§ 16: Sofortige Unterbringung

In Ergänzung zu den Regelungen des FGG ist gemäß Absatz 1 eine Bestimmung für den Fall notwendig, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht vor der dringend notwendigen Unterbringung der kranken Person erfolgen kann. Die sofortige Unterbringung stellt eine unaufschiebbare Maßnahme der Gefahrenabwehr dar. Wegen ihrer einschneidenden Wirkung für den Betroffenen ist sie nur zulässig, wenn sie das einzige Mittel ist, um die von der psychisch kranken Person aufgrund ihres krankheitsbedingten Verhaltens ausgehende gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 9 abzuwenden und wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der psychisch kranken Person aufgrund einer frühestens am Vortage durchgeführten Untersuchung vorliegt. Die Regelungen in Absatz 1 betreffen auch den Fall, dass der Polizeivollzugsdienst eine psychisch kranke Person im Ausnahmefall ohne Anordnung der Ortspolizeibehörde in einer Einrichtung nach § 13 vorführt und der untersuchende Arzt dort ein ärztliches Zeugnis nach § 16 Absatz 1 Nr. 3 erstellt. Der Vorführung soll grundsätzlich eine ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch den Sozialpsychiatrischen Dienst, vorangehen. Wenn dies mit einer nicht vertretbaren Verzögerung für den Betroffenen einhergehen sollte, ist der Betroffene unmittelbar der Einrichtung nach § 13 vorzuführen.

Für den Fall einer sofortigen Unterbringung hat die Ortspolizeibehörde unverzüglich einen Antrag auf Anordnung einer Unterbringung beim Gericht vorzulegen.

Darüber sind die in Absatz 2 genannten Personen in geeigneter Weise zu informieren, damit insoweit ein Rechtsschutz gewährleistet werden kann.

In Anlehnung an Artikel 104 des Grundgesetzes wird in Absatz 3 bestimmt, dass die Patientin oder der Patient durch die ärztliche Leiterin oder den ärztlichen Leiter der Einrichtung zu entlassen ist, wenn eine Unterbringung nicht bis 16.00 Uhr des auf den Beginn der sofortigen Unterbringung folgenden Tages durch das Gericht angeordnet wird, es sei denn, die Patientin oder der Patient verbleibt dort aufgrund ihrer oder seiner rechtswirksamen Einwilligung. Von der Entlassung sind die in Absatz 3 aufgeführten Stellen zu informieren.

In dem Falle, dass das Gericht den Antrag der Ortspolizeibehörde nach Absatz 2 ablehnt, ist der Patient sofort zu entlassen, es sei denn, er verbleibt dort aufgrund seiner rechtswirksamen Einwilligung. Für die rechtswirksame Einwilligung des Betroffenen kommt es nicht auf dessen Geschäftsfähigkeit, sondern auf dessen natürliche Einsichtsfähigkeit an. Ist der Patient einwilligungsunfähig, kann sein gesetzlicher Vertreter im Rahmen seines Aufgabenkreises die rechtswirksame Einwilligung erteilen.

Zu § 17: Fürsorgliche Zurückhaltung

Die fürsorgliche Zurückhaltung war in dem bisher geltenden nicht enthalten. Die neuen Regelungen tragen der Erfahrung Rechnung, dass bei Gefahr im Verzug nicht auf die Einschaltung der Ortspolizeibehörde oder des Gerichtes wegen der dringlichen Behandlungsnotwendigkeit gewartet und die betroffene Person in der Einrichtung nach § 13 fürsorglich zurückgehalten werden kann.

In Absatz 1 sind Regelungen für den Fall getroffen, dass sich die Patientin oder der Patient in der Einrichtung befindet, ohne untergebracht zu sein, so dass die betroffene Person bei Gefahr im Verzug unter den genannten Voraussetzungen von der Einrichtung fürsorglich zurückgehalten werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind die Gründe hierfür schriftlich festzuhalten.

Nach Absatz 2 ist die Einrichtung im Falle der fürsorglichen Zurückhaltung nach Absatz 1 gehalten, sofort unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen. Für den weiteren Verfahrensgang sind die Vorschriften des § 16 Abs. 2, 3 und 4 analog anzuwenden.

Die Einrichtung hat der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, Angehörige oder sonstige Personen ihres Vertrauens zu informieren.

Zu § 18: Maßnahmen vor Beginn der Unterbringung

Der betroffenen Person ist vor der Unterbringung der Grund der Unterbringung mitzuteilen. Ihr ist Gelegenheit zu geben, Angehörige oder Vertrauenspersonen zu unterrichten.

