Steuer

52 Absatz 5 macht deutlich, dass ein Nachlass auf die Gebühr nicht zulässig ist. Ein Nachlass auf die Gebühr erfüllt nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.

Absätze 6 und 7 unterstreichen den Charakter der Gebühr als öffentlich-rechtliche Forderung, in dem die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur berichtigt ist, analog den Behörden eine Vorauszahlung auf die vermutlich entstehende Gebühr zu verlangen.

Zu § 15 ­ Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen Absatz 1 enthält Regelungen für die Berechnung der anrechenbaren Bauwerte als Grundlage der Gebührenberechnung. Für bestimmte Gebäudearten sind in der Anlage 1 anrechenbare Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt aufgeführt. Diese auf Erfahrungswerten beruhenden durchschnittlichen Kubikmeterpreise wurden der Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (M-PPVO), Fassung Oktober 2003, für das Bezugsjahr 2000 entnommen und mit dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden in Höhe von 103,1778 für das Jahr 2005 hochgerechnet und auf volle Euro gerundet.

Absatz 2 regelt die Berechnung der anrechenbaren Bauwerte für nicht in der Anlage 1 aufgeführte bauliche Anlagen. In diesen Fällen orientiert sich die Berechnung der anrechenbaren Bauwerte an den Regelungen des § 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Es wird klargestellt, dass die Kosten für Außenwandverkleidungen nicht zu den für die Gebührenermittlung zugrunde zu legenden anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen sind, weil die auf der Grundlage von anrechenbaren Bauwerten ermittelten Gebühren in diesen Fällen zumeist nicht angemessen sind. Die Vergütung erfolgt stattdessen nach Zeitaufwand. Das gilt gleichermaßen für Fassaden.

Beim Ansatz der anrechenbaren Bauwerte sind Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen nicht zu berücksichtigen. Dadurch wird eine einheitliche Vergütung gewährleistet, unabhängig davon, ob eine Bauherrin oder ein Bauherr in diesen Fällen billiger baut. Ansonsten würden sich in vergleichbaren Fällen unterschiedliche Gebühren ergeben, obwohl die Prüfleistung gleich ist.

Absatz 4 beinhaltet die Einstufung der zu prüfenden baulichen Anlagen entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen. Die Klasseneinteilung und die Beschreibung der Schwierigkeitsmerkmale entspricht der Anlage 2 der M-PPVO. Da die Bauwerksklassen dieser Verordnung mit den Honorarzonen nach § 63

HOAI identisch sind, wird ein Vergleich der Gebühren des Prüfingenieurs mit dem Honorar des Tragwerksplaners erleichtert. Eine solche Gebührentransparenz war mit den bisherigen Gebührengrundlagen nach der Kostenordnung der Prüfingenieure für Baustatik (KOPI) nicht gegeben.

Absatz 5 regelt die Festlegung der Grundlagen der Gebührenberechnung durch die Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach § 18. Durch die Einschaltung dieser mit Fachleuten besetzen Stelle ist eine ordnungsgemäße Gebührenberechnung gewährleistet.

- 53 Zu § 16 ­ Berechnungsart der Vergütung Absatz 1 beschreibt die Berechnung der Grundgebühr. Sie ist in Abhängigkeit vom anrechenbaren Bauwert und der Bauwerksklasse der Gebührentafel der Anlage 3 zu entnehmnen. In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Übernahme der Gebührentafel der M-PPVO ist eine wesentliche Grundlage für die Vergleichbarkeit der Prüfgebühren in Berlin mit den Prüfgebühren anderer Länder.

Absatz 2 entspricht § 1 Abs. 3. KOPI und den entsprechenden Regelungen in Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Tarifstellen 3000 bis 3030 der Baugebührenordnung (BauGebO). Absatz 3 regelt die Gebühr für mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile.

Im wesentlichen entspricht diese Vorschrift § 4 Abs. 3 KOPI und den entsprechenden Regelungen in Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Tarifstellen 3000 bis 3030 BauGebO. Einerseits ist die neue Regelung enger gefasst, da sie den Gebührenansatz für die Prüfung von Nachträgen nach § 17 Abs. 1 Nr. 6 nicht in die Wiederholungsgebühr einbezieht, andererseits ermöglicht sie die Einbeziehung des „Umbauzuschlages" nach § 17 Abs. 2. Absatz 4 regelt die Gebühr für mehrere gleichartige Bauabschnitte mit denselben Standsicherheitsnachweisen und Nachweisen der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile.

Im wesentlichen entspricht diese Vorschrift § 4 Abs. 4 KOPI und den entsprechenden Regelungen in Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Tarifstellen 3000 bis 3030 BauGebO. In die Wiederholungsgebühr wird jedoch die Gebühr für die Prüfung von Nachträgen nach § 17 Abs. 1 Nr. 6 jedoch nicht mit einbezogen.

