Halbsatz 2 ist ein Studienortwechsel an das Vorliegen von Härtegründen

Die Zulassung aus Härtegründen hat rechtlich die Bedeutung einer Befreiung von den generellen Auswahlmaßstäben. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die die Anwendung dieser Maßstäbe unzumutbar erscheinen lassen. Eine besondere soziale Ausnahmesituation kann im Einzelfall zur Anerkennung als Härtefall führen, wenn bei einer besonders kritischen Würdigung der nachgewiesenen besonderen sozialen und familiären Umstände die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist. Bei der Beurteilung derartiger Fälle muss wegen des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift ein besonders strenger Maßstab angelegt werden.

Nach § 4 Abs. 3 Halbsatz 2 ist ein Studienortwechsel an das Vorliegen von Härtegründen gebunden.

Zu § 16: (Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung)

Für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang erworben haben, ist nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 4 StV eine Sonderquote zu bilden. Ihre Auswahl erfolgt nach Artikel 12 Abs. 5 StV nach dem Grad der Qualifikation. § 16 regelt die Einzelheiten der Auswahl.

Zu § 17: (Auswahl für ein Zweitstudium)

Wer bereits ein Studium abgeschlossen hat, hat grundsätzlich die Möglichkeit, ein weiteres Studium aufzunehmen. Nur in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen ist die Zulassung zu einem Zweitstudium auf eine Sonderquote beschränkt. Die verschärften Zulassungsbedingungen sind gerechtfertigt, da diese Bewerberinnen und Bewerber sich bereits durch eine Ausbildung im Hochschulbereich die Grundlage für eine berufliche Tätigkeit geschaffen haben.

Nach Artikel 12 Abs. 6 StV erfolgt die Auswahl für ein Zweitstudium nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für das weitere Studium maßgeblichen Gründen.

§ 17 regelt in Verbindung mit Anlage 3, wie Prüfungsergebnis und Grad der Bedeutung der Gründe für die Aufnahme des angestrebten weiteren Studiums zu einer Wertzahl zusammengeführt werden, die Grundlage für die Auswahl ist.

Absatz 3 sieht vor, dass die Hochschulen bei der Entscheidung über Anträge für ein Zweitstudium mitwirken, soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird. Auf diese Weise wird im zentralen Vergabeverfahren der besondere Sachverstand der Hochschulen genutzt. Wird ein Zweitstudienantrag dagegen auf berufliche Gründe gestützt, erfolgt die Bearbeitung allein durch die Zentralstelle.

Zu § 18: (Nachrangige Auswahlkriterien)

Auf den Auswahlranglisten werden die Bewerberinnen und Bewerber entsprechend den maßgeblichen Werten (z. B. Durchschnittsnote) in einer Reihenfolge aufgeführt.

Damit auf den Ranglisten eine eindeutige Rangfolge hergestellt wird, legt § 18 für den Fall der Ranggleichheit fest, welche Kriterien nachrangig zu berücksichtigen sind.

Die Mindestdauer eines Dienstes nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Betreuung oder Pflege eines Angehörigen) orientiert sich an der Dauer des Zivildienstes.

V. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früherer Zulassung

Zu § 19: (Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs) § 19 Abs. 1 bis 4 füllt die Regelung des Artikels 11 Abs. 2 StV aus, nach der aus der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, aus dem Dienst als Entwicklungshelfer und der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes oder pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen für die Zulassung zum Studium kein Nachteil erwachsen darf. Die Vergabeverordnung fasst die geschützten Tätigkeiten unter dem Begriff "Dienst" zusammen. Berücksichtigt werden nach Absatz 1 Satz 2 auch gleichwertige Dienste ausländischer Staatsangehöriger, die vergaberechtlich Deutschen gleichgestellt sind.

Der Ausgleich für den geleisteten Dienst wird nach Absatz 1 Satz 1 in den Fällen eines durch den Dienst vereitelten früheren Zulassungsanspruchs dadurch hergestellt, dass die Bewerberin oder der Bewerber im Vergabeverfahren ausgewählt wird, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

­ zu Beginn oder während des Dienstes ist für den beantragten Studiengang eine tatsächliche Zulassung erfolgt, oder

­ zu Beginn oder während des Dienstes waren für den beantragten Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt.

Die Konsequenz aus dieser Regelung ist, dass zur Wahrung aller Chancen für einen Studiengang, der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, auch zu Beginn und während eines Dienstes Bewerbungen erfolgen müssen.