Der unterzubringenden Person ist nach Absatz 2 die Möglichkeit zu verschaffen, wenn sie von ihrer Wohnung abgeholt wird, für die Zeit der voraussichtlichen Abwesenheit Vorsorge zu treffen, soweit dies mit der Anordnung der Unterbringung in Einklang zu bringen ist. Bei dieser Regelung nach Absatz 2 ist daran gedacht, dass die betroffene Person in die Lage versetzt werden muss, unaufschiebbare Maßnahmen, z. B. die Versorgung von Angehörigen sicherstellen zu können. Auch sollte Gelegenheit gegeben werden, ggf. für Haustiere, Zimmer- und Gartenpflanzen Vorsorge zu treffen.

Soweit nach Absatz 2 keine hinreichende Vorsorge für die häusliche Umgebung der betroffenen Person getroffen werden kann, ist es Sache des Polizeivollzugsdienstes nach Absatz 3 zu prüfen, welche Maßnahmen notwendig sind, und diese Maßnahmen einzuleiten.

Zu §19: Entscheidungsbefugnisse

Diese Vorschrift regelt die Verantwortung für die Betreuung während der Unterbringung und des Maßregelvollzuges. Sie geht von der Verantwortung der ärztlichen Leiterin oder des ärztlichen Leiters der Einrichtung aus. Es wird jedoch auch die Möglichkeit eingeräumt, Entscheidungsbefugnisse auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder ein Behandlungsteam zu übertragen. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzt voraus, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten erfolgt. Für die Erreichung der Ziele der Unterbringung und des Maßregelvollzuges ist dies insbesondere zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erforderlich, die unterschiedlichen Berufsgruppen angehören. Eine derartige multiprofessionelle Zusammenarbeit ist im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, wird jedoch vorausgesetzt. Die ärztliche Leiterin oder der ärztliche Leiter hat dementsprechend alle Voraussetzungen zu schaffen, um eine enge Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten zu ermöglichen.

Die ärztliche Leiterin oder der ärztliche Leiter haben dabei selbstverständlich die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften wie z. B. das Krankenhausbetriebsgesetz, innerorganisatorische und tarifvertragliche Regelungen sowie die bestehenden Dienstverträge der leitenden Ärztinnen und Ärzte zu beachten. In Einrichtungen, die aus mehreren Kliniken bestehen (z. B. ZKH Bremen-Ost), ist die Verantwortlichkeit zwischen den einzelnen ärztlichen Leitungen zu regeln.

Zu § 20: Rechtsstellung der Patientin oder des Patienten

Die Rechtsstellung der Betroffenen ergibt sich aus dem Grundsatz, dass sich die Intensität der ihnen jeweils auferlegten Beschränkungen am Behandlungsziel und an den sich aus dem Zusammenleben in der Einrichtung ergebenden Erfordernissen orientieren muss. Das bedeutet auch, dass die Notwendigkeit der Beschränkungen auf der Grundlage des jeweils erreichten Behandlungsfortschritts zu überprüfen ist. Eingriffe in die Rechte der Betroffenen haben sich stets an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu halten. Von den landesgesetzlichen Vorschriften bleiben die bundesgesetzlichen Regelungen insbesondere des Strafvollzugsgesetzes unberührt.

Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes der Patientinnen und Patienten ist in Absatz 2 festgelegt, dass Entscheidungen über die Eingriffe in deren Rechte grundsätzlich schriftlich zu erlassen und zu begründen sind. Lediglich bei Gefahr im Verzuge kann nach Satz 2 eine Anordnung auch mündlich erteilt werden. Sie ist dann aber nach Satz 3 unverzüglich schriftlich zu begründen.

Zu § 21: Eingangsuntersuchung

Diese Vorschrift stellt eine wichtige Regelung zum Schutz der Patientinnen und der Patienten dar. Die ärztliche Untersuchung sofort nach der Aufnahme soll gewährleisten, dass die Patientin oder der Patient sogleich die notwendigen Hilfs- und Behandlungsmethoden zur Kenntnis nehmen kann. Soweit es der Gesundheitszustand erlaubt, ist die Patientin oder der Patient nach § 12 des Gesetzes über ihre oder seine Rechte und Pflichten zu belehren.

Durch die zwingend vorgeschriebene Eingangsuntersuchung bei der Unterbringung soll nach Absatz 2 sichergestellt werden, dass den Betroffenen nur bei tatsächlichem Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbringung die Freiheit entzogen wird. Zwischen der Anordnung der Unterbringung und der Eingangsuntersuchung kann sich der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten derart gebessert haben, dass eine Unterbringung nicht mehr erforderlich und damit nicht mehr zulässig ist. In einem derartigen Fall sind die genannten Personen und Institutionen sogleich zu informieren. Die betroffene Person ist sofort zu beurlauben.

