Wettbewerb

Zustimmung des Abgeordnetenhauses, Ergänzungen, Planreifen, Überleitungsvorschrift

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat dem Entwurf des Bebauungsplanes I-210 mit Deckblatt vom 10. September 1996 am 31. Oktober 1996 zugestimmt und damit auch das Ergebnis der Interessenabwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB gebilligt.

Für die Baufeldfreimachung einschließlich einer Tiefenenttrümmerung, Entfernung von anthropogenen Altauffüllungen für Teilflächen zwischen Reinhardtstraße, Stadtbahn und Schiffbauerdamm wurde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 1 BauGB bestätigt.

Aufgrund des Ergebnisses des hochbaulichen Wettbewerbs für das Gebäude der Bundespressekonferenz, einer erneuten Überprüfung der Festsetzungen im Hinblick auf die Umsetzbarkeit der Planungsziele sowie notwendiger Anpassungen der Inhalte an den fortgeschrittenen Planungsprozess wurden nach Beschluss des Abgeordnetenhauses über den Entwurf des Bebauungsplans weitere Änderungen vorgenommen, die eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich machten.

Mit der beabsichtigten Realisierung des prämiierten Entwurfs für die Bundespressekonferenz ist die Herstellung einer geschlossenen Baukante entlang Schiffbauerdamm und Reinhardtstraße sichergestellt, so dass auch hier im Sinne planerischer Zurückhaltung ohne Gefährdung der erwünschten städtebaulichen Figur auf die Festsetzung von Baulinien verzichtet werden kann.

Die durch Zuschnitt und Größe der Dreiecksfläche zwischen Unterbaumstraße und Reinhardtstraße bereits gegebenen Beschränkungen der Bebaubarkeit machen die Festsetzung von Baulinien ebenfalls entbehrlich, da zu fürchten ist, dass sie eine standortgerechte bauliche Lösung eher erschweren als fördern.

Das Maß der Nutzung im Kerngebiet südlich der Reinhardtstraße wird dem Entwurf für die Bundespressekonferenz entsprechend mit GFZ 4,8 festgesetzt. Um die aus städtebaulichen Gründen gewünschte Realisierbarkeit eines Baukörpers gleicher Geschossigkeit auch im Kerngebiet nördlich der Reinhardtstraße sicherzustellen, wird die GFZ hier unter Berücksichtigung der voraussichtlich notwendigen vollen Überbauung der Baufläche mit 8,5 festgesetzt.

In den Kerngebieten wurden die Traufhöhen dem Entwurf für die Bundespressekonferenz entsprechend geändert und aufgrund der komplizierten topographischen Verhältnisse im Rampenbereich der Kronprinzenbrücke bezogen auf Höhe ü.NHN festgesetzt. Im Sonderge44 biet bleibt der Bezug der Traufhöhe zum Gehweg aufgrund der überwiegend ebenen Topographie unverändert.

Auch die Festsetzung einer nicht überbaubaren Fläche im Grenzbereich zwischen Kerngebiet und Sondergebiet mit Geh- und Fahrrechten für die Allgemeinheit entspricht dem Entwurf für die Bundespressekonferenz mit einer städtebaulichen Zäsur an dieser Stelle zugunsten einer Erschließungsstraße sowie einer Zufahrt zur Tiefgarage.

Da die - für das Gebäude der Bundespressekonferenz nicht nur vorübergehend vorgesehene

- Anfahrt zur Tiefgarage auch über die öffentliche Fläche entlang der Stadtbahn einen straßenähnlichen Ausbau erfordert, um eine ausreichende Verkehrssicherheit zu gewährleisten, wird zwischen Reinhardtstraße und Luisenstraße auf die Festsetzung als verkehrsberuhigter Bereich verzichtet und Straßenverkehrsfläche festgesetzt.

Baugrenze und Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans entlang der Luisenstraße wurden dem unter den Behörden abgestimmten Entwurf zum Umbau des Straßenzuges Wilhelmstraße/Luisenstraße angepasst.

Einige textliche Festsetzungen wurden aufgrund fehlender Rechtsgrundlage ganz oder teilweise gestrichen, andere zur Herstellung der Eindeutigkeit oder Kompatibilität mit den geänderten zeichnerischen Festsetzungen umformuliert.

Die Änderungen wurden auf dem Deckblatt vom 22. Januar 1998 vorgenommen.

