Ausbildung

Die überbaubare Grundfläche (GR) wird zeichnerisch festgesetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird in Verbindung mit der vollständigen Unterbaubarkeit des Baugebietes für die Herstellung einer eingeschossigen Tiefgarage 1,0 betragen.

Die Überschreitung der entsprechend § 17 Abs. 1 BauNO zulässigen GRZ-Obergrenze von 0,4 auf eine GRZ von 1,0 und der GFZ-Obergrenze von 1,2 auf ein rechnerisches Maß von 4,3 ist auf Grund der nachfolgenden besonderen städtebaulichen Gründe im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO erforderlich.

Die zentrale Lage des Plangebietes in einem Bereich, in dem traditionell hohe Nutzungsdichten bestanden bzw. bestehen, machen eine auf die Höhe der umliegenden Gebäude Bezug nehmende Blockrandschließung erforderlich. Damit soll die ehemals vorhandene baulichräumliche Struktur des Quartiers bewusst nicht „überschrieben", sondern im Sinne der kritischen Rekonstruktion neu entwickelt werden. Die Baudichte ist auf Grund der Verantwortung für die städtebauliche Gestalt und das Ortsbild im Sinne des § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB erforderlich.

Die Dorotheenstädtische Kirche war der erste Kirchenbau nach der Reformation in Berlin.

Der besonderen Bedeutung der 1965 beseitigten Kirchenruine soll ­ wie bereits dargelegt durch archäologische Untersuchungen Rechnung getragen werden, die eine Beurteilung der Unterschutzstellung und die Dokumentation als Denkmal im Gelände der künftigen öffentlichen Parkanlage ermöglichen sollen. Damit wird auch den Belangen des § 1 Abs. 5 Nr. 5 BauGB Rechnung getragen.

Die allgemeine Zulässigkeit der sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe (textliche Festsetzung Nr. 3) soll eine belebte Erdgeschosszone ermöglichen und die Versorgungsqualität der umliegenden Arbeitstätten verbessern. Damit werden auch die Belange der Wirtschaft berücksichtigt (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB).

Die in § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB genannten allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse bleiben auf Grund der guten Zuordnung des Baugebietes zum Grünraum und der Sicherung von ca. 800 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche (Blockinnenbereich) gewahrt.

In diesem Sinne wirkt sich auch die 4. textliche Festsetzung aus, die auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche Stellplätze und Garagen ausschließt. Die öffentliche Parkanlage bietet darüber hinaus einen wesentlichen Ausgleich für diese Nutzungsmaßüberschreitung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Mit der Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage soll auch der Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz Rechnung getragen werden (§ 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB).

Die Überschreitungen werden auch durch die verkehrsgünstige Lage mitten in der Innenstadt und der sehr guten Erreichbarkeit durch den öffentlichen Personennahverkehr ausgeglichen.

1 Zeichnerisch festgesetzte überbaubare Grundfläche (GR); in Verbindung mit der vollständigen Unterbaubarkeit des allgemeinen Wohngebietes für die Herstellung einer Tiefgarage ergibt sich eine zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0.

2 11.500 m² GF entsprechen einer rechnerischen Geschossflächenzahl (GFZ) von 4,3. In Verbindung mit der festgesetzten Traufhöhe ergibt sich eine maximal zulässige Gebäudehöhe von ca. 18 m, entsprechend sechs Vollgeschossen. Die rechnerische Differenz zwischen der sich „theoretisch" (zulässige Grundfläche x 6 = 11.412m²) ergebenden und der festgesetzten Geschossfläche soll Schwierigkeiten im Vollzug von vornherein vermeiden.

II.3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen

Entsprechend dem städtebaulichen Leitbild der Rahmenplanung für die westliche Dorotheenstadt sollen die vorhandenen Straßen- und Baufluchtlinien im Wesentlichen beibehalten und bei Neubauvorhaben möglichst eine geschlossene Blockrandbebauung hergestellt werden.

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt, die eine maximale Bebauungstiefe von 12,0 m und eine überbaubare Fläche von 1.902 m² erlauben.

