Um Schank sowie Speisewirtschaften auch in den attraktiven oberen Geschossen zu ermöglichen sind diese Nutzungen uneingeschränkt

Teilfläche des Kerngebietes diese Nutzungen nicht realisiert werden und eine Zunahme des motorisierten Individualverkehrs nicht zu erwarten ist.

Um Schank- sowie Speisewirtschaften auch in den attraktiven oberen Geschossen zu ermöglichen, sind diese Nutzungen uneingeschränkt zulässig.

Der Gebietscharakter des Kerngebietes bleibt trotz dieser Einschränkung gewahrt. Unter Einbeziehung der Zulässigkeit von Einzelhandel in den angrenzenden Bebauungsplanbereichen (insbesondere I-B4a, I-B4b und I-B4d) ergibt sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Bereiche des Alexanderplatzes und dessen direktem Umfeld entsprechend dem städtebaulichen Gesamtkonzept lediglich eine geringfügige Einschränkung des Einzelhandels in dem Teilgebiet des Bebauungsplans I-B4ca durch die textliche Festsetzung Nr. 1.3. Im 1. Vollgeschoss können innerhalb des Plangebietes IB4ca bis zu 20.000 m² Geschossfläche für Einzelhandel untergebracht werden zzgl. der eventuellen ausnahmsweisen Zulässigkeit in den sonstigen Geschossen. Im angrenzenden Bebauungsplan I-B4a sind maximal 233.000 m² für Einzelhandel vorgesehen. Insgesamt wird damit der Darstellung des Flächennutzungsplans entsprochen, wobei die Schwerpunkte der einzelnen Nutzungen unter Berücksichtigung der jeweiligen städtebaulichen Situation räumlich zum Teil spezifisch verteilt sind. Dieser Umfang bietet den notwendigen Spielraum, um neben Einzelhandel auch andere Nutzungen auf diesen Flächen zu realisieren und ergibt ein adäquater Anteil für Einzelhandelsnutzungen.

2. Maß der baulichen Nutzung

Im Kerngebiet ist oberhalb der festgesetzten Traufhöhe bis zur festgesetzten Oberkante nur eine Bebauung zulässig, die an den Verkehrsflächen in einem Winkel von maximal 60°

- gemessen an der vorderen Baugrenze ­ zurückgesetzt ist.

- Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 23 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 BauNVO

Die Zulässigkeit der Überschreitung der Traufhöhe durch zurückgesetzte Staffelgeschosse wird durch die textliche Festsetzung 2.1 geregelt. Staffelgeschosse müssen gegenüber den Verkehrsflächen zurücktreten, damit diese optisch weniger in Erscheinung treten. Diese textliche Festsetzung ist zudem im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Wohnnutzungen gemäß textlicher Festsetzung 1.1 zu sehen (Berücksichtigung der Straßenbreite von 22,0 m). Das Zurücktreten der Baugrenze ermöglicht einen günstigeren Winkel bezüglich der Belichtungssituation und wirkt sich mindernd auf die Lärmbelastung aus.

Im Kerngebiet können ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten, die ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen von Aufzugsanlagen dienen, bis zu einer

Grundfläche von jeweils 15 m² und bis zu einer Höhe von 3,5 m ebenso wie Antennen, Schornsteine, Anlagen zur Gebäudereinigung sowie Ansaug- und Abluftrohre über der festgesetzten Oberkante zugelassen werden, wenn sie in einem Winkel von maximal 60° - gemessen an der vorderen Baugrenze - zurückgesetzt sind.

Innerhalb der Teilflächen des Kerngebietes, für die eine Oberkante von höchstens 10,0 m über Gehweg festgesetzt ist, ist eine Überschreitung der zulässigen Gebäudeoberkante durch Antennen, Schornsteine sowie Ansaug- und Abluftrohre nicht zulässig.

- Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 16 Abs. 2 und 6 BauNVO

Die zulässige Gebäudeoberkante darf lediglich durch Aufbauten nach Maßgabe der textlichen Festsetzung überschritten werden. Die Überschreitung wird für Aufzugsanlagen und ähnliche technischen Aufbauten ermöglicht. Hiermit wird das Ziel einer möglichst ruhig gestalteten Dachlandschaft unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen verfolgt. Das äußere Erscheinungsbild soll gewahrt und negative Auswirkungen sollen vermieden werden.

