Planes und Erforderlichkeit

Anlaß zur Aufstellung des Bebauungsplanes III-203 für die Grundstücke Steegerstraße 39 - 42 und die Gebiete der Kolonie Grüntal Eisenbahn Landwirtschaft, Unterbezirk Gesundbrunnen, Gruppe Humboldt und Kolonie Grüntal, Grüntaler Straße 57 A, 57 B sowie für einen Abschnitt der Grüntaler Straße im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen war die zur Erhaltung ausreichend großer Dauerkleingartenflächen in Berlin erforderliche planungsrechtliche Sicherung der seit 1936 kleingärtnerisch genutzten Flächen der Kolonien Eisenbahn Landwirtschaft, Unterbezirk Gesundbrunnen, Gruppe "Humboldt" und "Grüntal".

Mit der rechtlichen Sicherung dieser vorhandenen Kleingartenkolonien wurde der Kleingartendefinition des § 1 Abs. 3 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (GVBl. S. 471), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376, 2398), Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung ist ein Dauerkleingarten ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan als Dauerkleingarten festgesetzt ist.

Mit der im öffentlichen Interesse liegenden Ausweisung von Dauerkleingärten berücksichtigt der Bebauungsplan von den in § 1 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) aufgeführten Belangen insbesondere

a) die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung, besonders die Freizeit und Erholung

b) die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und

c) die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Naturhaushaltes.

Mit der Festsetzung von privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Dauerkleingärten" wird im übrigen auch dem Belang sozialgerechter Bodennutzung Rechnung getragen, denn sie bieten breiten Bevölkerungskreisen oft die einzige Möglichkeit, sich den Wunsch nach einem Garten zu erfüllen. Die Nachfrage aus der Bevölkerung nach Kleingärten ist nach wie vor sehr groß.

Mit dem Bebauungsplan III-203 werden weiterhin nördlich der Dauerkleingärten allgemeines Wohngebiet mit Baukörperausweisung (Ausweisung der Grundfläche der baulichen Anlagen) und die Zahl der höchstzulässigen Vollgeschosse sowie südwestlich durch Knotenlinie von der Kolonie Grüntal Eisenbahn Landwirtschaft, Unterbezirk Gesundbrunnen, Gruppe Humboldt abgetrennte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" festgesetzt.

Beide Dauerkleingartenkolonien werden in nordöstlicher Richtung durch einen Abschnitt der Grüntaler Straße getrennt, die in Höhe des Grundstücks Grüntaler Straße 57 A eine Breite von 22,2 m und entlang des Grundstücks Grüntaler Straße 57 B bis zur Bezirksgrenze eine Breite von 12,0 m aufweist.

Die Geschossflächenzahl (GFZ) des allgemeinen Wohngebietes liegt bei 1,5 und überschreitet damit die nach § 17 Abs. 1 Baunutzungsverordnung für allgemeines Wohngebiet zulässige Obergrenze der Geschossflächenzahl von 1,2; die zulässige Grundflächenzahl von 0,4 wird mit 0,3 eingehalten.

Die Überschreitung der Geschossflächenzahl um 0,3 ist nach § 17 Abs. 3 BauNVO möglich, da der Geltungsbereich des Bebauungsplans III-203 sich in der Randlage eines Gebietes befindet, deren Grundstücke bei Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 bereits überwiegend bebaut waren, und erforderlich, da der Bestand gesichert werden soll. Sonstige öffentliche Belange stehen nicht entgegen. Die Überschreitung wird durch Festsetzungen von Bindungen für Bepflanzung und Erhaltung sowie die Nähe zu öffentlichen und privaten Grünflächen ausgeglichen.

Aufgrund der plangegebenen Situationsgebundenheit ­ Geräuschbelastung der Grundstücke Steegerstraße 39 ­ 42 ­ durch das Vorhandensein der bestehenden Bahnanlagen (S-Bahn, Fern- und Güterbahn) hat der Eigentümer die erforderlichen Schutzmaßnahmen beziehungsweise Lärmschutzvorkehrungen bei Bebauung entlang der Bahnanlagen bereits berücksichtigt. Mit Schreiben Plan G 1204 vom 28. September 2005 hat das Bezirksamt Mitte bestätigt, dass weitergehende Lärmschutzmaßnahmen nicht erforderlich wurden. Lärmbeschwerden von Bewohnern und Kleingärtnern im Geltungsbereich liegen zudem nicht vor.

In der vorbereitenden Bauleitplanung - Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 14.

April 2005 (ABl. S. 1595) - ist der Planbereich als Grünfläche, sowie der bebaute Bereich als Wohnbaufläche, W 2 (GFZ bis 1,5) dargestellt.

In der Stadtentwicklungs- und Bereichsentwicklungsplanung ist die Erhaltung der Kleingärten an dieser Stelle vorgesehen.

Der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961 S. 742) weist das Gebiet als allgemeines Wohngebiet mit der Baustufe IV/3 aus.

Mit den genannten Ausweisungen des Bebauungsplanes bleiben Funktion, Wertigkeit und Immissionsschutz der Baufläche nach dem im Flächennutzungsplan dargestellten städtebaulichen Gefüge gewahrt; somit ist das Entwicklungsgebot des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtet worden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes III-203 liegt gemäß Flächennutzungsplan von Berlin innerhalb des Vorranggebietes für Luftreinhaltung.

Die textliche Festsetzung 5 trägt dem Rechnung.

Nach dem Altlasten- und Altlastenverdachtsflächenkataster der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine Altlasten vorhanden; auch sonst liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf einen Altlastenverdacht schließen lassen.

Eine Bebauungsmöglichkeit für bisher unbebaute Flächen schafft der Bebauungsplan nicht.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans III-203 bereiten gegenüber dem bisherigen Planungsrecht (Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 der allgemeines Wohngebiet mit der Baustufe IV 13 ausweist) keinen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 8 a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (a.F.) vor.

Die Grundstücke Steegerstraße 39 - 42 befinden sich im Eigentum einer Wohnungsbaugesellschaft. Die Kleingartenfläche der Kolonie "Eisenbahn Landwirtschaft Berlin e.V., Unterbezirk Gesundbrunnen, Gruppe Humboldt" befindet sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland Reichseisenbahnvermögen und die Kolonie "Grüntal" sowie das Gelände des Spielplatzes stehen im Eigentum Berlins.