Durch diese Festsetzungen soll eine angemessene städtebauliche Flexibilität und ein angemessener architektonischer Gestaltungsspielraum für zukünftige Bebauungskonzepte gewährleistet werden. Da bei der (erweiterten) Baukörperausweisung der künftige Baukörper durch Baugrenzen umschlossen wird, wird die Grundfläche bzw. Grundflächenzahl nicht noch einmal numerisch festgesetzt. Die durch Planzeichnung festgelegte Fläche des Baukörpers ist eine Festsetzung mit Doppelcharakter; sie bestimmt zum einen die zulässige Grundfläche im Sinne des § 16 BauNVO und ist Berechnungsgrundlage für § 19 BauNVO; zum anderen legt sie die überbaubare Grundstücksfläche im Sinne von § 23 BauNVO fest.

Durch die entlang der öffentlichen Grünfläche vorgesehene Baugrenze soll in Anlehnung an die historische Bebauungsstruktur die Möglichkeit zur Ausbildung einer neuen, gestalteten Platzkante geschaffen werden.

Gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch die Abstandflächenregelungen in der Bauordnung für Berlin. Mit § 6 BauOBln sind die bauordnungsrechtlich erforderlichen Mindestabstände festgelegt. Soweit sich durch die Festsetzungen der Grundfläche der Gebäude mittels Baugrenzen in Verbindung mit der Festsetzung der zulässigen Traufhöhe der Gebäude (erweiterte Baukörperausweisung) bzw. anderer ausdrücklicher Festsetzungen im Bebauungsplan geringere Abstandsflächen ergeben, hat es gemäß § 6 Abs. 8 BauOBln damit sein Bewenden.

Die vorgenannten Festsetzungen waren erforderlich, um eine städtebaulich gebotene Blockrandschließung zu gewährleisten, die sich an der historischen Bebauungsstruktur und Höhenentwicklung sowie den Traufhöhen der umliegenden Gebäude orientiert.

Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch die Unterschreitung der Abstandsflächen jedoch nicht beeinträchtigt. Im Blockinnenbereich werden ca. 800 m² nicht überbaubare Grundstücksflächen gesichert, deren Ausdehnung von ca. 23x33 m auch zu einer ausreichenden Belüftung und Besonnung beiträgt und bei einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von ca. 18 m im Ergebnis nur eine eher geringfügige Abstandsflächenunterschreitung bedeutet. Die Tiefe der Dorotheen- und der Mittelstraße beträgt ebenfalls ca. 18 m. Lediglich der Querschnitt der Schadowstraße am westlichen Rand des allgemeinen Wohngebietes ist mit ca. 14 m geringer und führt damit zu einer eingeschränkten Besonnung der Untergeschosse, der jedoch mit Maßnahmen der Grundrissgestaltung soweit wie möglich begegnet werden kann. Demgegenüber besteht jedoch auf der Ostseite des allgemeinen Wohngebietes eine direkte Nachbarschaft zur angrenzenden öffentlichen Parkanlage, die einen Abstand von mehr als 80 m zur Randbebauung an der Neustädtischen Kirchstraße sicherstellt und eine besondere Freiraumqualität in diesem dicht bebauten Innenstadtquartier schafft, die auch die Unterschreitung der Abstandsflächen rechtfertigt.

II.3.4 Weitere Arten der Nutzung II.3.4.1 Öffentliche Parkanlage

Der heute als Parkplatz genutzte ehemalige Dorotheenstädtische Kirchhof wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage" festgesetzt. Die Sicherung dieser ca. 3.400 m2 großen Freifläche, die zu einem „Quartierspark" für die künftigen Bewohner und die große Zahl der Beschäftigten ausgestaltet werden soll, ist in diesem ansonsten dicht bebauten innerstädtischen Bereich als Erholungsraum und ökologischer Ausgleich von besonderer Bedeutung. Eine Festsetzung von Gestaltungsmaßnahmen im Bebauungsplan wird nicht vorgenommen, weil sich der Plangeber nicht unnötig binden will.