Bebauungsplan

Wilmersdorf öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte fristgerecht am 15. Juli 2005 im Amtsblatt von Berlin Nr. 33, S. 2468. Darüber hinaus wurde sie am 18. Juli 2005 in "Der Tagesspiegel", der "Berliner Morgenpost" und in der "Berliner Zeitung" veröffentlicht.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung ist eine schriftliche Stellungnahmen bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingegangen. Folgende Anregungen und Hinweise wurden zusammengefasst vorgebracht: DB Services Immobilien GmbH

Aus den Planunterlagen ist ersichtlich, dass der Bebauungsplan IV-2d an die Streckenanlagen der Deutschen Bahn grenzt. Grundsätzlich ist bei Planungen zu sichern, dass es zu keiner Übertragung von Abstandsflächen gemäß § 6 BauO Bln auf Bahngelände kommt. Wenn die Abstandsflächen des Kerngebietes MK 1 nicht auf das Bahngelände fallen, bestehen keine Einwände gegen die Planung. Eine Übernahme von Baulasten auf Eisenbahngelände ist grundsätzlich auszuschließen. Ebenso ist die Zuwegung gem. § 5 BauO Bln ohne Inanspruchnahme von Eisenbahnflächen zu sichern.

Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan IV-2d grenzt nicht unmittelbar an die nördlich des Geltungsbereichs gelegene Bahnstrecke (zwischen den S-Bahnhöfen Storkower Straße und Landsberger Allee). Dazwischen befindet sich die HermannBlankensteinstraße. Diese liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans IV-2b (festgesetzt am 29.03.1999).

Für das Kerngebiet MK 1 wird die Oberkante (OK) für bauliche Anlagen auf 20,0 m über Gehweg festgesetzt. Der Abstand zwischen der nördlichen Baugrenze des MK 1 und den Bahnanlagen beträgt an der schmalsten Stelle knapp 23 m. Im Kerngebiet beträgt die Abstandsfläche gem. § 6 Abs. 5 BauO Bln zu öffentlichen Verkehrsflächen und in Kerngebieten 0,5 H. Damit ist sichergestellt, dass die Abstandsflächen für bauliche Anlagen im MK 1 vollständig auf die öffentliche Verkehrsfläche der Hermann-Blankenstein-Straße fallen und das Bahngelände nicht tangiert wird.

Eine Eintragung von Baulasten auf dem Bahngelände ist nicht erforderlich. Das Kerngebiet MK 1 ist durch die Hermann-Blankenstein-Straße, die August-Lindemann-Straße, die Planstraße BS 13 sowie die Richard-Ermisch-Straße von allen Seiten durch öffentliche Straßen erschlossen. Eine Zuwegung über Eisenbahngelände ist nicht erforderlich.

Die Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen führte zu keiner Änderung des Bebauungsplanes.

Auf Grund der nach der Abgeordnetenhauszustimmung vom 25. Juni 1998 zum Bebauungsplan IV-2d vorgenommenen Änderungen wurde es erforderlich, den Bebauungsplan IV-2d dem Abgeordnetenhaus nochmals zur Zustimmung vorzulegen.

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat dem Entwurf des Bebauungsplans IV-2d vom 13. Juli 2005 am 26.01.2006 gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs zugestimmt und damit die Interessenabwägung gebilligt.

Zwischenzeitlich wurde für das Kerngebiet MK 3 Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB erteilt.

IV.6. Überleitungsvorschriften:

Nach den entsprechenden Überleitungsvorschriften des § 233 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 244 Abs. 1 BauGB finden für das B-Planverfahren IV-2d die Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, da das Bebauungsplanverfahren bereits am 14. Januar 1992 eingeleitet wurde und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden soll.

Gemäß § 243 Abs. 2 BauGB wird die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet.

Nach § 245c BauGB (a.F.) in Verbindung mit § 233 BauGB wird von den Überleitungsvorschriften Gebrauch gemacht; d.h. es ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 12. Februar 1990 anzuwenden. Dies ist möglich, da das Bebauungsplanverfahren vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet wurde (vgl. § 245c Abs. 2 BauGB (a.F.)).

B. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in Verbindung mit dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I, S. 2141, 1998 I, S. 137), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I, S. 718), in Verbindung mit dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I, S. 2253), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I, S. 2049 / 2076) in Verbindung mit der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung - (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I, S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I, S. 466) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 6928.

Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches Alter Schlachthof vom 8.Juli 1993 (GVBl,S.

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Nicht abschätzbar, weil der Inhalt des Bebauungsplans eine Angebotsplanung ist und die Umsetzung der planerischen Festsetzungen der Entscheidung der jeweiligen Eigentümer obliegt.

D. Gesamtkosten:

Wie zu C.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

Die noch verbleibende Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche der AugustLindemann-Straße zwischen Eldenaer Straße und ehemaligem Hammelstall mit Kosten von rund 67.000,00 wird über das Treuhandvermögen der Entwicklungsmaßnahme Alter Schlachthof finanziert. Die erforderlichen Mittel sind in der Kostenund Finanzierungsübersicht für die Entwicklungsmaßnahme berücksichtigt.

Kosten für Grunderwerb fallen nicht an, da das Treuhandvermögen Eigentümerin aller noch nicht veräußerten Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes IV-2d liegenden Flächen ist. Die Finanzierung der Errichtung des Blankensteinparks erfolgte zu Lasten des Haushalts aus Kapitel 1240, Titel 894 72.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine.

G. Flächenmäßige Auswirkungen:

Die weitere Planung und Durchführung bodenordnender Maßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes IV-2d entfällt, da das Treuhandvermögen Eigentümerin aller noch nicht veräußerten Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans IV-2d ist.

H. Auswirkungen auf die Umwelt:

Siehe Ausführungen zu III. ­ Auswirkungen des Bebauungsplanes -. Gegenüber dem geltenden Recht ergeben sich keine Auswirkungen auf die Umwelt.