Haftpflichtversicherung

40 ingenieurin oder den Prüfingenieur erstreckt. Für die Prüfsachverständigen kommt ­ da sie nicht Bestandteil der Staatsverwaltung sind ­ eine entsprechende Regelung nicht in Betracht. Das bedeutet freilich nicht, dass die Ordnungsmäßigkeit ihrer Aufgabenerfüllung keiner öffentlich-rechtlichen Überwachung unterläge; sie ist Aufgabe der Anerkennungsbehörde und wird insbesondere über die Widerrufsbefugnis nach 7 Abs. 2 sanktioniert. Die Befugnis zum Widerruf als ultima ratio schließt bei den Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen auch die Befugnis der Anerkennungsbehörde zu vorbereitenden Maßnahmen und milderen Mitteln ein, etwa zur Anforderung von Auskünften und Aufzeichnungen oder zu Abmahnungen.

Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure werden für die bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung in den Fachbereichen Standsicherheit und Brandschutz anerkannt. Dabei werden die Begriffe „Standsicherheit" und „Brandschutz" im Sinne des Sprachgebrauchs der novellierten Bauordnung für Berlin benutzt. Die Prüfung der Standsicherheit durch die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Standsicherheit erstreckt sich auf alle Belastungszustände, also auch auf den Brandfall, so dass sie die Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile einschließt. Der Begriff „Brandschutz" bezieht sich auf die Anforderungen des § 14 BauO Bln, somit auf den vorbeugenden Brandschutz.

Absatz 2 umschreibt die ausschließlich privatrechtliche Tätigkeit der Prüfsachverständigen, deren Charakter sich auch darin niederschlägt, dass diese allein von der Bauherrin oder vom Bauherrn oder der oder dem sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen beauftragt und für sie oder ihn ­ nicht für die Bauaufsichtsbehörde ­ tätig werden. Die Beauftragung durch eine sonstige nach Bauordnungsrecht Verantwortliche oder einen sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen kommt immer dann in Betracht, wenn eine sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit der Bauherrin oder des Bauherrn nicht mehr besteht, etwa durch die Eigentümerin oder den Eigentümer. Die privatrechtliche Stellung der Prüfsachverständigen oder des Prüfsachverständigen wird durch die klarstellende Aussage unterstrichen, dass die Prüfsachverständigen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Aufgaben wahrnehmen.

Prüfsachverständige werden in den Fachbereichen technische Anlagen und Einrichtungen sowie Erd- und Grundbau anerkannt. Für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren in diesen beiden Fachbereichen besteht kein Bedürfnis, da dort bereits bisher Sachverständige bzw. Sachkundige Personen ausschließlich auf privatrechtlicher Basis und nicht als beliehene Unternehmer tätig waren. Nach § 1 der Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau (SEGVO) war es Aufgabe der anerkannten Sachverständigen für Erdund Grundbau, die Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte Person oder Stelle zu „beraten und hierüber ein Gutachten anzufertigen". § 3 Abs. 1 der Anlagen-Prüfverordnung (AnlPrüfVO) sah für technische Anlagen und Einrichtungen eine eigenverantwortliche Prüfung durch die Sachkundige Person vor. Im Übrigen ergibt sich auch aus den Regelungen des § 3 AnlPrüfVO, dass es sich bei der Tätigkeit der Sachkundigen Personen nicht um eine bauaufsichtliche (hoheitliche) Tätigkeit handelte.

Nach § 3 Abs. 1 AnlPrüfVO bedurfte es nicht einmal einer förmlichen Anerkennung als Sachkundige Person. Das wird mit der vorliegenden Verordnung geändert. Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen werden zukünftig auf der Grundlage eines Anforderungsprofils, das sich an der Musterverordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen orientiert, anerkannt. Dadurch wird auch die Gleichwertigkeit mit Prüfsachverständigen anderer Länder und die gegenseitige Anerkennung gewährleistet.

Die Prüfsachverständigen sind gegenüber ihren Auftraggebern fachlich unabhängig. Die Vorschrift soll auf die zwischen den Prüfsachverständigen und den Bauherrinnen oder Bauherrn abzuschließenden privatrechtlichen Verträge insofern ausstrahlen, als sie eine Kündigung dieser Verträge wegen fachlicher Meinungsverschiedenheiten zwischen Bauherrinnen oder Bauherren und Prüfsachverständigen (als wichtigen Grund) ausschließen soll. Diese Vorschrift ist erforderlich, da der Prüfsachverständige für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.

Die (personenbezogene) Verantwortlichkeit der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für die von ihnen vorgenommenen Prüfungen und Bescheinigungen schließt nicht aus, dass sie sich, wenn ihre Fachkunde im Einzelfall nicht ausreicht, insoweit kompetenter Dritter bedienen können und ggf. auch müssen.

Absatz 3 definiert das Bautechnische Prüfamt der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung als Anerkennungsbehörde für alle Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständigen.

Zu § 3 ­ Voraussetzungen der Anerkennung

Diese Vorschrift enthält Grundsätze für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen. Sie lässt die Versagung der Anerkennung für Bewerberinnen oder Bewerber zu, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind und regelt die Ausnahmetatbestände.

Zu § 4 ­ Allgemeine Voraussetzungen § 4 enthält die allgemeinen ­ fachbereichsübergreifenden ­ Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen. Die Anforderung der Nummer 4, dass Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen müssen, resultiert aus dem Verzicht auf das Erfordernis der deutschen Staatsangehörigkeit in § 3 Abs. 2. Die Beherrschung der deutschen Sprache ist für eine sachgerechte Anwendung des Bauordnungsrechts einschließlich des technischen Regelwerks und für den Umgang mit Bauaufsichtsbehörden, Bauherrinnen oder Bauherrn und sonstigen am Bau Beteiligten erforderlich.

- 42 Zu § 5 ­ Allgemeine Pflichten

Das Verbot der Errichtung von Niederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger außerhalb des Geschäftssitzes für den die Anerkennung ausgesprochen wurde, ist hauptsächlich dadurch gerechtfertigt, dass die Anerkennung ausschließlich an die Person der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs bzw. der oder des Prüfsachverständigen gebunden ist. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur und die oder der Prüfsachverständige sind damit persönlich für die Prüfung verantwortlich und haben die Prüftätigkeit ihrer Mitarbeiter in besonderem Maße persönlich zu überwachen.

Sie müssen über den Stand der Prüfung jederzeit Bescheid wissen und über eventuelle Problempunkte bei der Prüfung kurzfristig der Behörde, der Aufstellerin oder dem Aufsteller der Nachweise und der Bauherrin oder dem Bauherrn verbindlich Auskunft geben können.

Dies ist weitgehend sichergestellt, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur und die oder der Prüfsachverständige in dieser Eigenschaft jeweils nur eine Niederlassung (Geschäftssitz) unterhalten.

Diesem Ziel dient auch die Forderung, dass sich die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige für die Mithilfe bei ihrer oder seiner Tätigkeit nur befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bedienen darf und auch nur in einem solchen Umfang, dass er ihre Tätigkeit jederzeit kontrollieren kann. Die Beschäftigung sog. „freier Mitarbeiter", die auf Honorarbasis außerhalb des Geschäftssitzes der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs oder der oder des Prüfsachverständigen Prüfungen durchführen, laufen der vorgenannten Zielsetzung zuwider und sind nicht erlaubt.

Soweit es bei einer Prüfung ­ wie bei technischen Anlagen und Einrichtungen ­ auf die spezifische Sachkunde der oder des Prüfsachverständigen ankommt und dies eine Anwesenheit vor Ort voraussetzt, kann diese Anwesenheit vor Ort nicht durch eine mithelfende Mitarbeiterin oder einen mithelfenden Mitarbeiter ersetzt werden.

Die geforderte Haftpflichtversicherung muss auch solche Fälle abdecken, deren Ursache zwar während des Bestehens des Versicherungsvertragsverhältnisses gesetzt worden ist, die aber erst nach Beendigung dieses Verhältnisses eintreten (Nachhaftung). Obwohl sich die Haftung der hoheitlich tätigen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure ­ ein Anspruch ist hier unter den Voraussetzungen der Amtshaftung nach Art. 34 Satz 1 in Verbindung mit § 839 BGB gegeben ­ erheblich von der Haftung der privatrechtlich beauftragten Prüfsachverständigen unterscheidet, wird auf differenzierte Anforderungen an die Haftpflichtversicherung von Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren einerseits und Prüfsachverständigen andererseits verzichtet. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur haften nach Art. 34 Satz 2 GG gegenüber der Behörde allenfalls auf dem Rückgriffsweg, wenn ihr oder ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Nur für diesen Fall des Rückgriffs durch die Behörde hat die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur das Bestehen der geforderten Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist ein solcher Rückgriffsfall in Berlin noch nicht vorgekommen.

Als zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz wird die Anerkennungsbehörde bestimmt. Damit wird einerseits dem Interesse der Versicherer Rechnung getragen, da bei Erlöschen der Haftpflichtversicherung der Versicherer zwar im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer frei wird, aber nur bei Bekanntgabe des Erlöschens gegenüber einer zuständigen Stelle auch im Außenverhältnis. Andererseits erhält so die Anerkennungsbehörde zeitnah die Mitteilung des Versicherers über das Erlöschen der Haftpflichtversicherung.