Der neue Absatz 2 legt den Grundsatz fest, dass der Anspruch auf erneute Auswahl sich jeweils auf die Quote richtet, in der seinerzeit die Zulassung erfolgt ist. Wer in der Abiturbestenquote zugelassen worden ist, wird nach Maßgabe des Satzes 1 erneut aus dieser Quote zugelassen. Entsprechendes gilt nach Satz 2 für das Hochschulauswahlverfahren und für das Losverfahren der Hochschulen; dies gilt als Übergangsregelung auch dann, wenn die Zulassung durch eine Hochschule nach der bisherigen Vergabeverordnung erfolgt ist.

Nach Satz 4 muss in diesen Fällen allerdings der Studienort der früheren Zulassung für die entsprechende Quote an erster Stelle genannt werden. Ist die frühere Zulassung in den übrigen von der Zentralstelle vergebenen Quoten erfolgt oder beruht der Auswahlanspruch nicht auf einer tatsächlich erfolgten Zulassung, weil es für den Studiengang seinerzeit noch keine Zulassungsbeschränkung gab, wird der Anspruch auf erneute Auswahl ­ wie bisher - über das zentrale Vergabeverfahren (mit Ausnahme der Abiturbestenquote) abgewickelt.

Absatz 3 Satz 1 begrenzt den Auswahlanspruch zeitlich auf die ersten beiden Vergabeverfahren nach Beendigung des Dienstes. Absatz 3 Satz 2 regelt, wie im Falle eines kurz vor seiner Beendigung stehenden Dienstes verfahren wird. Absatz 4 bestimmt das Los als nachrangiges Kriterium, da der Fall denkbar ist, dass die Zulassungskapazität nicht für alle Betroffenen ausreicht.

Absatz 5 konkretisiert den Folgenbeseitigungsanspruch des aufgrund einer auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren bezogenen gerichtlichen Entscheidung Zuzulassenden unter Anknüpfung an die Rechtsstellung der nach einem Dienst Auszuwählenden.

VI. Verteilung auf die Studienorte

Zu § 20: (Verteilung der in der Abiturbestenquote Ausgewählten auf die Studienorte) § 31 Abs. 3 Satz 2 HRG entsprechend, richtet sich die Verteilung der Abiturbesten auf die Studienorte in erster Linie nach der Ortspräferenz (Satz 1) und bei gleicher Ortspräferenz nach der Durchschnittsnote (Satz 2). Weitere nachrangige Verteilungskriterien sind die Sozialkriterien nach § 21 Abs. 1 Satz 2 sowie das Los (Satz 3 und 4).

Wer an keinen der nach § 3 Abs. 3 Satz 2 explizit genanten Studienorte verteilt werden kann, wird in der Abiturbestenquote nicht zugelassen. Sie oder ihn an einen nicht genannten Studienort zu verteilen, widerspräche dem Grundgedanken der Abiturbestenquote, dass die besten Bewerberinnen und Bewerber sich den Studienort frei auswählen können. Falls die Ortswünsche der Abiturbesten sich nicht im Verhältnis der für diese Quote jeweils bereit stehenden Studienplatzkapazität auf die Studienorte verteilen, werden nicht alle Abiturbesten in dieser Quote zugelassen werden können. Die nicht Zugelassenen werden am weiteren Verfahren beteiligt und haben gute Chancen, insbesondere im Auswahlverfahren der Hochschulen an einem ihrer Wunschorte zugelassen zu werden.

Zu § 21: (Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte)

Die von der Zentralstelle nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten werden nach § 21 auf die Studienorte verteilt. § 31 Abs. 3 Satz 2 HRG gibt dabei in erster Linie die Ortspräferenz und in zweiter Linie die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe als Verteilungskriterien vor.

Absatz 1 Satz 2 konkretisiert diese Gründe in einer nach dem Gewicht der sozialen Gründe bestimmten Rangfolge.

Absatz 2 legt die nachrangigen Verteilungskriterien (Durchschnittsnote und Los) fest.

Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit, mit einem Sonderantrag schützenswerte individuelle Gründe für die Bindung an einen Studienort geltend zu machen.

Um die zur Verfügung stehende Studienplatzkapazität auszuschöpfen, werden bei dieser Ortsverteilung auch Ortswünsche berücksichtigt, die von den Bewerberinnen und Bewerbern zwar nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 3 explizit genannt, aber auch nicht ausgeschlossen worden sind.

VII. Vergabe von Teilstudienplätzen

Zu § 22: (Teilstudienplätze)

Im Hinblick auf die geringe Zahl von Teilstudienplätzen und die Chance, in einem Vergabeverfahren einen Vollstudienplatz zu erhalten, sieht § 22.