Hochschulzugangsberechtigungen

Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. 4

Die Zentralstelle legt die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde.

(10) 1

Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, ist eine Gesamtnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen Landesbehörde für das Schulwesen auszustellen ist.

Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. 3

Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird die Gesamtnote von der Zentralstelle auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der Fassung vom 18. November 2004 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet. 4

Hierbei sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, und das Ergebnis einer ergänzenden Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland gleichgewichtig zur Beurteilung heranzuziehen; die Vorschriften der vorstehenden Absätze sind sinngemäß zu berücksichtigen. 5

Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

(11) 1

Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. 2

Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. 3

Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. 4

Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.

(12) 1

Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972

(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene "allgemeine Notendurchschnitt" bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. 2

Für die Umrechnung des "allgemeinen Notendurchschnitts" wird der für die Europäischen

Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der Fassung vom 11. Dezember 2002 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet.

Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. 4

Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum "allgemeinen Notendurchschnitt" im "Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs" ausgewiesen und durch den Stempelzusatz "Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen" gekennzeichnet.

Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 17 Abs. 2 Satz 2)

(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.

Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:

1. Noten "ausgezeichnet" und "sehr gut" - 4 Punkte;

2. Noten "gut" und "voll befriedigend" - 3 Punkte;

3. Note "befriedigend" - 2 Punkte;

4. Note "ausreichend" - 1 Punkt.

Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.

Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:

1. "zwingende berufliche Gründe" - 9 Punkte; zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann;

2. "wissenschaftliche Gründe" - 7 bis 11 Punkte; wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird;

3. "besondere berufliche Gründe" - 7 Punkte; besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt;

4. "sonstige berufliche Gründe" - 4 Punkte; sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist;

5. "keiner der vorgenannten Gründe" - 1 Punkt.

Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. 3

Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.

Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten (zu § 21 Abs. 1 Satz 3)

(1) Ein Studienort kann eine Hochschule, ein Teil einer Hochschule oder ein gemeinsames Studienangebot mehrer Hochschulen sein.

Einem Studienort eines Landes zugeordnet sind der Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts sowie die hieran angrenzenden Kreise oder kreisfreien Städte des Landes. 2

Sofern sich in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt oder in den hieran angrenzenden Kreisen oder kreisfreien Städten kein Studienort des Landes befindet, ist dieser Kreis oder diese kreisfreie Stadt dem nächsten Studienort des Landes zugeordnet. 3

Dies gilt entsprechend, wenn Studiengänge nur an bestimmten Studienorten des Landes angeboten werden. 4

Kreise und kreisfreie Städte eines Landes sind auch dem Studienort eines anderen Landes zugeordnet, wenn sie an den Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts des anderen Landes angrenzen; dabei gelten Bremen und Bremerhaven als eine kreisfreie Stadt.

(3) Örtliche und regionale Verwaltungseinheiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die an ein Land der Bundesrepublik Deutschland angrenzen, können einem Studienort dieses Landes zugeordnet werden, wenn sie an den Kreis oder die kreisfreie Stadt dieses Studienorts angrenzen.

(4) In der nachfolgenden Übersicht ist für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt die Entfernung zu den Studienorten des Landes als Länge der Luftlinie zwischen Kreisstadt und Studienort in Kilometern (km), jeweils auf 10 km gerundet - für Bayern in einer Stufenfolge von 1 bis 9 entsprechend der Entfernung -, angegeben.

(5) Ist ein Studienort im Kreis oder in der kreisfreien Stadt oder in einem hieran angrenzenden Kreis oder einer hieran angrenzenden kreisfreien Stadt gelegen, ist