Zu Z 4 Die Ausweisung einer Planungszone Siedlungsbeschränkung I ist planerisch nicht mehr erforderlich

Planungszone Bauhöhenbeschränkung hineinragen, ist deshalb zu prüfen, ob die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt oder ob die Voraussetzungen für eine landesplanerische Untersagung (Artikel 14 LPlV) vorliegen. Im Einzelfall kann gemäß Artikel 12 Abs. 2 des Landesplanungsvertrages auch die Anpassung rechtsverbindlicher Bauleitpläne von der Gemeinde verlangt werden. Die Planungszone Bauhöhenbeschränkung ist als Ziel der Raumordnung in der zeichnerischen Darstellung enthalten und durch andere Planungen zu beachten. Aus Gründen der Normenklarheit sind die wesentlichen Maßzahlen zu den Bauhöhen in Normalhöhennull (N.H.N.), bei deren Überschreitung eine Beeinträchtigung der Hindernisfreiheit nicht mehr ausgeschlossen werden kann, in die zeichnerische Darstellung übertragen worden. Sie sind berechnet aus der Lage des Flughafenbezugspunktes (FBP: 47 m über N.H.N.) sowie der beiden Startbahnbezugspunkte (SBP Südbahn: 45,80 m über N.H.N., SBP Nordbahn: 44,73 m über N.H.N.). Die ohne eine Prüfung auf Beeinträchtigung der Hindernisfreiheit ausnutzbare Bauhöhe ergibt sich somit aus der Differenz zwischen der angegebenen Maßzahl und der örtlichen Höhenlage.

Zu Z 4:

Die Ausweisung einer Planungszone Siedlungsbeschränkung I ist planerisch nicht mehr erforderlich. Die Beschränkung der Siedlungstätigkeit im Flughafenumfeld, mit dem Ziel gesunde Arbeits- und Lebensverhältnisse zu sichern, wird durch den Regelungsgehalt in der verbleibenden Planungszone Siedlungsbeschränkung (Z 5) im erforderlichen Umfang gewährleistet.

Zu Z 5:

Die Festlegung einer raumordnerischen Planungszone Siedlungsbeschränkung ist erforderlich, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu sichern. Im Rahmen eines Lärmvorsorgekonzeptes ist die Siedlungstätigkeit in der Umgebung des Flughafens für bestimmte Nutzungen zu beschränken.

Die Festlegung der Planungszone Siedlungsbeschränkung erfolgt auf der Grundlage der Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) zum „Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm" vom 16. September 1998 in Verbindung mit der Leitlinie zur Beurteilung von Fluglärm durch die Immissionsschutzbehörden der Länder (LAI-Leitlinie) des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 14. Mai 1997. Sie dient der raumordnerischen Vorsorge und Konfliktvermeidung und soll ein Heranrücken von neuen Wohngebieten und sonstigen lärmempfindlichen Nutzungen an den Flughafen, d. h. eine Zuspitzung der Konfliktsituation verhindern. Sowohl die Funktion Wohnen als auch besonders lärmschutzbedürftige Einrichtungen umfassen dabei auch den Aufenthalt im Wohnumfeld außerhalb von Gebäuden. Die Festlegung der raumordnerischen Planungszone Siedlungsbeschränkung hebt sich somit deutlich ab gegen die ordnungsrechtlichen Regelungen (Festlegung von Lärmschutzzonen) des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm. Mit dem LEP FS wird den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes (ROG) Rechnung getragen, gesunde Lebensbedingungen für die Bevölkerung zu gewährleisten.

Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens zum LEP FS wurde die vom Vorhabensträger im Rahmen der Planfeststellung konkretisierte und hinsichtlich betrieblicher Anforderungen und Lärmwirkungen optimierte Lage der Start- und Landebahnen (gemäß Planfeststellungsbeschluss) berücksichtigt und Lärmkonturen für die Planungszone der Siedlungsbeschränkung neu ermittelt.

In Berlin ist die Anpassung rechtsverbindlicher Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung in § 10 Abs. 1 AGBauGB geregelt.

