Bauherr die Prüfung des Standsicherheitsnachweises
Nach § 12 veranlassen ausschließlich die Bauherrin oder der Bauherr die Prüfung des Standsicherheitsnachweises bei einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Standsicherheit ihrer oder seiner Wahl aus den Ländern Berlin oder Brandenburg und zwar unabhängig von der Bauwerksklasse. Diese Regelung stellt eine der wesentlichsten Neuerungen der vorliegenden Verordnung dar. Während bisher die Bauaufsichtsämter und das Prüfamt für Baustatik nach § 7 BauPrüfVO a.F. den Prüfingenieuren Prüfaufträge erteilten, kann nunmehr die Bauherrin oder der Bauherr selbst die Prüfung der Standsicherheitsnachweise für ihr oder sein Bauvorhaben bei einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur veranlassen. Neu ist auch, dass die Prüfung die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften Standsicherheitsnachweises mit einschließt. Die bisher notwendige zusätzliche Beauftragung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs mit der Durchführung der konstruktiven Bauüberwachung nach § 7 Abs. 3 BauPrüfVO a.F. durch die Bauaufsichtsbehörde entfällt damit. Mit dieser Regelung werden die Bauaufsichtsämter und das Bautechnische Prüfamt entlastet.
Zu § 2 wurde bereits erläutert, dass die Beauftragung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch die Bauherrin oder den Bauherrn nicht darüber entscheidet, ob die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hoheitlich (bauaufsichtlich) oder privatrechtlich tätig wird. Auch bei einer durch die Bauherrin oder den Bauherrn veranlassten bautechnischen Prüfung wird die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur als „verlängerter Arm" der Bauaufsichtsbehörde hoheitlich tätig. Die Rechtsstellung als Beliehene oder Beliehener wird auch daran deutlich, dass die Bauherrin oder der Bauherr die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur nicht „beauftragt", sondern einen Prüfantrag stellt.
Jede Form der Beauftragung könnte fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass es sich um einen privatrechtlichen Ingenieurvertrag handelt, auch wenn dies rechtlich nicht relevant ist.
Nach dieser neuen Regelung dürfen Berliner Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure auch Bauvorhaben im Land Brandenburg prüfen und umgekehrt Brandenburger Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure auch in Berlin. In Zusammenhang mit dem gemeinsamen Gutachterausschuss sind dies die ersten Schritte einer Rechtsangleichung im Bereich des Bauordnungsrechts zwischen den beiden Ländern. Die bisher in § 2 Abs. 4 BauPrüfVO a.F. enthaltene Regelung, wonach eine oder ein in einem anderen Bundesland anerkannte Prüfingenieurin oder anerkannter Prüfingenieur im Einzelfall auch für eine Prüftätigkeit in Berlin zugelassen werden kann, wurde fallen gelassen. Hierfür besteht nach der Kooperation mit Brandenburg im Bereich des Prüfingenieurwesens kein Bedarf mehr. Somit dürfen Bauvorhaben in Berlin nur durch Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus Berlin oder Brandenburg geprüft werden.
Die freie Wahl der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs durch die Bauherrin oder den Bauherrn kommt zwar den Forderungen vieler am Bau Beteiligten entgegen, ist jedoch nicht unproblematisch. Die bisherige hohe Durchsetzungskraft des Prüfingenieurs für Baustatik beruhte neben seiner fachlichen Qualifikation vor allem auf der Unabhängigkeit vom Bauherrn. Diese völlige Unabhängigkeit ist zukünftig nicht mehr gegeben. Statt dessen besteht die Gefahr einer wirtschaftlichen Abhängigkeit, die Auswirkungen auf die Durchführung der Prüfungen und der Prüfergebnisse haben könnte. Die Anerkennungsbehörde wird deshalb im Rahmen der Fachaufsicht über die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure die Entwicklung sorgfältig beobachten müssen.
Zu § 13 Aufgabenerledigung § 13 regelt die Aufgabenerledigung durch die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit.
Absatz 1 Satz1 enthält die Regelung, dass Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur in der Fachrichtung wahrnehmen dürfen, für die sie anerkannt sind. Satz 2 enthält eine Lockerung dieser Bindung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs an die jeweilige Fachrichtung, die durch die fachrichtungsübergreifende Qualifikation der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure gerechtfertigt ist.
Absatz 2 lässt neben den festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch die Mithilfe von Angehörigen des Zusammenschlusses nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu, sofern die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur in diesem Fall ein Weisungsrecht hat.
Absatz 3 regelt, wie das Ergebnis der Prüfung in Prüfberichten niederzulegen ist. Darüber hinaus wird die gegebenenfalls erforderliche Heranziehung von Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau behandelt. Diese Prüfsachverständigen arbeiten der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Standsicherheit nur zu und werden nicht selbständig im Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde oder der Bauherrin oder dem Bauherrn tätig.