Zu § 22: Behandlung

Die Vorschrift beinhaltet nicht nur eine Verpflichtung der Einrichtung zur Behandlung der Patientinnen und Patienten während der Unterbringung und des Maßregelvollzuges. Die Betroffenen haben vielmehr einen Anspruch auf eine nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis notwendige, angemessene und zulässige Behandlung unter Berücksichtigung aller im Krankenhaus vorhandenen therapeutischen Angebote einschließlich der notwendigen Untersuchungen. Dadurch sollen einerseits ein hoher fachlicher Behandlungsstandard und andererseits die Ausnutzung sämtlicher diagnostischen und therapeutischen Angebote des Krankenhauses, soweit es sinnvoll erscheint, gewährleistet werden.

Nach Absatz 2 ist der Grundsatz zu beachten, dass Behandlungsmaßnahmen der Einwilligung der kranken Person oder der jeweiligen gesetzlichen Vertreter bedürfen. Diesem Grundsatz liegt die Erfahrung zugrunde, dass eine Behandlung ohne Einwilligung und Bereitschaft des Betroffenen nur wenig erfolgversprechend ist.

Ausnahmen sind nach Absatz 3 nur bei gegenwärtiger Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Patientin oder des Patienten oder Dritter zulässig. In einem derartigen Fall muss der Einrichtung die Möglichkeit gegeben werden, eine notwendige Behandlung vorzunehmen, insbesondere dann, wenn die Patientin oder der Patient aufgrund der zu behandelnden Erkrankung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit zu erkennen oder einzusehen.

Nach Absatz 4 sind Ausnahmen auch dann zulässig, wenn die Behandlung zur Erreichung des Zweckes der Unterbringung oder des Maßregelvollzuges zwingend notwendig ist. Dem behandelnden Arzt wird damit die Möglichkeit gegeben, auch ohne erklärten oder gegen den Willen der Patientin oder des Patienten unverzichtbare Behandlungsmaßnahmen durchführen zu können. Damit wird die Patientin oder der Patient aber nicht rechtlos gestellt:

- Soweit Einwendungen gegen eine zwingend notwendige Behandlung im Rahmen der Unterbringung erhoben werden, hat die Behandlung zunächst zu unterbleiben und die Einrichtung das Vormundschaftsgericht einzuschalten, das über die Behandlungsmaßnahme zu entscheiden hat.

- Werden Einwendungen gegen die Behandlung im Rahmen des Maßregelvollzuges erhoben, hat die Patientin oder der Patient die Möglichkeit, Rechtsmittel nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes gegen die vorgesehene Behandlung einzulegen. § 22 Absatz 4 Satz 3 verweist klarstellend auf das unmittelbar geltende Bundesrecht. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Gericht setzt den Vollzug der angeordneten Maßnahme aus. Ansonsten gilt § 33.

In Absatz 5 wird die äußerste Grenze der zulässigen Behandlung beschrieben. Wie allgemein bekannt ist, berührt jede psychiatrische Behandlung die Persönlichkeit der Patientin oder des Patienten. Deren Kern ist jedoch grundgesetzlich geschützt.

Das entspricht der Intention des § 2 dieses Gesetzes. Demnach ist eine Behandlung, die zu einem tiefgreifendem und dauerhaften Persönlichkeitsschaden führen könnte, von vornherein unzulässig. Außerdem wird im Rahmen der Unterbringung und des Maßregelvollzuges eine Behandlung untersagt, die der Erprobung von Arzneimitteln oder Verfahren dient. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass die mit der Unterbringung und dem Maßregelvollzug verbundene Freiheitsentziehung nicht in Zusammenhang mit der Erprobung von Arzneimitteln und Verfahren steht.

Absatz 6 betrifft eine Regelung für die besonderen Probleme mit einer Zwangsernährung. Eine solche ist nur statthaft, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben der Patientin oder des Patienten erforderlich ist. Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr ist in § 9 Abs. 3 des Gesetzes definiert.

In Absatz 7 wird der Sonderfall geregelt, dass eine Erkrankung nicht in der Einrichtung erkannt oder behandelt werden kann, z. B. eine somatische Erkrankung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Es ist selbstverständlich, dass die Patientin oder der Patient erforderlichenfalls in ein anderes geeignetes Krankenhaus einzuweisen oder zu verlegen ist. Allerdings ist dabei der Inhalt des vormundschaftsgerichtlichen Unterbringungsbeschlusses zu beachten, so dass eine erneute Entscheidung des Vormundschaftsgerichts notwendig sein kann.

Zu § 23: Behandlungsplan

Nach dieser Vorschrift sollen die für die Unterbringung und den Maßregelvollzug verantwortlichen Personen und Stellen so früh wie möglich einige wesentliche