Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche in den Kerngebieten MK 1 und MK

Durch die textliche Festsetzung wird ein Anreiz geschaffen, Stellplatzanlagen in Geschossbauweise zu errichten, da diese nicht auf die zulässige Geschossfläche angerechnet werden. D. h., die für andere Nutzungen zur Verfügung stehende Geschossfläche wird nicht durch Garagengeschosse bzw. Garagen und zugehörigen Nebeneinrichtungen in Vollgeschossen reduziert. Wegen der im Verhältnis zu ebenerdigen Stellplatzanlagen sehr hohen Kosten für den Bau von Parkhäusern ist gleichzeitig nicht damit zu rechnen, dass letztere in so erheblichem Umfange errichtet werden, dass dies negative städtebauliche Auswirkungen haben könnte.

4. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche in den Kerngebieten MK 1 und MK 3 darf durch die Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO)

Im Kerngebiet MK 1 wird die GRZ auf 0,5 begrenzt und liegt somit um 50 % unterhalb der entsprechenden Obergrenze für Kerngebiete gem. § 17 Abs. 1 BauNVO. Ein Grund dafür ist die Absicht, die möglichen nachteiligen Auswirkungen von großflächigen Handelsnutzungen durch die Festsetzung eines für Kerngebiete relativ geringen Nutzungsmaßes zu begrenzen (vgl. II.2.1).

Ein weiterer Grund ist die aus städtebaulichen Erwägungen gewünschte optische Freistellung der ehemaligen Rinderauktionshalle(MK 2) in Richtung Norden zum S-Bahnhof Storkower Straße und die damit einhergehende Beschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche im MK 1 auf insgesamt ca.55 % der Fläche des Baugebiets.

Kerngebietstypische Nutzungen erfordern jedoch in aller Regel ein ausreichendes Angebot an Stellplätzen. Falls diese nicht in ausreichendem Maße innerhalb des Baugebietes errichtet werden können, besteht die Gefahr, dass die planungsrechtliche Festsetzung Kerngebiet nicht adäquat umgesetzt werden kann. Ggf. führt ein Mangel an Stellplätzen zu einem erheblichen Parkplatzsuchverkehr in der Umgebung und den damit einhergehenden Störungen.

Die Errichtung von Stellplätzen ausschließlich in Tiefgaragen oder Parkhäusern ist hingegen mit einem erheblich größeren Kostenaufwand verbunden, als die Anlage ebenerdiger Stellplätze.

Im Kerngebiet MK 3 soll aus Gründen des Denkmalschutzes lediglich eine geringfügige baulich-funktionale Ergänzung der Bestandsgebäude ermöglicht werden. Daher wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen in Form einer erweiterten Baukörperfestsetzung mit einer GRZ von 0,4 festgesetzt (vgl. II.2.4).

Die gewünschte Wiedernutzung der Gebäude durch kerngebietstypische Nutzungen als Voraussetzung für deren Erhalt und Instandsetzung erfordert jedoch die Möglichkeit, in ausreichendem Maße Stellplätze innerhalb des Baugebietes herstellen zu können. Die Überschreitungsmöglichkeiten für die GRZ nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO reichen daher nicht aus. Die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche u.a. durch die Grundflächen für Stellplätze um bis zu 50 vom Hundert zu überschreiten, würde hier ­ bei Hinzurechnung von Zuwegungen sowie wahrscheinlich erforderlichen Nebenanlagen ­ lediglich die Schaffung von ca. 30-40 Stellplätzen ermöglichen.

Eine nicht ausreichende Zahl von Stellplätzen könnte zu einer nicht gewünschten Konkurrenz zwischen Anwohnern und Besuchern führen.

Aus den genannten Erwägungen und um eine im Hinblick auf die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Entwicklungsmaßnahme ausreichende Flexibilität zu schaffen, ist es erforderlich, die Kappungsgrenze gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zu überschreiten, wodurch die festgesetzte GRZ in den Kerngebieten MK 1 und MK 3 jeweils durch die Grundflächen von Stellplätzen und ihren Zufahrten bis zu einem Wert von 0,9 überschritten werden kann.

Für die anderen unter den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen (Garagen, Nebenanlagen etc.) bleiben die Regelungen des § 19 Abs. 4 BauNVO durch diese textliche Festsetzung unberührt.

5. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid (Sox), Stickstoffoxid (Nox) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB)

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Vorranggebietes für Luftreinhaltung des Flächennutzungsplanes Berlin. Die Festsetzung dient dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in einem dicht bebauten Innenstadtbereich. Es sollen nur Brennstoffe benutzt werden, deren Schadstoffimmissionen verhältnismäßig gering sind. Zulässig ist selbstverständlich auch der Anschluss an Fernwärmenetze, deren Heizquellen nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes stehen.

Obwohl Erdgas die geringsten Emissionen nach der Verfeuerung aufweist, wird Heizöl EL als Bezugsbrennstoff gewählt, da zum einen die Qualität durch die Heizölqualitätsverordnung festgelegt ist und zum anderen der Schwefelgehalt gemäß der Verordnung über den Schwefelgehalt im leichten Heizöl und Dieselkraftstoff festgelegt ist. Damit ist die Qualität des Brennstoffes hinreichend bestimmt. Heizöl EL-Brenner neuerer Produktion weisen einen niedrigeren Nox-Gehalt im Rauchgas auf als früher, so dass er mit dem aus Gasfeuerungen vergleichbar ist. Die Staubemission ist bei ausreichender Wartung tolerierbar. Eine regelmäßige Überwachung ist durch die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sichergestellt.

6. In den Kerngebieten sind ebenerdige Stellplätze durch Flächen, die zu bepflanzen sind zu gliedern. Je sechs Stellplätze ist ein hoch wachsender Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V. m. Nr. 25 Buchst. a BauGB)

Die textliche Festsetzung dient gestalterischen Zwecken. Eine Gliederung der Stellplatzanlagen mit Bäumen soll die nachteiligen Auswirkungen größerer zusammenhängender Parkplatzflächen auf das Stadtbild mildern. Des Weiteren kann durch die Erhöhung der Zahl der Bäume auf Bauflächen ein Beitrag zur Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch eine Verbesserung der mikroklimatischen Situation (Verdunstung und Staubbindung) in einem verdichteten innerstädtischen Quartier geleistet werden.

Um eine ausreichende gestalterische Qualität zu gewährleisten, sind ausschließlich hoch wachsende Laubbäume zu pflanzen. Diese sind im Umfeld des Plangebietes sowie in der gesamten Berliner Innenstadt vorherrschend. Laubbäume als Gestaltungselement verbessern daher die Integration von Stellplatzanlagen in die Umgebung. Nadelgehölze oder niedrig wachsende Bäume sind hingegen für die Innenstadt untypisch und haben daher nicht die dargestellte Wirkung.

Um sicher zu stellen, dass die positiven Auswirkungen von Baumpflanzungen langfristig bestehen, wird außerdem die Pflicht zur Erhaltung der Bäume festgesetzt.

Es ist zu beachten, dass Stellplätze selbst nicht festgesetzt werden, da ein Nachweis von Stellplätzen mit Ausnahme von Stellplätzen für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl bei Errichtung öffentlich zugänglicher Gebäude gesetzlich nicht erforderlich ist.