Absatz 5 entspricht inhaltlich § 1 Abs. 5 KOPI sowie den entsprechenden Regelungen in Nr. 2 der Vorbemerkungen zu den Tarifstellen 3000 bis 3030 BauGebO.

Zu § 17 ­ Höhe der Gebühren Absatz 1 orientiert sich im Wesentlichen an § 4 Abs. 1 KOPI sowie den Tarifstellen 3001 bis 3005 der BauGebO. Neu ist, dass für die Überwachung von Baumaßnahmen in statischkonstruktiver Hinsicht kein fester Gebührenansatz mehr vorgesehen ist, sondern stattdessen die Überwachungsleistungen nach Absatz 5 Nummer 5 nach Zeitaufwand vergütet wird. Die Überwachungsgebühr darf höchstens die Hälfte der Grundgebühr betragen, was nach der bisherigen Regelung der KOPI regelmäßig und unabhängig vom Zeitaufwand angesetzt wurde.

Eine weitere Beschränkung des Gebührenansatzes gibt es bei der Nummer 3 für die Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile auf höchstens ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr. Die Beschränkung dieses Gebührenansatzes ist insofern geboten, da mit einem höheren statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad nicht unbedingt auch die Nachweise der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile schwieriger werden. In dieser Vergütungsregelung ist die Prüfung der Konstruktionszeichnungen bis zur Feuerwiderstandsfähigkeit F 30 eingeschlossen.

Für die Prüfung der Konstruktionszeichnungen bei einer Feuerwiderstandsfähigkeit höher als F 30 wurde der Aufwand bisher unterschätzt. Dem wird nunmehr mit der Gebührenregelung nach Nummer 5 Rechnung getragen.

- 54 Während es nach § 5 Abs. 3 KOPI in Abhängigkeit von der Einreichung oder Nichteinreichung einer besonderen Berechnung aller Belastungen für die Lastvorprüfung differenzierte Gebührenansätze in Höhe von einem Viertel bzw. der Hälfte der Grundgebühr gab, sieht die neue Regelung für die Prüfung einer Lastvorberechnung nur noch einen Zuschlag von einem Viertel der Grundgebühr vor. Damit wird aber auch klargestellt, dass es im Gegensatz zur bisherigen Regelung für eine Lastvorprüfung der Genehmigungsplanung keinen Gebührentatbestand mehr gibt.

Absatz 2 regelt die Gebühr für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen. Während nach § 5 Abs. 1 KOPI die Gebühr hierfür mit einer festen Gebührenansatz von 50 v.H. berechnet wurde, sieht die vorliegende Verordnung je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vor. Die Angabe eines Differenzierungsmaßstabes für die Festlegung der Gebühr ist nicht notwendig, da nach § 14 Abs. 2 der zeitliche Aufwand für jeden Auftrag festzuhalten ist.

Absatz 3 enthält eine Regelung für den Fall, dass rechnerische Nachweise der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt werden und sich dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht. Hierfür ist ein Zuschlag bis zur Hälfte der Grundgebühr möglich. Die Höhe des Zuschlages ist nach dem zeitlichen Aufwand zu bemessen, der nach § 14 Abs. 2 für jeden Auftrag festzuhalten ist. Diese Regelung war bisher nicht der KOPI und den entsprechenden Tarifstellen der BauGebO enthalten.

Absatz 4 enthält eine Gebührenregelung für besondere Fälle, in denen die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen.

So können höhere Gebühren erforderlich werden bei einem außergewöhnlichen, über der höchsten Bauwerksklasse liegenden Schwierigkeitsgrad und zum anderen bei einer erweiterten Leistung, die über die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Leistungen hinausgeht.

Der besondere Fall stellt eine eigene Regelung dar und ist ­ auch im Fall niedriger Gebühren

­ unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden. Die Abgrenzung des besonderen Falles gegenüber Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 (Vergütung nach Zeitaufwand) ergibt sich durch den besonderen Aufwand und das besondere Risiko, das mit der Vergütung nach Zeitaufwand nicht abgegolten werden kann.

Absatz 5 regelt die Vergütung nach Zeitaufwand. Nummer 1 entspricht im Wesentlichen der Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. KOPI. Neu sind die Regelungen für die Vergütungen nach den Nummern 2 bis 6. Für die Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsicht enthielt § 4 Abs. 1 Nr. 3 KOPI die Hälfte der vollen Gebühr nicht als Obergrenze, sondern als festen Gebührenansatz. Der Stundensatz in Höhe von 71 Euro entspricht dem bisher in § 6 Abs. 2 KOPI enthaltenen Stundensatz in Höhe von 61,30 Euro zuzüglich einer Umsatzsteuer in Höhe von 16 %. Absatz 6 entspricht redaktionell angepasst der Regelung für die Mindestgebühr nach § 6 Abs. 2 KOPI.