Bewertungs- und Verrechnungsstelle

Zu § 18 ­ Bewertungs- und Verrechnungsstelle § 18 gibt vor, dass sich die Prüfingenieure für Standsicherheit zur einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Gebühren einer gemeinsamen Bewertungs- und Verrechnungsstelle zu bedienen haben. Da nach § 12 ausschließlich die Bauherrin oder der Bauherr und nicht mehr die Bauaufsichtsbehörde oder das Bautechnische Prüfamt die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen veranlassen, wird mit dieser Stelle ein einheitlicher Vollzug der Vergütungsregelungen dieser Verordnung gewährleistet. Obwohl sich die Gebührenregelungen für die Prüfingenieure für Standsicherheit der Länder Berlin und Brandenburg noch unterscheiden, bedienen sie sich einer gemeinsamen Bewertungs- und Verrechnungsstelle.

Eine Anpassung der Gebührenregelungen beider Länder ist jedoch vorgesehen.

Zu § 19 ­ Umsatzsteuer, Fälligkeit Absatz 1 bestimmt, dass mit der Gebühr für die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Standsicherheit die Umsatzsteuer abgegolten ist. Eine gesonderte Ausweisung der anfallenden Umsatzsteuer erfolgt nicht. Ein Vorsteuerabzug kann in diesen Fällen nicht geltend gemacht werden.

Absatz 2 legt fest, dass die der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur zustehende Vergütung mit Eingang der Rechnung fällig wird. Es wird verdeutlicht, dass die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur sofortigen Anspruch auf Bezahlung ihrer erbrachten Leistung haben und nicht ­ wie in manchen Fällen geschehen ­ unzumutbar lange auf ihre Vergütung warten müssen. Ergänzend wird klargestellt, dass eine Berichtigung der Gebührengrundlagen bis zum Erlass des Gebührenbescheides geltend gemacht werden kann.

Zum Dritten Teil (Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz)

Der Dritte Teil regelt die besonderen Anforderungen an die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz, deren Aufgabenerledigung und Vergütung.

Zu § 20 ­ Besondere Voraussetzungen § 20 regelt die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen an die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz.

Nummer 1 geht bei der Festlegung der Vorbildungsvoraussetzungen von einer Zweigleisigkeit aus: Die Qualifikation für die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz kann entweder von der Seite der Planung und Bauausführung her erworben werden oder von der Seite des (abwehrenden) Brandschutzes her. Für die letztere Alternative wird deshalb bewusst an die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst angeknüpft.

Die nach Nummer 2 erforderliche fünfjährige Berufserfahrung nach Studien- bzw. Ausbildungsabschluss kann ebenfalls sowohl auf dem Feld der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von baulichen Anlagen oder auf demjenigen ihrer Prüfung erworben worden sein. Die Berufserfahrung ist in geeigneter Weise, etwa durch Objektlisten, nachzuweisen.

- 56 Entsprechend der sich aus § 67 Abs. 2 BauO Bln ergebenden Aufgabenstellung muss sich die Erfahrung in erster Linie auf Sonderbauten beziehen, wobei die Vorschrift fordert, dass die Erfahrungen vor allem bei unterschiedlichen Arten von „großen" Sonderbauten mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad wie Krankenhäuser, Verkaufsstätten oder Industriegebäude gewonnen worden sein sollen.

Der für die erforderliche Erfahrung vorgesehene Zeitraum von fünf Jahren ist auch im Vergleich zu der nach § 10 Abs. 3 geforderten zehnjährigen Berufserfahrung für die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Standsicherheit gerechtfertigt, da es dort um die Erfahrung mit Standsicherheitsnachweisen schlechthin geht, hier aber der Akzent auf schwierigen Vorhaben (Sonderbauten) liegt. Dass entsprechende Erfahrungen auch nur in der Prüfung von Brandschutznachweisen ausreichen, rechtfertigt sich mit Blick auf die Prüftätigkeit der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Brandschutz. Auch wäre es nicht sachgerecht, aus der Bauaufsicht kommende Bewerberinnen oder Bewerber, die im Übrigen das Anforderungsprofil erfüllen, den Zugang zur Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz zu verschließen.

Zu § 21 ­ Gutachten § 21 regelt die Einholung eines schriftlichen Gutachtens über die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. Da in der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Bestrebungen im Gange sind, einen gemeinsamen Gutachterausschuss für Prüfingenieure für Brandschutz einzurichten, wird beim Bautechnischen Prüfamt kein eigener Gutachterausschuss eingerichtet. Statt dessen werden für die Bewerberinnen oder Bewerber Gutachten über die fachliche Eignung bei einem Gutachter- oder Prüfungsausschuss eines anderen Bundeslandes eingeholt.

Zu § 22 ­ Prüfanträge § 22 regelt die Veranlassung der Prüfung von Brandschutznachweisen bei im Land Berlin oder Brandenburg anerkannten Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren für Brandschutz analog den Regelungen nach § 12 für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen.

Zu § 23 ­ Aufgabenerledigung Absatz 1 regelt die Mithilfe von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bei der Prüftätigkeit analog den Regelungen für die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren für Standsicherheit.

Absatz 2 sieht die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise, d.h. der Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes im Sinne des § 14 BauO Bln und damit der technischen Umsetzung des umfassenden Brandschutzkonzeptes durch Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz vor. Klarstellend wird hervorgehoben, dass dabei auch die Leistungsfähigkeit der Berliner Feuerwehr zu beachten ist. Dabei bleibt es der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur überlassen, auf welche Weise sie oder er sich die erforderlichen Informationen verschafft. Zur Sicherstellung der Anforderungen an den abwehrenden Brandschutz ist die zuständige Stelle der Berliner Feuerwehr zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Der Berliner Feuerwehr ist damit die Möglichkeit eingeräumt, ihre Anliegen in das Prüfungsverfahren einzubringen, ohne dass dadurch die Verantwortlichkeit der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs geschmälert würde. Insoweit wird durch den Begriff „würdigen" zum Ausdruck gebracht, dass die Anforderungen der Berliner Feuerwehr nicht unverändert übernommen werden sollen, sondern kritisch zu bewerten sind.