Den Berechnungen wurde die „Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm" und die „Anleitung zur Berechnung (AzB) von Lärmschutzbereichen an zivilen und militärischen Flugplätzen" mit einem energieäquivalenten Dauerschallpegel Leq (3) von 60 dB(A) (tags) und einer aktualisierten Flugzeuggruppeneinteilung („AzB 99") unter Berücksichtigung der LAI-Leitlinie zu Grunde gelegt. Zusätzlich wurde die Lärmbeeinträchtigung in dem Gebiet, das sich aus der Grenzlinie der sechsmaligen Überschreitung eines maximalen Außenschallpegels von 70 dB(A) (nachts) ergibt, berücksichtigt, da ab diesem Schwellwert gemäß den Beurteilungskriterien in der Begründung zu Z 1 sowie im Rahmen der Planfeststellung von erheblicher Lärmbelastung bei Nacht auszugehen ist. Die Berechnung erfolgt unter der Annahme des Endausbauszenarios mit einer Gesamtkapazität von 30 Mio. Flugpassagieren pro Jahr, getrennt für Flugbetrieb bei Westwindwetterlagen und bei Ostwindwetterlagen (100%-Regelung).

Die Berücksichtigung der Belastungen durch nächtlichen Fluglärm führt zur Erweiterung der Planungszone über die Kontur des energieäquivalenten Dauerschallpegels von 60 dB(A) (tags) hinaus. Unter Berücksichtigung der o. g. gültigen MKRO-Entschließung in Verbindung mit der LAI-Empfehlung einschließlich der Berücksichtigung der Nachtlärmbelastung wird nur noch eine Planungszone Siedlungsbeschränkung festgelegt, die sich aus der Umhüllenden der gemäß LAI-Empfehlung berechneten Lärmkontur Leq (3) = 60 dB(A) (tags, 100 %Regelung) und der Grenzlinie der sechsmaligen Überschreitung eines maximalen Außenschallpegels von 70 dB(A) in der Nacht ergibt.

Die Festlegung sieht vor, dass in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen neue Flächen bzw. Gebiete für Wohnnutzungen oder besonders lärmschutzbedürftige Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) nicht dargestellt oder festgesetzt werden dürfen. Hierzu zählen u. a. Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und Schulen. Das gilt auch für Satzungen nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) im Sinne von Neuplanung, wenn auf den Flächen gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BauGB nur Wohnnutzungen oder besonders lärmschutzbedürftige Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 FluglärmG zulässig wären.

Um die mit der Festlegung der Planungszone Siedlungsbeschränkung verbundene Einschränkung der kommunalen Planungshoheit abzufedern, ist eine gemeindliche Öffnungsklausel eingefügt worden, die auch die Berliner Bezirke umfasst. Hierdurch wird den betroffenen Gemeinden bzw. Bezirken als der Ebene, auf der entsprechende Steuerungsmöglichkeiten bestehen, noch ein ausreichender planerischer Spielraum für die weitere Entwicklung belassen. Das den Gemeinden zuzuordnende Entwicklungspotenzial wird in Anlehnung an den LEP e.V. aus landesplanerischen Vorsorgegründen auf einen begrenzten Umfang und nur zur Abrundung vorhandener Wohngebiete festgeschrieben. Daneben setzt die Öffnungsklausel voraus, dass im Gemeindegebiet außerhalb der Planungszone Siedlungsbeschränkung keine Entwicklungsmöglichkeiten bestehen. Maßgeblich ist dabei das gesamte Gebiet der Gemeinde bzw. des Bezirkes zum jeweils aktuellen Gebietsstand, nicht nur der jeweiligen Ortsteile.

Durch den LEP FS erfährt der LEP e.V. jedoch folgende Änderung: Die Planungszone Siedlungsbeschränkung modifiziert und ergänzt für die betroffenen Gebiete die Festlegung des LEP e.V. zum Siedlungsbereich und zum potenziellen Siedlungsbereich für die Funktion Wohnen und besonders lärmschutzbedürftige Nutzungen im Bereich der Überlagerung mit der Planungszone Siedlungsbeschränkung.

Die Einteilung AzB 99 basiert auf dem Entwurf der neuen Flugzeugklassen des Umweltbundesamtes zur Fortschreibung der AzB und wird der heutigen und in Zukunft zu erwartenden Zusammensetzung des Luftverkehrs besser gerecht. Die AzB 99 stellt eine leicht modifizierte Fortschreibung der im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens verwendeten Flugzeuggruppeneinteilung (AzB 96) dar. Im untersuchten Flugbetriebsszenario liefern beide Datengrundlagen nahezu identische Ergebnisse. Vgl. Isermann/Schmid: Bereitstellung von Lärmkonturen für die Landesplanung zum Ausbau des Flughafens Schönefeld, DLR, Göttingen, 10. Mai 2005

Damit die landesplanerische immissionsschutzbezogene Vorsorge weiter in ausreichendem Maße gesichert wird, steht die Ausnutzung der Öffnungsklausel unter dem Vorbehalt der Festsetzung ausreichender Lärmschutzvorkehrungen. Eine weitere Konkretisierung ist auf der Ebene der Landesplanung nicht angemessen.

