Schule

§ 9

Ausschüsse:

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet.

Ihm gehören an:

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender und

2. mindestens zwei in der Schule unterrichtende Lehrkräfte, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannt werden.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Prüfungsvorsitz einer Funktionsstelleninhaberin oder einem Funktionsstelleninhaber (§ 73 Schulgesetz) oder im Verhinderungsfall einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde kann den Prüfungsvorsitz übernehmen. Die oder der Prüfungsvorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Protokollführung.

(2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung und der Prüfung in besonderer Form als Präsentationsprüfung (§ 14 Abs. 6) beruft die oder der Prüfungsvorsitzende Fachausschüsse, die sich jeweils zusammensetzen aus

1. einer Lehrkraft, die die Prüflinge in dem Prüfungsfach unterrichtet hat, oder im Verhinderungsfall einer anderen im Prüfungsfach unterrichtenden Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und

2. einer weiteren Lehrkraft als Protokollantin oder Protokollant.

(3) Ausschussmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen ihrer Ausschüsse verpflichtet.

Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt im Prüfungsausschuss die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei Fachausschüssen die Stimme der Prüferin oder des Prüfers den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied gemäß § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen ist oder besteht die

Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen über den Ausschluss des Mitglieds.

§ 10:

Protokolle

Über die Prüfungen und die Beratungen der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt. Sie müssen insbesondere Angaben enthalten über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die an den Prüfungen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, den Verlauf der Prüfungen, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der mündlichen Prüfung und der Prüfung in besonderer Form als Präsentationsprüfung die wesentlichen Kriterien für das Zustandekommen der Bewertung und den wesentlichen Inhalt des Prüfungsgesprächs. Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen.

§ 11:

Schriftliche Prüfungen:

(1) Die Anforderungen an die in den schriftlichen Prüfungen gestellten Aufgaben müssen den Rahmenlehrplänen entsprechen.

(2) Die Aufgabenstellungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; sie entscheidet auch über die Benutzung von Hilfsmitteln. Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt werden. Jeder vorzeitige Hinweis auf Themen oder Aufgaben führt zur Ungültigkeit der betreffenden Prüfung.

(3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen sind im Fach Deutsch 180 Minuten, im Fach erste Fremdsprache 150 Minuten und im Fach Mathematik 120 Minuten anzusetzen.

(4) Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule ausgegebenes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.

§ 12:

Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen:

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden in einer Erst- und Zweitkorrektur bewertet. Die Erstkorrektur obliegt der Lehrkraft, die den regelmäßigen Unterricht in dem Prüfungsfach durchgeführt hat. Im Verhinderungsfall überträgt die oder der Prüfungsvorsitzende diese Aufgabe einer anderen Lehrkraft des jeweiligen Faches. Die oder der Prüfungsvorsitzende bestimmt auch, welche Lehrkraft des jeweiligen Faches die Zweitkorrektur vornimmt. Für Korrektur und Bewertung sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde anzuwenden.

(2) Über die endgültige Note entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende. Sie oder er kann im Benehmen mit den für die Erst- und Zweitkorrektur zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung abweichen.

(3) Im Widerspruchsverfahren kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weitere Fachgutachten in Auftrag geben und auf der Grundlage der Prüfungsunterlagen und der Fachgutachten die Note festsetzen.

§ 13:

Mündliche Prüfung:

(1) Die Aufgaben für die mündliche Prüfung werden nach einheitlichen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde von der Prüferin oder dem Prüfer schulintern erstellt. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich als Partnerprüfung mit zwei Prüflingen durchgeführt. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die oder der Prüfungsvorsitzende auf Antrag Einzelprüfungen zulassen. Die Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, dass unmittelbar vor der Prüfung eine Vorbereitungszeit von bis zu 15 Minuten unter Aufsicht vorzusehen ist.

(3) Bei Partnerprüfungen und Einzelprüfungen ist in der Regel eine Prüfungsdauer von 5 bis 10 Minuten für jeden Prüfling anzusetzen. Im Verlauf der Partnerprüfungen ist sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der Schülerinnen und Schüler bewertet werden können, indem Teilaufgaben zur selbständigen Lösung gestellt werden.