Damalige Bewertungsgrundlagen der Raumordnung

Zum Zeitpunkt des ROV 1994 galt das Vorschaltgesetz zum Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm für das Land Brandenburg vom 6. Dezember 1991 . § 4 Nr. 2 des Vorschaltgesetzes stellte darauf ab, die Voraussetzungen für gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes zu schaffen, eine ausgewogene Siedlungsstruktur im Land Brandenburg sicherzustellen und eine einseitige Entwicklung des Raumes um Berlin zu verhindern.

Gemäß Kabinettbeschluss der brandenburgischen Landesregierung vom 11. August 1993 wurde für das Land Brandenburg ein „raumordnerisches Leitbild der dezentralen Konzentration" beschlossen.

Vor dem Hintergrund des in dieser Zeit geltenden Leitbildes wurde eine Standortentscheidung für den berlinnahen Flughafenstandort Schönefeld-Süd als nachteilig für das Leitbild bewertet, während der berlinferne Flughafenstandort Sperenberg die Chance zu bieten schien, Entwicklungsimpulse in den strukturschwachen äußeren Entwicklungsraum zu lenken. In einer rechtlichen Prüfung des ROV-Ergebnisses 3 wurde festgestellt, dass das Verfahren insbesondere unter einem grundsätzlichen methodischen Mangel leide, da die einzelnen Standorte zu sehr im Vergleich und nicht jeweils für sich allein bewertet wurden. Die Gültigkeit der landesplanerischen Beurteilung war darüber hinaus auf vier Jahre begrenzt.

Soweit einzelne Sachverhalte aus dem Raumordnungsverfahren von 1994 auch für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind, werden diese in die Abwägung eingestellt.

Aktuelle Bewertungsgrundlagen der Raumordnung

Die im September 1995 wirksam gewordene staatsvertragliche Vereinbarung einer gemeinsamen Landesplanung für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg hat bezüglich des „Leitbildes der dezentralen Konzentration" eine gesamträumliche Betrachtung unter Stärkung der Metropolenfunktion Berlins mit sich gebracht.

Das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm enthält bereits im Entwurf ein eindeutiges Bekenntnis zur Bundeshauptstadt Berlin wie auch zur Landeshauptstadt Potsdam als Kerne für die Entwicklung des Gesamtraumes Berlin-Brandenburg (§§ 3, 5, 6 LEPro-Entwurf 4). Die metropolitane Funktionsbestimmung soll somit ergänzt werden durch Zentren der dezentralen Konzentration außerhalb Berlins und so erst in diesem Zusammenspiel gleichwertige Lebensverhältnisse für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg ermöglichen. In diesem Zusammenhang bindet das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm Standorte für öffentliche Einrichtungen zunächst an die Bundes- oder Landeshauptstadt und richtet im zweiten Schritt den Blick auf die Zentren der dezentralen Konzentration gemäß § 10 LEPro .

Für die Entwicklung der Flughafeninfrastruktur bestimmt § 19 Abs. 11 LEPro, dass der im Gesamtraum Berlin-Brandenburg zu erwartende Bedarf an Luftverkehrskapazitäten vornehmlich innerhalb des bestehenden Flughafensystems, insbesondere unter Verringerung

Vorschaltgesetz zum Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm für das Land Brandenburg vom 6. Dezember 1991 (GVBl. I S. 616)

Steiner: Rechtsgutachten zu raumordnungs- und fachplanungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Standortfindung für den Flughafen Berlin Brandenburg International; Regensburg 1995

Gemeinsames Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg, Entwurf vom 21. September 1994

Gemeinsames Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg in der seit dem 1. November 2003 geltenden Fassung (Berlin, GVBl. 2004 S. 1; Brandenburg, GVBl. 2004 I S. 11) der Lärmbetroffenheit, möglichst auf einen Flughafen bei enger räumlicher Beziehung zum Aufkommensschwerpunkt Berlin mit kurzen Zugangswegen und unter Einbindung in das vorhandene Verkehrssystem konzentriert werden soll.

2 Anforderungen Nachfolgend werden die für die planerische Abwägung maßgeblichen Belange und Gesichtspunkte dargestellt. Dazu gehören insbesondere die berührten und somit gegeneinander und untereinander abzuwägenden Grundsätze der Raumordnung aus § 2 Abs. 2 ROG, dem gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm und den gemeinsamen Landesentwicklungsplänen.

Verkehr

Bedarf Verkehrspolitische Zielstellung der Bundesregierung und der Länder ist die Befriedigung der Luftverkehrsnachfrage innerhalb des dezentralen Flughafensystems in Deutschland durch nachfragegerechte Entwicklung der vorhandenen Kapazitäten (vgl. Flughafenkonzept der Bundesregierung 6).

Die zu entwickelnde Luftverkehrsinfrastruktur soll den im Gesamtraum Berlin-Brandenburg zu erwartenden Bedarf an Luftverkehrskapazitäten durch rechtzeitige Bereitstellung decken (vgl. § 19 Abs. 11 Satz 1 LEPro).

Nachnutzung bestehender Infrastrukturen

Das anzustrebende Verkehrssystem ist unter weitgehender Nutzung bestehender verkehrlicher Infrastrukturen zu entwickeln (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 1 LEPro).

Der zu erwartende Bedarf an Luftverkehrskapazitäten soll vornehmlich innerhalb des bestehenden internationalen Flughafensystems gedeckt werden (vgl. § 19 Abs. 11 Satz 1 LEPro).

Konzentration auf einen Standort

Es sind Maßnahmen zur Verkehrsbündelung zu ergreifen, in die alle Verkehrsmittel und -wege einzubeziehen sind (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 2 LEPro).

Bei der Deckung des Luftverkehrsbedarfs des Gesamtraumes Berlin-Brandenburg soll der nationale und internationale Luftverkehrsanschluss für Berlin und Brandenburg möglichst auf einen Flughafen konzentriert werden (vgl. § 19 Abs. 11 Satz 2 LEPro).

Erreichbarkeit

Für die zu entwickelnde Luftverkehrsinfrastruktur soll eine enge räumliche Beziehung zum Aufkommensschwerpunkt Berlin mit kurzen Zugangswegen angestrebt werden (vgl. § 19 Abs. 11 Satz 3 LEPro).

Die Siedlungsentwicklung ist durch Zuordnung unterschiedlicher Raumnutzungen so zu gestalten, dass Verkehrsbelastungen verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 12 Satz 3 ROG). Es sind u. a. Maßnahmen zur Verkehrsverlagerung zu ergreifen (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 2 LEPro).

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Flughafenkonzept der Bundesregierung, Entwurf vom 30.08.

Insbesondere zum Schutz des Klimas sind alle Möglichkeiten zur Reduzierung von Emissionen, vor allem im Bereich des Verkehrs, wahrzunehmen (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 1 LEPro).

Verknüpfung mit anderen Verkehrsträgern

Es ist anzustreben, die zu entwickelnde Luftverkehrsinfrastruktur in das vorhandene Verkehrssystem, insbesondere in das Schienennetz und den öffentlichen Personennahverkehr, einzubinden (vgl. § 19 Abs. 11 Satz 3 LEPro). Mittels einer integrierten Verkehrsplanung müssen die Anforderungen, die sich aus der zentralen Lage des Raumes in Europa, insbesondere an die Gestaltung des transeuropäischen Verkehrsnetzes ergeben, gesichert werden (vgl. § 1 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 LEPro).

Verlagerung von Kurzstreckenluftverkehr

Der Anteil des Kurzstreckenluftverkehrs soll zugunsten des Eisenbahnfernverkehrs erheblich verringert werden (vgl. § 19 Abs. 11 Satz 6 LEPro).

Raumstruktur

Leitbild

Die Entwicklung der Luftverkehrsinfrastruktur hat auf Grundlage des raumordnerischen Leitbildes der dezentralen Konzentration zu erfolgen (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 LEPro). Standortentscheidungen für öffentliche Einrichtungen sind unter Beachtung des raumordnerischen Leitbildes zu treffen, soweit sie nicht sachnotwendig an die Bundes- oder Landeshauptstadt gebunden sind (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 3 LEPro). Weitere Standortanforderungen an die Luftverkehrskapazitäten im Gesamtraum Berlin-Brandenburg enthält § 19 Abs. 11

LEPro.

Das raumordnerische Leitbild der dezentralen Konzentration, auf dessen Grundlage eine polyzentrische Landesentwicklung zu betreiben ist, soll einen Interessenausgleich zwischen Berlin, dem Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes sowie dem äußeren Entwicklungsraum schaffen (vgl. § 3 Abs. 1 LEPro).

Der Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes hat vorrangig Ergänzungs- und Entlastungsfunktionen für Berlin zu erfüllen. Zugleich hat er aber auch Entwicklungsaufgaben für das Land Brandenburg wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 LEPro). Berlin hat Metropolenfunktion zu erfüllen und ist als Wirtschafts-, Wissenschafts-, Kultur-, Bildungs-, Sport-, Handels-, Messe- und Regierungszentrum zu stärken (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 LEPro).

Siedlungs- und Freiraum

Die Entwicklung der Raumnutzung soll siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragen (vgl. § 15 Abs. 1 LEPro).

Die Zerschneidung größerer zusammenhängender Freiräume soll vermieden werden (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 3 LEPro). Militärische Konversionsflächen und Einrichtungen sind raumverträglich für zivile Zwecke nutzbar zu machen (§ 25 LEPro). Im räumlichen Zusammenhang mit Ortslagen sind sie für