Diese Aufbauten müssen in einem Winkel von maximal 60o hinter die Baugrenze zurücktreten. Aufbauten für Aufzugsanlagen dürfen zudem die Oberkante nur um maximal 3,5 m überschreiten und je Aufzug nicht mehr als 15 m2 Grundfläche haben. Dadurch wird gewährleistet, dass diese Anlagen von der gegenüberliegenden Seite der Straße nicht in relevantem Umfang wahrnehmbar sind. Das Zusammenlegen mehrerer Aufbauten ist zulässig.

Für die Blockinnenbereiche (Gebäudeoberkante höchstens 10,0 m über Gehweg) gilt diese Ausnahme hinsichtlich Antennen, Schornsteinen sowie Ansaug- und Abluftrohren aufgrund der negativen Auswirkungen derartiger Anlagen nicht. Zwar sind sie für die Funktionsfähigkeit der Gebäude notwendig, dürfen aber andererseits die Gebäudenutzungen, insbesondere das Wohnen sowie die Nutzung der Innenhöfe nicht beeinträchtigen. Die Regelung dient zugleich auch dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Abluft.

Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen, einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Bei der Ermittlung der Geschossfläche gehen Geschosse von mehr als 3,5 m Höhe nur einfach in die Berechnung ein.

- Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO

Auf Grund der Ausweisung des Maßes der baulichen Nutzung mit Hilfe der zulässigen Geschossfläche, soll eine Gleichbehandlung von Geschossflächen in Vollgeschossen und Geschossflächen in Dach- oder Untergeschossen bei der Ermittlung der Geschossfläche, unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Gebietes, erreicht werden.

Die Errichtung von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen ist grundsätzlich zulässig. Hierbei kann es sich sowohl um Aufenthaltsräume in unterirdischen Geschos48 sen, als auch um Flächen in Staffelgeschossen, die weniger als 2/3 der Geschossfläche des unmittelbar darunter liegenden Vollgeschosses haben, handeln. Dadurch können Nutzflächen entstehen, die sich wie ein erhöhtes Nutzungsmaß (zum Beispiel in Bezug auf das Verkehrsaufkommen) auswirken. Da die zulässige Dichte bereits deutlich über den Grenzen nach § 17 BauNVO liegt, sind diese Aufenthaltsräume auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen, um eine noch weitergehende Verdichtung zu vermeiden.

3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

In der Teilfläche des Kerngebietes mit der Bezeichnung A11 mit einer festgesetzten OK von 5,0 m über Gehweg können bis zu einer Höhe von 20,0 m über Gehweg, in der Teilfläche des Kerngebietes mit der Bezeichnung A10 mit einer festgesetzten OK von 5,0 m über Gehweg bis zu einer Höhe von 15,0 m über Gehweg und in den beiden Teilflächen des Kerngebietes mit der Bezeichnung A5 mit einer festgesetzten OK von 10,0 m über Gehweg bis zu einer Höhe von 30,5 m über Gehweg Überdachungen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn Bedenken wegen Belichtung und Belüftung am Hof gelegener Räume und Sicherheitsbedenken nicht bestehen.

- Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO

In den Blöcken unmittelbar am Alexanderplatz soll neben einer vollflächigen Überbauung im Erdgeschoss ausnahmsweise eine Überdachung der Innenhofbereiche, die eine noch intensivere Nutzung ermöglicht, zugelassen werden. Wenn eine Überdachung realisiert wird, gehen die entsprechenden Flächen in die Berechnung der Geschossfläche ein. Bei der Erteilung der Ausnahmen ist sicherzustellen, dass die Belichtung und Belüftung der zu den Innenhöfen ausgerichteten Aufenthaltsräume gewährleistet wird und keine Sicherheitsbedenken bestehen. Diese Belange sind im Baugenehmigungsverfahren überprüfbar. In diesem Bereich der Hofüberbauung können z. B. Einzelhandelsbetriebe und Hotelnutzungen zugelassen werden. Beim Baublock MK A5 ist ausnahmsweise eine Überdachung bis zur Traufhöhe möglich. Damit wird berücksichtigt, dass hier voraussichtlich nur eine Büronutzung erfolgen wird (keine Mindestwohnanteile). Beim Baublock MK A9 ist keine Überdachung zulässig, da die Teilfläche des Innenhofes als Fläche zum Anpflanzen vorgesehen ist (siehe textliche Festsetzung 6.1).

In der Teilfläche des Kerngebietes mit der Bezeichnung A11 ist die Fläche U1.1, U1.2, A11.2, U1.1 unterhalb von 4,0 m unter Geländeoberfläche zwecks nachfolgender Belastung mit einem Fahrrecht für die U-Bahn von Bebauung freizuhalten.

- Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB