Durch den Wegfall des Gebührentatbestandes entstehen dem Landesinstitut Einnahmeausfälle in Höhe von ca

Nachdem auch der beim Verwaltungsgericht für zwei anhängige Klagen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Transportgebühr zuständige Richter der Verwaltung nahe legte, die Bescheide aufzuheben, wurden seit November 2004 keine weiteren Gebührenbescheide mehr erlassen. Die Tarifstelle ist daher im Rahmen dieser Änderungsverordnung zu streichen.

Durch den Wegfall des Gebührentatbestandes entstehen dem Landesinstitut Einnahmeausfälle in Höhe von ca. 300.000 jährlich. Da der Transport sowohl für die Berliner Polizei als auch für die Senatsverwaltung für Justiz erbracht wird und interne Verrechnungen zwischen Berliner Behörden nicht zugelassen sind, wird die Leistung künftig im Rahmen der Kosten-Leistungs-Rechnung abgebildet.

In dem neuen für das Landesamt für Gesundheit und Soziales eingerichteten Abschnitt V wurden neben den zuständigkeitshalber aus dem Abschnitt I überführten Tarifstellen auch neue Gebührentatbestände eingestellt. So sollen für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zu Staatsprüfungen in akademischen und nichtakademischen Gesundheitsberufen künftig Gebühren erhoben werden. Bei den neu eingeführten Gebühren handelt es sich weder um Studiengebühren, noch um Zulassungs- oder Prüfungsgebühren, sondern um Bearbeitungsgebühren für eine Verwaltungsleistung, die bei der Anmeldung auf Zulassung zu einer staatlichen Prüfung im Gesundheitswesen entsteht.

Die Gebühr entsteht bei Antragstellung und wird unabhängig davon erhoben, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht, da der Bearbeitungsaufwand zur Prüfung der Unterlagen in jedem Fall gleich ist.

Die Gebührenhöhe wurde nach den tatsächlich anfallenden Kosten anhand der von der Senatsverwaltung für Finanzen veröffentlichten Stundensätze ermittelt. Anhand einer in den Jahren 1996 bis 1999 durchgeführten Aufwandsanalyse wurden modellhaft für den akademischen Bereich Humanmedizin für den ersten und zweiten Abschnitt (Abschlussprüfung) sowie für den nichtakademischen Beruf Krankenpflege der anteilige Zeitaufwand für die mit der Anmeldung zusammenhängenden vorbereitenden Aufgaben, die Erfassung, Prüfung der Anträge und abschließende Bescheidung ermittelt. Der Verwaltungsaufwand für den zweiten Abschnitt einer akademischen Staatsprüfung hat sich dabei als erheblich umfangreicher erwiesen, da alle Leistungsscheine auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und im Fachverfahren dokumentiert werden müssen. Deshalb ist hierfür der Gebührenansatz höher zu bemessen als für eine Voroder Abschnittsprüfung.

Ingesamt gesehen, erscheint die nach dem Verwaltungsaufwand bemessene Gebühr auch im Hinblick auf die Sozialverträglichkeit und den wirtschaftlichen Nutzen für den jeweils betroffenen Personenkreis ausgewogen.

Mit der Einführung von Gebühren für die Anmeldung zu Prüfungen folgt dass Land Berlin dem Bundesland Hessen, welches bereits im Jahr 2003 entsprechende Gebühren eingeführt hat.

Nachdem die Gebührentatbestände für Amtshandlungen in Heimangelegenheiten bereits mit der Vierzehnten Änderungsverordnung umfangreich geändert und erweitert wurden, war es notwendig, weitere Änderungen vorzunehmen: Es handelt sich zum Teil um Anpassungen an rechtliche Begrifflichkeiten, meist aber um Anpassungen der Gebührensätze aufgrund neuer Kalkulationen. Seit dem Inkrafttreten der Änderung des Heimgesetzes zum 1. Januar 2002 und der Änderung der Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2002 hat sich bei verschiedenen Leistungen der Verwaltungsaufwand wesentlich erhöht, sodass die derzeit erhobenen Verwaltungsgebühren nicht mehr dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand entsprechen.

Weiterhin wurden die Gebühren für Betriebsuntersagungen dahingehend geändert, als dass die vormals ausschließlich auf die Anzahl der Heimplätze ausgerichtete Gebühr nunmehr durch eine abgestufte, nach oben begrenzte pauschale Verwaltungsgebühr ersetzt wurde, da sich auch der Verwaltungsaufwand bei größeren Heimen nicht unbegrenzt erhöht.

Die vormals im Abschnitt I aufgeführten Gebührentatbestände für Konzessionen, Erlaubnisse und ordnungsbehördliche Genehmigungen für Krankenanstalten und ­ häuser wurden neu geordnet, vereinfacht und in zwei Tatbeständen zusammengefasst.

Die Erhebung der Gebühren auf der Grundlage von Grundgebühren und Zuschlägen nach Bettenzahlen bildete den Aufwand im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nur unzureichend ab. Deshalb wurde ein Gebührenrahmen festgelegt, der nicht die bisherige Mindest- und Höchstgebühr unter- bzw. überschreitet. Innerhalb des Rahmens aber wird die Bemessung der Gebühr nunmehr nach einem Regelsatz vorgenommen, der sich nicht an Mindestsatz und Bettenzahl allein orientiert, sondern in erster Linie an dem für die Bearbeitung erforderlichen Verwaltungsaufwand. Die Krankenhausordnungsbehörde hat zur Ausfüllung der vorgesehenen Rahmengebühr eine interne Ausführungsanweisung erarbeitet, die einen Überblick über die beantragten Leistungen und der im Normalfall zu erhebenden Regelgebühren mit den im Einzelfall möglichen Abweichungen abbildet.