Ein landesplanerisches Regelungsbedürfnis ergibt sich bei den besonders lärmschutzbedürftigen Einrichtungen bzw. Anlagen. Hier ist die Daseinsvorsorge als weiterer Aspekt der kommunalen Selbstverwaltung betroffen. Bei Planungen von besonders lärmschutzbedürftigen Einrichtungen oder Anlagen innerhalb der Planungszone Siedlungsbeschränkung hat die betroffene Gemeinde im Rahmen der jeweiligen Abwägungsentscheidung zu ermitteln, ob Standorte mit einer geringeren Lärmbeeinträchtigung zur Verfügung stehen. Der Suchraum ist hierbei naturgemäß an den spezifischen Einzugsbereichen der jeweiligen Einrichtung bzw. Anlage ausgerichtet, kann aber durch Kooperation mit Nachbargemeinden gemeindegrenzüberschreitend sein.

In der festgelegten Planungszone Siedlungsbeschränkung ist die Neuplanung gewerblicher Bauflächen gemäß Baunutzungsverordnung grundsätzlich möglich, soweit die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gegeben ist (z. B. ausreichender Lärmschutz). Hierzu kommt im Rahmen der Abwägung in der Bauleitplanung die Festlegung von durch gesetzliche und sonstige Normen bestimmten Lärmschutzmaßnahmen in Betracht.

In bestehende rechtsverbindliche Bebauungspläne und Satzungen nach dem Baugesetzbuch soll grundsätzlich nicht eingegriffen werden. Im Einzelfall kann aus zwingenden Gründen die Anpassung rechtsverbindlicher Bauleitpläne und Satzungen an die Ziele des LEP FS von der Gemeinde verlangt werden (Artikel 12 Abs. 2 des Landesplanungsvertrages bzw. § 10 Abs. 1 AGBauGB). In Zulässigkeitsregelungen von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB wird nicht eingegriffen.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit besteht für die Anwendung der Planungsbeschränkung ein gewisser Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung im Einzelfall (z. B. bei der Ausweisung von Wohngebieten in einem Bauleitplan innerhalb und außerhalb der Planungszone Siedlungsbeschränkung).

Die Gemeindeneugliederung im engeren Verflechtungsraum hat mit der Bildung größerer Gemeinden neue Entwicklungsmöglichkeiten zum Ausgleich von Beschränkungen ergeben.

Aus den Regelungen zur Planungszone Siedlungsbeschränkung ergeben sich in unterschiedlichem Maße Auswirkungen auf die Gemeinden Ludwigsfelde, Großbeeren, Blankenfelde-Mahlow, Schönefeld, Schulzendorf und Eichwalde sowie den Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin.

Etwa 10 % der Siedlungsfläche des Bezirkes Treptow-Köpenick von Berlin werden durch die Planungszone Siedlungsbeschränkung überlagert. Betroffen sind insbesondere die Ortsteile Müggelheim und Bohnsdorf. Außerhalb der Planungszone Siedlungsbeschränkung verfügt der Bezirk über ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten.

Etwa 39 % der Siedlungsfläche der Gemeinde Eichwalde liegt außerhalb der Planungszone Siedlungsbeschränkung, wobei die Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde schon auf Grund der weitgehenden Besiedlung der Gemeindefläche begrenzt sind. Eichwalde hat allerdings mit einem Einwohnerwachstum von 16,8 % gegenüber 1990 eine im Landesvergleich positive Entwicklung vollzogen.

Etwa 71 % der Siedlungsfläche der Gemeinde Schulzendorf liegt außerhalb der Planungszone Siedlungsbeschränkung. Mit einem Einwohnerwachstum von 28,1 % gegenüber 1990 hat die Gemeinde eine im Landesmaßstab vergleichsweise positive Entwicklung erfahren.

Weitere Entwicklungsmöglichkeiten sind insbesondere im Süden der Gemeinde vorhanden.