Nach Absatz 4 sind Abweichungen von den durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten Technischen Baubestimmungen für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Zulässigkeit der Abweichung ist jedoch im Prüfbericht zu begründen. Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit der Abweichung ist § 3 Abs. 3 BauO Bln. Danach kann von den Technischen Baubestimmungen abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 BauO Bln erfüllt werden. Diese Regelung entspricht § 8 Abs. 4 Satz 3 BauPrüfVO alter Fassung.
Die Absätze 5 bis 7 enthalten Regelungen über die Verantwortung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure sowie zur Durchführung der konstruktiven Bauüberwachung. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung auf Übereinstimmung mit den geprüften Unterlagen kann sich auf Stichproben beschränken. Wie engmaschig diese Überprüfung sein muss, richtet sich nach den näheren Umständen des Einzelfalls, wie der Schwierigkeit des Bauvorhabens, der fachlichen Zuverlässigkeit des Unternehmens etc. und ist jeweils von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur zu beurteilen.
Absatz 8 enthält die neue Regelung über die Führung eines Prüfverzeichnisses.
Zu § 14 Vergütung, Allgemeines § 14 enthält Regelungen zum Charakter der Vergütung, zur Berechnungsgrundlage der Gebühren, zum Gebührenschuldner, zu Gebührenvorauszahlungen und zur Beitreibung der Gebühren im Verwaltungszwangsverfahren. Zunächst wird klargestellt, dass die Vergütung für die hoheitlich tätigen Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure aus einer Gebühr besteht.
Neben der Vergütung auf der Basis von anrechenbaren Bauwerten und der Bauwerksklasse kann grundsätzlich auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand in Frage kommen.
Abweichend von den bisherigen Regelung der Kostenordnung der Prüfingenieure (KOPI) und den entsprechenden Regelungen in der Baugebührenordnung wird nunmehr bei der Gebührenermittlung nicht mehr auf den Rohbauwert, sondern auf anrechenbare Bauwerte Bezug genommen. Diese Änderung der Terminologie soll zur Versachlichung der Gebührenberechnung beitragen. Die in der Anlage 1 enthaltenen durchschnittlichen Kubikmeterpreise, die auf Erfahrungswerten beruhen und daher generalisierend als bei den jeweiligen Gebäudearten regelmäßig entstehende Kosten angesehen werden können, werden jetzt treffender als „anrechenbare Bauwerte" und nicht mehr wie bisher als „Rohbauwerte" bezeichnet.
Bisher hatte die Bauherrin oder der Bauherr den tatsächlichen Rohbauwert zum Zeitpunkt der Erstellung des Prüfberichtes nach § 2 BauPrüfVO a.F. nachzuweisen, was in der Vergangenheit sehr häufig zu Auseinandersetzungen über den maßgeblichen Wert geführt hat.
Die generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelung ist erwünscht, weil eine bestimmte Prüfleistung landesweit denselben Wert hat und haben muss, da andernfalls ein unerwünschter Wettbewerb unter den Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren einsetzt.
Absatz 2 enthält neben den Grundlagen für die Gebührenberechnung die ausdrückliche öffentlich-rechtliche Verpflichtung, für jeden Auftrag den zeitlichen Prüfaufwand festzuhalten.
Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass eine Abrechnung nach Zeitaufwand ohne Schwierigkeiten möglich ist, wenn sich bei der Abrechnung nach anrechenbaren Bauwerten und Bauwerksklassen herausstellen sollte, dass die ermittelte Gebühr in einem groben Missverhältnis zum Aufwand steht (vgl. § 17 Abs. 4). Absatz 3 regelt den Vergütungsanspruch der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs bei Abbruch der Prüfung aus Gründen, die von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur nicht zu vertreten sind. Danach wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet. Die bisher geltende Kostenordnung der Prüfingenieure (KOPI) enthielt für diesen Fall keine Regelung. Statt dessen galten das Gesetz über Gebühren und Beiträge sowie die Baugebührenordnung (BauGebO) sinngemäß. Nach § 6 BauGebO wird bei der Zurücknahme des Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Ausgestaltung dieser Gebühr als Rahmengebühr sowie die Beschränkung der Gebührenhöhe auf die Hälfte der vollen Gebühr entfallen nun.
Absatz 4 definiert wer Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner und wer Gebührengläubigerin oder Gebührengläubiger ist. Schuldnerin oder Schuldner ist danach diejenige oder derjenige, die oder der die Prüfung veranlasst hat. Damit wird klargestellt, dass auch bei einem Wechsel der Bauherrin oder des Bauherrn diejenige Person Gebührenschuldner bleibt, die die Prüfung veranlasst hat. Die Regelungen zur Beitreibung der Gebühren im Verwaltungszwangsverfahren verdeutlichen, dass es sich bei den Prüfgebühren um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt und nicht um Honorare eines Freiberuflers.