Gesetz

Die Gebührenhöhe orientiert sich an entsprechenden Aufbewahrungsgebühren der Krematorien (Tarifstelle K 3.2.1) und des Leichenschauhauses (GesGebO Tarifstelle 28011a). 5.13: Künftig wird die Grabstellensuche nicht mehr nach Ablauf der Ruhezeit eines Bestattungsfalls, sondern erst nach Ablauf des Nutzungsrechts an der Grabstätte gebührenpflichtig sein. Bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sind die entsprechenden Daten bei der Friedhofsverwaltung unmittelbar verfügbar und Auskünfte können ohne besonderen Aufwand erteilt werden. Erst nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Unterlagen archiviert, wodurch ein erhöhter Suchaufwand entsteht.

Zu Nummer 3 (Anlage K Gebührentarif für die landeseigenen Krematorien Berlins und deren Einrichtungen): zu Tarifstelle 2: 2 und 2.1:

Sowohl in der Anlage F als auch in der Anlage K gibt es Gebührenpositionen für die Inanspruchnahme der Feiereinrichtungen für eine Trauerfeier. Die Gebühr beträgt in beiden Positionen 159,00. Im Gebührentarif für die Krematorien gab es jedoch bisher den Zusatz „am Sarg aus Anlass einer Feuerbestattung". Da in den Feierhallen der Krematorien aber auch Trauerfeiern der Friedhöfe, auf denen sich die Krematorien befinden, stattfinden, ist es zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit sinnvoll, den Wortlaut des Textes der Tarifstellen zu vereinheitlichen.

2. Zu Artikel II:

Hier wird geregelt, wann die Bestimmungen der Änderung der Gebührenordnung in Kraft treten.

§ 3a tritt als Übergangsvorschrift zur Erhebung der Friedhofsgrundgebühr in bestimmten Fällen, in denen das Nutzungsrecht nach der früheren Gebührenordnung begründet worden war, zwecks lückenlosen Übergangs rückwirkend zum 01. Januar 2004 in Kraft.

Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen (§14 Abs. 1 AZG). Seine Vorschläge sind vollständig berücksichtigt worden.

B. Rechtsgrundlage Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126)

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Bei Bestattungsfällen, für die die Übergangsregelung zutrifft, wird die Friedhofsgrundgebühr nur anteilig erhoben. Für diese Fälle ergeben sich geringere Belastungen.

Aufgrund der Änderungen bei den Gebühren für Grabmalangelegenheiten können sich in einzelnen Fällen höhere Gebühren als bisher ergeben, in anderen Fällen jedoch auch geringere.

Für den durchschnittlichen privaten Haushalt ergeben sich keine höheren Ausgaben.

Auswirkungen auf Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht.

Aufgrund der erforderlichen rückwirkenden Einführung einer Übergangsregelung für die Erhebung der Grundgebühr bei zum Inkrafttreten der Gebührenordnung bestehenden Nutzungsrechten entstehen bei den bezirklichen Friedhofsverwaltungen Aufwendungen. Deren Höhe und die der gegebenenfalls teilweise zurückzuerstattenden Gebühren können nicht beziffert werden.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Durch die Übergangsregelung nach § 3a ist die Friedhofsgrundgebühr bei Nachbeisetzungen bis zu einem bestimmten Zeitraum nur anteilig zu zahlen. Dies führt zu einer Verringerung der Einnahmen bei den Bezirken, deren Höhe zur Zeit nicht beziffert werden kann. Etwaige Erstattungen bereits gezahlter Friedhofsgrundgebühren werden gemäß Nr. 2.1.1 AV § 35 LHO aus dem Einnahmetitel 111 52 ­ Gebühren nach verschiedenen landesrechtlichen Vorschriften ­ des Kapitels 47 23

­Friedhöfe- der Bezirkshaushalte gezahlt. Die Ist-Erträge des Produktes 77700 Öffentliche Friedhöfe- verringern sich in gleichem Umfang. 1 Nutzungsrecht 1 Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Nutzungsrechtsangelegenheiten

Überlassung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte zum Zwecke der sofortigen oder späteren Bestattung 52,00

Überlassung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte zum Zwecke der sofortigen oder späteren Bestattung 52,00

Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte 14,00 1.2 Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte 14,00.