Alle Anmerkungen der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- undSozialwesen, die sich auf Gebührenzuschläge an Wochenenden, Feiertagen oder während der Nachtzeit beziehen, wurden einheitlich dahingehend angepasst, als auch der Samstag Vormittag nunmehr mit einem Gebührenzuschlag versehen wird. Die zu dieser Zeit beantragte Leistung findet heute ebenfalls außerhalb der regulären Arbeitszeit statt. Die ursprüngliche Regelung stammt noch aus der Zeit, als der Samstag teilweise Arbeitstag war.

Die nachfolgenden Einzelbegründungen berücksichtigen die neu aufgenommenen, anderen Abschnitten zugeordneten oder inhaltlich geänderten Tarifstellen, sowie die Abweichungen von der ursprünglichen Gebührenhöhe.

b) Einzelbegründung:

Zu Artikel I:

Zur Übersicht des Gebührenverzeichnisses:

Die Gebührenordnung wurde hinsichtlich der Zuordnung der Gebührentatbestände zu den einzelnen Abschnitten neu geordnet. In diesem Zusammenhang wurden die vom Landesamt für Gesundheit und Soziales und dem Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin in deren Zuständigkeit genutzten Tarifstellen den freien Abschnitten IV und V zugeordnet. Die Zuordnung dient der besseren Übersichtlichkeit sowohl für die Anwender als auch für die Gebührenschuldner.

Zur Aufhebung der Tarifstellen 11009:

Mit dem Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) wurden die Bundesärzteordnung und die Approbationsordnung dahingehend geändert, dass es seit dem 1. Oktober 2004 nicht mehr erforderlich ist, vor Erteilung einer Vollapprobation eine 18 monatige Ausbildungszeit als Arzt im Praktikum (AiP) abzuleisten. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO wurde aufgehoben.

Zur Aufhebung der Tarifstellen 11010 bis 11025 und 11029 bis 11072:

Die Tarifstellen für die Erlaubnisse und Ausnahmezulassungen für die Berufsausübung fallen in die Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales und sind deshalb in den neu eingerichteten Abschnitt V übernommen worden (Tarifstellen 51010 bis 51017 und 51019 bis 51050). Geringfügige Änderungen sind unter den neu vergebenen Tarifnummern erläutert. Die Tarifstellen 11016 und 11021 wurden mit der Tarifstelle 11030 „Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Berufserlaubnis" zusammengeführt (neu 51030). Die Tarifstelle 11072 wurde der Überschrift „Anerkennung von Lehranstalten" im Abschnitt V zugeordnet (neu 51222).

Der Gebührentatbestand für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis (Tarifstelle 11015) fällt in die Zuständigkeit der Gesundheitsämter und erhält daher im Abschnitt II die Tarifstellennummer 27050.

Zur Aufhebung der Tarifstellen 11110 bis 11225:

Die Tarifstellen für Amtshandlungen in Heimangelegenheiten sind zuständigkeitshalber als Aufgabe des LAGeSo in den Abschnitt V überführt worden. Die in diesem Bereich vielfältigen Änderungen sind unter den neu vergebenen Tarifnummern 52010 bis 52311 erläutert.

Zur Aufhebung der Tarifstellen 11560 bis 11575 sowie der Anmerkung: Erlaubnisse und Konzessionen für Krankenanstalten und -häuser werden im Rahmen der Neustrukturierung der GesSozGebO aus dem Abschnitt I ausgegliedert und in den Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, in den Abschnitt V überführt. Die in diesem Bereich vorgenommenen Änderungen sind unter der neu gefassten Überschrift und den neu vergebenen Tarifstellennummern 53010 und 53011 erläutert.

Zur Aufhebung der Tarifstelle 11710:

Die Tarifstelle ist zuständigkeitshalber in den Abschnitt VII überführt worden und hat die Tarifstellennummer 72320 erhalten.

Zur Aufhebung der Tarifstellen 12010 bis 12040 sowie der dazugehörigen Überschrift und Anmerkung:

Die Tarifstellen, die Überschrift sowie die Anmerkung können entfallen, da die früher von den Gesundheitsämtern hinsichtlich der Ausrüstung mit Arzneimitteln überprüften Kauffahrteischiffe in Berlin nicht mehr existieren.

Zur Aufhebung der Überschrift vor der Tarifstelle 12510:

Die Überschrift wurde mit den zuständigkeitshalber in die Abschnitte III und VII übertragenden Tarifstellen mit überführt (vor Tarifsstellen 33010 ff und Tarifstellen 72310

ff).

Zur Aufhebung der Tarifstellen 12510 bis 12514:

Mit Inkrafttreten von drei EU Verordnungen zum 1. Januar 2006 resultieren Änderungen, die gebührenrechtlich umzusetzen waren. Es handelt sich um die Verordnungen VO(EG) 852/2004 Lebensmittelhygiene, VO(EG) 853/2004 Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und VO(EG) 854/2004 amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Weiterhin traten zwischenzeitlich auf der Grundlage des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes die Kollagen-Verordnung vom 17.