Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Gebäudeart anrechenbare Bauwerte in /m3

1. Wohngebäude 98

2. Wochenendhäuser 86

3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 132

4. Schulen 125

5. Kindertageseinrichtungen 111

6. Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 111

7. Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 130

8. Krankenhäuser 145

9. Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos

10. Hallenbäder 121

11. Eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50. andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 66

14. Mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m3

Brutto-Rauminhalt Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden.

15. Mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3

Brutto-Rauminhalt

16. Eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 72

17. Mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 87

18. Tiefgaragen 134

19.H. und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 v.H. zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 38 /m, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 15 Abs. 1, hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifenoder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277 - 1; 1987-06 (Anlage 4) maßgebend.

(zu § 15 Abs. 4 BauPrüfVO)

Bauwerksklassen Bauwerksklasse 1:

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung.

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,

- einfache Dach- und Fachwerkbinder,

- Kehlbalkendächer,

- Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die nach gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können,

- Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,

- Stützwände einfacher Art,

- Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente).

Bauwerksklasse 3:

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,

- einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,

- Tragwerke für Gebäude mit Abfangung von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,

- Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mit Hilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,

- Behälter einfacher Konstruktion,

- Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,

- Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,

- ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 2 zuzuordnen sind.