Unterbaubarkeit

Die Unterbaubarkeit der Teilfläche U1.1, U1.2, A1.12, U1.1 im MK A11 ist durch die nachfolgende Belastung mit einem Fahrrecht für die in Aussicht genommene U-Bahn eingeschränkt. Gründung und Konstruktion müssen so gestaltet werden, dass ein späterer Bau der U-Bahn-Linie U 3 möglich ist.

4. Weitere Arten der Nutzung

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

- Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

Durch die Festsetzung wird verdeutlicht, dass die in der Plangrundlage vorhandenen Straßeneinteilungen nicht Gegenstand des festzusetzenden Planbildes sind. Planbildliche Unterteilungen der Straßenverkehrsflächen beziehen sich auf den Bestand oder besitzen lediglich Vorschlagswirkung.

Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ist höchstens 1 Stellplatz je 100 m² Geschossfläche Wohnnutzung und 1 Stellplatz je 210 m² Geschossfläche aller übrigen Nutzungen zulässig. Stellplätze und Garagen sind unterirdisch anzulegen.

- Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V. mit § 12 Abs. 6 BauNVO

Nach dem Senatsbeschluss vom 07. Juni 1994 soll sich die Zahl der Stellplätze an der Leistungsfähigkeit des Straßennetzes orientieren. Darüber hinaus ist ein Modal-Split von 80 : 20

(Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1991) Maßgabe für die Festsetzungen. Des weiteren soll einer besonderen Steigerung des Aufkommens an Ziel- und Quellverkehr, insbesondere in den Nebenstraßen entgegengewirkt werden. Angesichts der derzeitigen erheblichen Belastung des Straßennetzes muss somit das zusätzliche Verkehrsaufkommen auf Grund der Neubebauung begrenzt werden.

Da der Bebauungsplan das Volumen des Durchgangsverkehrs nicht und das Volumen des Ziel- und Quellverkehrs nur mittelbar beeinflussen kann, ist es erforderlich, auf den Ziel- und Quellverkehr entweder durch eine Anpassung der Nutzungsmaße und/oder durch eine Beschränkung des Parkraumes einzuwirken. Unter der Prämisse, dass das geplante Bauvolumen sowie die geplante Nutzungsstruktur zum Tragen kommen sollen, besteht nur die Möglichkeit, die Zahl der zulässigen Stellplätze zu beschränken. Angesichts der hervorragenden Anbindung an den ÖPNV ist dies vertretbar.

Abhängig von der künftigen Nutzung sind daher grundsätzlich die Obergrenzen einzuhalten.

Eine weitergehende Differenzierung der Obergrenzen nach einzelnen Nutzungen, wie sie im Rahmen der Verkehrsstudie erfolgte, wird nicht als Festsetzung übernommen, da kein städtebauliches Erfordernis für weitergehende Differenzierungen besteht.

Es wurde auch die Größe des Baugrundstückes als Bezugsgröße für die Einschränkung der Zahl der Stellplätze geprüft. Da dieses jedoch auf Grund der stark differenzierten Wohnanteile zu einer unangemessenen Verteilung der Stellplätze führen würde, wurde dieser Ansatz verworfen.

Im Vergleich zur Fassung des B-Planentwurfes zum Zeitpunkt der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde die Zulässigkeit von Stellplätzen bei einer Wohnnutzung nochmals angepasst. In Anbetracht der Tatsache, dass die textliche Festsetzung 1.2 hinsichtlich der Mindestgeschossfläche für Wohnungen inzwischen reduziert wurde, würde sich gleichzeitig eine Reduzierung der Gesamtzahl der zulässigen Stellplätze im Plangebiet ergeben.

Ausgehend von der ursprünglich rechnerisch möglichen Gesamtzahl von 1.226 Stellplätze ergibt sich auf der Grundlage der aktuellen Nutzungsverhältnisse im Durchschnitt 1 Stellplatz je 92 m² Geschossfläche für Wohnen. Dementsprechend regelt die textliche Festsetzung 4.2 nunmehr, dass je 100 m² (anstatt ursprünglich je 140 m²) Geschossfläche für Wohnnutzung ein Stellplatz zulässig ist. Damit wird gewährleistet, dass eine angemessene Zahl von unterirdischen Stellplätzen realisiert werden kann.

Der Ausschluss von oberirdischen Stellplätzen erfolgt aus städtebaulichen Gründen. Eine Störung der Aufenthaltsqualität sowie eine Beeinträchtigung des Stadtbildes durch Stellplätze oder Parkhäuser sollen angesichts der geplanten hohen baulichen Verdichtung gemindert werden. In der Regel sollen Stellplätze in Tiefgaragen unterhalb der einzelnen Blöcke untergebracht werden. Des weiteren wurden etwaige weitere Versiegelungen ausgeschlossen.

Ein Stellplatznachweis ist mit Ausnahme der Stellplätze für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl für öffentlich zugängliche Gebäude gesetzlich nicht erforderlich.

5. Immissionsschutz

Zum Schutz vor Lärm muss entlang der Mollstraße, der Karl-Liebknecht-Straße und des Alexanderplatzes ein Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume mit den notwendigen Fenstern von diesen Straßen abgewandt sein.

- Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB

Für einige Straßenräume sind derart hohe Lärmbelastungen zu erwarten, dass die für Wohnungen tolerierbaren Werte überschritten werden. Die Anforderungen der DIN 4109 sind nicht ausreichend, um in der vorliegenden Situation eine ungestörte Nachtruhe zu gewährleisten. Um dennoch die angestrebte Nutzungsmischung mit einem hinreichenden Wohnanteil zu erreichen, muss für diese Bereiche durch textliche Festsetzung gesichert werden, dass durch die Anordnung der Aufenthaltsräume in den Wohnungen eine unzumutbare Be51 einträchtigung durch Verkehrslärm ausgeschlossen wird. Zusätzlich wird durch die textliche Festsetzung Nr. 1.1 die Mindesthöhenlage der Wohnnutzung vorgegeben.

Wohnungen mit notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen mit Ausrichtung zu den Hauptverkehrsstraßen dürfen daher nur errichtet werden, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum, zu einer von diesen Hauptverkehrsstraßen abgewandten Seite ausgerichtet ist.

Bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume, zu einer von diesen Hauptverkehrsstraßen abgewandten Seite orientiert sein. Damit soll erreicht werden, dass insbesondere die zum Schlafen geeigneten Räume zur ruhigeren Seite hin ausgerichtet werden. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Schalldämmmaße nach der DIN 4109 bleiben hiervon unberührt. Sie müssen im Baugenehmigungsverfahren ermittelt und nachgewiesen werden.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung von anderen Brennstoffen ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes gleichwertig oder geringer zu den Emissionen von Heizöl EL sind.

- Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB

Das Plangebiet befindet sich im Vorranggebiet für Luftreinhaltung. Daher wird nur die Verwendung von Erdgas und Heizöl EL zugelassen. Andere Brennstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn im Einzelnachweis dargelegt wird, dass die zulässigen Emissionswerte nicht überschritten werden. Zulässig ist auch die Verwendung von Fernwärme. Eine separate Festsetzung hierzu ist nicht erforderlich, da es sich bei Fernwärme nicht um einen Brennstoff handelt.

6. Grünfestsetzungen

Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen und die Flächen zum Anpflanzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Dies gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Erdschicht über der Tiefgarage muss mindestens 0,8 m betragen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege, Plätze, Beleuchtungsflächen und untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung.

- Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB

Die Festsetzung sichert eine angemessene Begrünung und Gestaltung der Grundstücksfreiflächen.