Brandschutz

Die besondere Rechtsstellung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs als Beliehene oder Beliehener wird insbesondere im Fachbereich Brandschutz deutlich. Nach § 23 Abs. 5 darf die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz Abweichungen von den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen in einem Bescheid genehmigen. Einen solchen Verwaltungsakt darf eine oder ein privatrechtlich von der Bauherrin oder dem Bauherrn beauftragte Prüfsachverständige oder beauftragter Prüfsachverständiger selbstverständlich nicht erlassen.

Sofern allerdings bei Prüfsachverständigen der Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz die allgemeinen Voraussetzungen nach § 4 und die besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung nach §§ 10 und 20 erfüllt sind, können sie im Land Berlin ohne vorherige Einholung eines Gutachtens über ihre fachliche Eignung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieure dieser Fachbereiche anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist nach § 4, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller den Geschäftssitz im Land Berlin hat. Mit dieser Anerkennungsvoraussetzung ist nach § 5 Abs. 1 die Aufgabe des bisherigen Geschäftssitzes als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger und die Löschung der Eintragung in der Liste der bisherigen Anerkennungsbehörde verbunden, da sowohl Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure als auch Prüfsachverständige außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung ausgesprochen wurde, keine Niederlassungen betreiben dürfen.

Absatz 3 regelt die gegenseitige Anerkennung der Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen und der Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau. Wie nach Absatz 1 setzt auch hier die gegenseitige Anerkennung eine auf der Grundlage der Musterverordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen ausgesprochne Anerkennung, insbesondere des von ihr festgelegten Anforderungs- und Tätigkeitsprofils, voraus.

Zum Zweiten Teil (Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit)

Der Zweite Teil regelt die besonderen Anforderungen an die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, deren Aufgabenerledigung und Vergütung.

Zu § 10 ­ Besondere Voraussetzungen § 10 regelt die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen für die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit.

Absatz 1 Nummer 1 entspricht grundsätzlich § 3 Abs. 1 Nr. 4 BauPrüfVO a.F., verzichtet aber auf die Voraussetzung des Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, also einer Technischen Universität oder Technischen Hochschule. Somit erfüllen auch Absolventinnen oder Absolventen der Technischen Fachhochschule diese Anerkennungsvoraussetzung. Es wird auch ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule dem Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule gleichgestellt. Das bisherige achtsemestrige Studium ­ im Hinblick auf die künftigen sechssemestrigen Bachelor-Studiengänge ­ festzuschreiben, besteht keine Veranlassung, da die übrigen Zulassungsvoraussetzungen die fachliche Qualifikation der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs hinreichend gewährleisten.

Nummer 2 präzisiert die Anforderung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BauPrüfVO a.F. dahingehend, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurin oder befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrerin oder hauptberuflicher Hochschullehrer tätig gewesen ist. Das Erfordernis der eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit vor Anerkennung soll sicherstellen, dass sich die künftige Prüfingenieurin oder der künftige Prüfingenieur bereits innerhalb eines angemessenen Zeitraums in einer solchen beruflichen Stellung bewährt hat und nicht erst nach der Anerkennung bewähren muss. Die Regelung entspricht auch ­ bis auf Baden-Württemberg ­ der Rechtslage in den anderen Bundesländern.

Nummer 3 entspricht grundsätzlich § 3 Abs. 1 Nr. 5 BauPrüfVO a.F., verzichtet jedoch auf die Forderung, dass die zehnjährige berufliche Praxis in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung nachzuweisen ist, sowie auf den Nachweis der mindestens zweijährigen Praxis in der bautechnischen Prüfung von Baumaßnahmen. Mit der Forderung der hauptberuflichen Tätigkeit in den genannten Aufgabenfeldern wird verdeutlicht, dass Teilzeit- und Nebentätigkeiten nicht voll anrechenbar sind. Der alleinige Nachweis, dass mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt wurden, ist ohne Differenzierung nach einer ausreichenden Vielfalt von Bauarten auch für statisch-konstruktiv schwierige Bauten nicht ausreichend. Die Erfüllung der Anforderung wird durch Vorlage eines Bautenverzeichnisses nachgewiesen, aus dem zugleich auch Schlüsse auf die Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 5 gezogen werden können. Als mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen oder der technischen Bauleitung vergleichbare Tätigkeiten zählt z. B. die Mitwirkung bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen.

Nummer 4 entspricht ­ redaktionell gestrafft ­ § 3 Abs. 1 Nr. 6 BauPrüfVO alter Fassung.