Der Bebauungsplan I-210 hat in der Zeit vom 2. Februar 1998 bis einschließlich 2. März 1998 gemäß § 3 Abs. 3 BauGB nach fristgerechter Bekantmachung im Amtsblatt für Berlin Nr. 4 vom 23. Januar 1998 (S. 222) erneut öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig wurden die von der Planung betroffenen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sowie der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind keine Bedenken und Anregungen vorgebracht worden, so dass auf Grund dessen keine Änderung des Planes erforderlich wurde.

Dagegen sind von der Baukommission des Ältestenrates des Deutschen Bundestages Bedenken geäußert worden verbunden mit der Anregung, eine Verbesserung der Erschließungssituation für den Deutschen Bundestag zu erreichen und dabei Störungen des jeweiligen Betriebszwecks auf den angrenzenden Bauflächen auszuschließen.

Die Freifläche ist Ergebnis des für die Bundespressekonferenz durchgeführten hochbaulichen Wettbewerbs, mit der der ursprünglich ungeteilte Baublock zwischen künftiger Nordallee und Reinhardtstraße in nach Nutzungsarten identifizierbare Einheiten gegliedert werden soll. Da eine Widmung als öffentliche Verkehrsfläche aufgrund fehlenden Erschließungserfordernisses sowie aus Kostengründen von vornherein ausgeschlossen war, sollte der gewünschte öffentliche Charakter mit dem Geh- und Fahrrecht für die Allgemeinheit sicherge45 stellt werden. Die Festsetzung begründete sich ausschließlich städtebaulich, verkehrstechnische Belange waren an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen.

Auf Grund dessen ist die mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Fläche F einschließlich der textlichen Festsetzung 6.2 gestrichen worden, da diese nicht mit der beabsichtigten Nutzung vereinbar ist und die Eigentümer auf der verbleibenden nicht überbaubaren Grundstücksfläche ihre Erschließungsverkehre organisieren können. Die Baukommission des Ältestenrates des Deutschen Bundestages hat dieser Regelung zugestimmt.

Dementsprechend ist unter Berücksichtigung des § 247 BauGB der Bebauungsplanentwurf geändert worden. Die Änderung berührt nicht die Grundzüge der Planung. Die Betroffenen sind mit Schreiben vom 9. April 1998 im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB benachrichtigt worden. Die zuständige Behörde kann dieser Streichung nur zustimmen, wenn der Bund sich verpflichtet, seinen aus südlicher Richtung kommenden Erschließungsverkehr über eine vom öffentlichen Straßenraum gesondert errichtete Straße südlich des Stadtbahnviaduktes über den Parkplatz im Sondergebiet zu führen, bis die Nordallee direkt an die Luisenstraße angebunden wird. Dies wird mit dem Beschluss der Baukommission als gegeben angesehen.

Das Abgeordnetenhaus hat dem Entwurf des Bebauungsplans I-210 mit den Deckblättern vom 10. September 1996 und 22. Januar 1998 (mit Änderungsvermerk vom 2. April 1998) am 29. Juni 1998 zugestimmt und damit das Ergebnis der Interessenabwägung bebilligt.

Der Planungsfortschritt - hier die Konkretisierung der Bebauung auf der Dreiecksfläche zwischen Unterbaum- und Reinhardtstraße - hat zu einer Veränderung der GFZ geführt. Die städtebaulich erwünschte, volle Ausnutzung der Überbaubarkeit von Baugrundstück und Arkade macht eine GFZ von 11,0 erforderlich. Die oberhalb der Traufe zulässigen Geschosse werden mit einer Nebenzeichnung durch Baugrenzen geregelt. Darüber hinaus wurde festgesetzt, dass in den oberen Geschossen ein Vortreten von Bauteilen ausnahmsweise zugelassen werden kann. Mit dieser Änderung werden die Grundzüge der Planung konkretisiert aber nicht geändert. Die konkrete Planung des Bauvorhabens ergab innerhalb des vorgegebenen Volumens ein realistisches Maß, sodass die GFZ entsprechend angeglichen worden ist.

Die textliche Festsetzung zur Regenwasserversickerung wurde ersatzlos gestrichen.

Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) auf der Begleitstraße der Stadtbahn wird zugunsten einer Straßenverkehrsfläche aufgegeben. Damit wird auf diesem kurzen Straßenstück den Beispielen des Abschnitts zwischen Reinhardtund Luisenstraße und der Straßen auf dem Moabiter Werder gefolgt und eine für den Straßentyp einheitliche Gestaltung ermöglicht.