Nummer 5 entspricht § 3 Abs. 1 Nr. 7 BauPrüfVO alte Fassung. Leistungen, durch die die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine überdurchschnittlichen Fähigkeiten als Ingenieurin oder Ingenieur nachweisen kann, sind z. B. von ihr oder ihm selbst, unter ihrer oder seiner Mitarbeit, Leitung oder Anleitung angefertigte Standsicherheitsnachweise für statisch-konstruktiv überdurchschnittlich schwierige oder sehr schwierige Bauwerke (Bauwerksklasse 4 und 5) der beantragten Fachrichtung.

Nummer 6 entspricht § 3 Abs. 1 Nr. 8 BauPrüfVO a.F.. Das Erfordernis „überdurchschnittlicher Fähigkeiten" bedeutet, dass die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur nachweisen kann, dass sie oder er in der beantragten Fachrichtung über einen überdurchschnittlichen Wissensstand auf dem Gebiet der Baustatik, insbesondere im Hinblick auf die dort verwendeten Methoden der Statik und der Stabilität der Tragwerke und auf dem Gebiet des (konstruktiven) Brandschutzes verfügt, sowie besondere praktische Erfahrungen hinsichtlich der konstruktiven Gestaltung von Ingenieurbauwerken besitzt. Nachzuweisen sind auch Erfahrungen in der Bearbeitung von Flächentragwerken, vorgespannten Konstruktionen, Verbundbauten und schwingungsanfälligen Bauwerken sowie der Anwendung der ADV-Technik im Rahmen der bautechnischen Nachweise. Erforderlich sind auch Kenntnisse der Baustofftechnologie.

Mit Satz 2 werden die Anforderungen an die Eigenverantwortlichkeit von Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen konkretisiert und präzisiert; so auch, unter welchen Voraussetzungen „Selbständigkeit" auch dann vorliegt, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige innerhalb eines Zusammen- 48 schlusses ­ einer Personen- oder Kapitalgesellschaft oder auch einer Genossenschaft ­ tätig ist. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Tätigkeit einer oder eines einem solchen Zusammenschluss angehörenden Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen keinen fremden Einflüssen unterliegt und eine einer oder einem Selbständigen vergleichbare Rechtsstellung gegeben ist. Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger kann als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer nur sein, wer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig ist.

Der Begriff „Beratung" umfasst auch Nachweiserstellung und Planung. Im Übrigen werden die Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Verpflichtung zur Unparteilichkeit der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständigen konkretisiert.

Absatz 2 entspricht § 3 Abs. 2 BauPrüfVO a.F. Mit der Möglichkeit, Ausnahmen von den genannten Anerkennungsvoraussetzungen zu gestatten, kann die Anerkennungsbehörde den Umständen des Einzelfalles gerecht werden, insbesondere zur Vermeidung unbilliger Härten.

Absatz 3 entspricht § 2 Abs. 1 BauPrüfVO alter Fassung.

Zu § 11 ­ Gutachten, Gutachterausschuss Absatz 1 verpflichtet das Bautechnische Prüfamt als Anerkennungsbehörde vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten über die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers einzuholen.

Absatz 2 regelt die Zusammensetzung und die Berufung des Gutachterausschusses. Die Länder Brandenburg und Berlin haben vereinbart, einen gemeinsamen Gutachterausschuss zu bilden, der paritätisch mit Vertretern beider Länder zu besetzen ist. Die Zusammensetzung des Gutachterausschusses orientiert sich an der Musterverordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen. Auf den Vertreter der Bauwirtschaft wurde jedoch wegen fehlender Praxisbezogenheit verzichtet, da viele große Unternehmen heutzutage Tragwerksplanungen nicht mehr mit eigenem Personal aufstellen, sondern an externe Ingenieure vergeben. Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das Bautechnische Prüfamt des Landes Berlin im Benehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes Brandenburg.

Absatz 3 enthält Regelungen über die Berufungsperiode der Mitglieder des Gutachterausschusses. Die Berufung in den Gutachterausschuss erfolgt für fünf Jahre. Die Mitgliedschaft endet aber, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder mit der Vollendung des 65. Lebensjahres.

Die Absätze 4 bis 6 enthalten Regelungen über die Unabhängigkeit des Gutachterausschusses und dessen Geschäftsführung, sowie zum Nachweis der Fachkenntnisse der Bewerberin oder des Bewerbers vor dem Gutacherausschuss.

In Absatz 7 wird die Möglichkeit eröffnet, die fachliche Eignung auch durch den Prüfungsoder Gutachterausschuss eines anderen Bundeslandes oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik feststellen zu lassen. Ein gemeinsamer Gutachterausschuss mehrerer oder aller Bundesländer wäre ein erheblicher Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung und würde die Gleichwertigkeit und gegenseitige Anerkennung garantieren.